Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführende Werbung durch Verwendung von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotels
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Qualitätszeichen, dass eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, aber nicht die vergebende Stelle erkennen lässt, erfüllt nicht die nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erforderliche Voraussetzung, dass die erforderliche Genehmigung des Dritten fehlt.
2. Die Verwendung einer Reihe von 6 Sternen auf der Außenfassade eines Hotels wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden werden, dass sich dahinter eine "offizielle" Klassifizierung, d.h. Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie, verbirgt.
Normenkette
UWG § 3 Abs. 3 Anhang Nr. 2, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 09.04.2014; Aktenzeichen 23 O 83/13) |
Tenor
Es wird erwogen, die Berufung der Beklagten gegen das am 9.4.2014 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, soweit der Kläger seinen Unterlassungsantrag wie folgt ergänzt:
"... sofern der Beklagten keine gültige Klassifizierung - d.h. Einordnung des "G. H. M." als 6-Sterne-Hotel - einer neutralen Klassifizierungsstelle erteilt ist."
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils dürfte von Amts wegen dahingehend zu ändern sein, dass die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5.8.2014.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Soweit das LG die Beklagte zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten in Kosten von 219,35 EUR verurteilt hat, ist dies zu Recht erfolgt.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG gegenüber der Beklagten zu, wie auf dem Foto Anlage K 1 zur Antragsschrift mit jeweils 6 fünfzackigen in einer waagerechten Reihe angebrachten Sternen auf der Marmorverkleidung der Fassade rechts und links der Eingangstür ihres am E.-A.-P. in H. gelegenen Hotels "G. H. M." zu werben.
1. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist dahingehend zu ergänzen, dass die an den Säulen des Eingangsbereiches jeweils angebrachte Sternenreihe dann nicht mehr zu beanstanden wäre, wenn die Beklagte eine entsprechende Klassifizierung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien erhalten hätte. Dabei kann die Sterneklassifizierung nicht nur durch ein Zertifikat des D. H.- und G. (...) verliehen werden, sondern auch von einer anderen Einrichtung, die eine Klassifizierung der Qualität eines Hotels aufgrund objektiver Kriterien vornimmt.
2. Die Verwendung der Sternenreihe stellt jedoch keinen Verstoß gegen Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dar, der Vorrang vor § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG hätte (vgl. Dreyer/Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rz. 3). Unter erstgenannte Bestimmung fallen nur Zeichen, die ausdrücklich verliehen werden und deren Verwendung von der Genehmigung der vergebenden Stelle abhängt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Anh. zu § 3 III Nr. 2 Rz. 2.4). Ein Qualitätszeichen, dass eine besondere Qualität des fraglichen Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, aber nicht die vergebende Stelle erkennen lässt, erfüllt nicht die nach Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erforderliche Voraussetzung, dass die erforderliche Genehmigung des Dritten fehlt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.2.2011 - 6 U 159/10, juris Rz. 10; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a.a.O., Anh. § 3 Abs. 3 II. Nr. 2 Rz. 7; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., Anh. (zu § 3 Abs. 3) Nr. 2 Rz. 9).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung von Sternen ohne einen bestimmten Zusatz bei dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Anschein erwecken würde, die Sterne seien vom D. H.- und G. (...) vergeben worden (so aber LG Koblenz, Urt. v. 17.12.2013 - 4 HKO 86/13, juris Rz. 21, LG Aurich, Urteil vom 15.9.2009 - 3 O 191/09, Rz. 16). Von einem solchen von dem Kläger behauptetes Verkehrsverständnis kann nach dem substantiierten Vorbringen der Beklagten nicht ausgegangen werden. Nach dem Inhalt der als Anlage B4 vorgelegten E-Mail der D. N. vom 13.1.2014 sind von den 37.442 zur Hotellerie zugehörenden Betriebe lediglich 8.635 (Stand: Juli 2013) von der D. klassifiziert, mithin 23 %. Da im Übrigen unstreitig geblieben ist, dass insbesondere Internet-Hotelbuchungs-systeme die dort aufgeführten Hotels...