Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführende Werbung: Sternenähnliche Symbole auf Internetseite eines Hotels

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwendung eines Zeichens, das eine besondere Qualität des Unternehmens oder Produktes werbend zum Ausdruck bringt, in dieser Form aber überhaupt nicht vergeben wird, sondern mit dem nur ein entsprechender Anschein erweckt wird, unterfällt nicht Nr. 2 des Anhangs zu § Abs. 3 UWG.

2. Bei einer Internetwerbung für einen Hotelbetrieb mit reihenförmig angeordneten, sternenähnlichen Symbolen zwischen dem Namen des Hotels und dem Familiennamen geht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einer Hotelklassifizierung, d.h. einer Einordnung des Hotels in eine bestimmte Komfort- und Qualitätskategorie durch einen neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfkriterien, aus.

3. Die Beseitigung der Irreführungsgefahr durch einen aufklärenden Hinweis setzt voraus, dass dieser leicht erkennbar, ähnlich deutlich und der blickfangmäßig ins Auge fallenden Werbung klar zuzuordnen herausgestellt wird.

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 3 Anh 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 24.07.2017; Aktenzeichen 9 O 10/17)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 24. Juli 2017 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Verden abgeändert und die Beklagte verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte am Hotelbetrieb, in gedruckten Werbeunterlagen oder sonst werblich mit Hinweisen auf eine Sterneklassifizierung zu werben, sofern dem keine aktuell gültige Zertifizierung zu Grunde liegt, wie geschehen am 9. Januar 2017 auf der Internetseite www.g...-hotel-h...-w....de und aus der Anlage K1 ersichtlich,

2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 267,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Wettbewerbszentrale als gemeinnützige Kontrollinstitution der deutschen Wirtschaft fördert satzungsgemäß einen fairen Wettbewerb und ist berechtigt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

Die Beklagte betreibt in W. das G.-Hotel H.. Die Internetwerbung für das Hotel am 9. Januar 2017 und danach war mit der fett gedruckten Zeile überschrieben "G.-Hotel H. *** Familie Sch.", wobei die Klägerin die hinter den Worten G.-Hotel H. gereihten Symbole als Sterne, die Beklagte dagegen als Blüten ansieht. Über eine aktuelle und gültige Hotelklassifizierung des Deutschen Hotel und Gaststättenverbandes (DEHOGA), der bis zu fünf goldfarbene, fünfzackige Sterne vergibt, oder einer anderen neutralen Stelle verfügte die Beklagte damals nicht. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 mahnte die Klägerin die Beklagte deswegen erfolglos ab. Nach Absolvierung des Klassifizierungsverfahrens bei der DEHOGA erhielt die Beklagte im April 2017 drei DEHOGA-Sterne mit der Berechtigung, diese bis 2020 zu führen.

Das Landgericht Verden hat die auf Unterlassung sowie auf Zahlung der Abmahnpauschale von 267,50 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht unlauter im Sinne von Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gehandelt habe, weil sie mit den drei sternenähnlichen Symbolen kein Qualitätszeichen ohne Genehmigung verwendet habe. Bei den verwendeten Zeichen handele es sich auch nicht um eine relevante irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Zwar möge die Auszeichnung eines Hotels mit sternenähnlichen Symbolen irreführend sein, weil die angesprochenen Verkehrskreise unzutreffend annähmen, die Beklagte verfüge über eine aktuelle Klassifizierung, die drei Sternen entspreche. Die Auswirkung einer solchen Werbung auf die zu treffende Marktentscheidung sei aber in wettbewerblich relevanter Weise nicht bedeutend und eine besondere Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen in diesem Durchschnitts-Hotelsegment kaum vorstellbar. Selbst wenn der Verbraucher wüsste, dass keine offizielle Klassifizierung erfolgt sei, würde er kaum eine andere Auswahl treffen, wenn er ein Hotel in W. suche.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages zunächst die nicht ordnungsgemäße Besetzung der erkennenden Kammer für Handelssachen rügt, da die ehrenamtliche Richterin R.-W. nicht die Voraussetzung des § 109 Abs. 1 Nr. 3 GVG erfülle. Ferner habe die Beklagte bereits unlauter im Sinne von Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gehandelt, indem sie mit den drei sternenähnlichen ...

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