Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 16.02.1999; Aktenzeichen 2 O 216/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Februar 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 7.000 DM.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts, eine Frist gemäß § 356 ZPO zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Beklagte den Antrag auf Vernehmung des Zeugen L. nur benutzen kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird, ist unzulässig.
Zwar ist im Allgemeinen gemäß § 567 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde gegen solche, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statthaft, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Dies gilt jedoch nicht für Anordnungen zur Beweisaufnahme und deren Abänderung gemäß § 360 ZPO (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rdn. 35 m.w.N.). Die Entscheidung, durch die eine Fristsetzung gemäß § 356 ZPO vorgenommen oder abgelehnt wird, ist grundsätzlich nur zusammen mit dem Endurteil anfechtbar, weil es sich um einen Beschluss handelt, der die Art der Beweisaufnahme betrifft und deshalb gemäß. § 355 Abs. 2 ZPO keiner gesonderten Anfechtung unterliegt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 356 Rdn. 12). Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin begehrte Entscheidung eine Abänderung der in dem Beweisbeschluss der Kammer vom 28. Oktober 1997 getroffenen Anordnung über die Vernehmung des Zeugen L. beinhaltet, die im Hinblick auf § 360 ZPO ebenfalls nicht im Wege der Beschwerde durchzusetzen ist. Eine einfache Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO ist allenfalls im Falle der bloßen Nichtentscheidung zulässig, falls in dieser Untätigkeit eine Aussetzung liegen sollte, § 252 ZPO. Im vorliegenden Fall ist die Kammer indes nicht untätig geblieben, sondern hat den Antrag auf Fristsetzung gemäß § 356 ZPO aus sachlichen Erwägungen zurückgewiesen.
Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit die Klägerin hilfsweise die Zurückweisung des Beweisantrages der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen L. begehrt. Diesen Antrag hat das Landgericht konkludent mit seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 4. März 1999 zurückgewiesen. Insoweit handelte es sich unmittelbar um einen auf die Änderung des Beweisbeschlusses zielenden Antrags gemäß § 360 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über eine Änderung des Beweisbeschlusses ist grundsätzlich unanfechtbar, weil sie mit dem Beweisbeschluss eine Einheit bildet. Das gilt auch dann, wenn das Gericht einen Änderungsantrag ablehnt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, a.a.O., § 360 Rdn. 13). Eine unrichtige Anwendung der Vorschriften der §§ 356, 360 ZPO ist allenfalls auf die Rüge eines entsprechenden Verfahrensfehlers im Rahmen der Anfechtung des Endurteils zu überprüfen (vgl. BGH NJW 1989, 228).
Darüber hinaus hat die Beschwerde der Klägerin aus den auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ebenfalls, keinen Erfolg. Schließlich trifft es nicht zu, dass die Vernehmung des Zeugen L. wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels unterbleiben könnte oder wenigstens die begehrte Fristsetzung gemäß § 356 ZPO rechtfertigt. Der Zeuge hat in der remittierten Ladung zu dem Termin am 8. April 1999 mitgeteilt, dass er am 10. April 1999 wieder aus A. zurückkehren werde. Demgemäß hat die Kammer neuen Termin auf den 6. Mai 1999 bestimmt und damit den Fortgang des Verfahrens gefördert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat schätzt das Interesse der Klägerin an der begehrten Entscheidung auf 1/10 des Hauptsachewertes von 61.442,95 DM.
Beschluss:
Beschwerdewert: bis 7.000 DM. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3030263 |
NJW-RR 2000, 1166 |
NJW-RR 2000, 1166 (Volltext mit red. LS) |
OLGR-CBO 1999, 348 |