Leitsatz (amtlich)
Eine Streitwertbeschwerde zum OLG gegen Wertfestsetzungen des LG als Berufungsgericht ist unzulässig.
Das nächsthöhere Gericht als Beschwerdegericht i.S.d. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG ist - nur im Fall der Rechtsmittelzulassung - der BGH.
Normenkette
GKG §§ 66, 68
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 15.09.2005; Aktenzeichen 8 S 97/04) |
AG Hannover (Aktenzeichen 565 C 10764/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 30.9.2005 gegen den Streitwertbeschluss des LG Hannover vom 15.9.2005 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit der Beschwerde begehren die Beklagten eine Heraufsetzung des Streitwerts eines durch Vergleich im landgerichtlichen Berufungsverfahrens beendeten Mietrechtsstreits.
Die klagende Vermieterin hatte ursprünglich den Wert des Rechtsstreits, mit dem sie den Abbau einer Parabolantenne durch die beklagten Mieter begehrte, in der Klage mit 3.000 EUR angegeben. Das AG hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG hat dieses den Streitwert nach Anhörung der ohne Parteien anwesenden Parteienvertreter auf 2.100 EUR festgesetzt.
Das gegen das amtsgerichtliche Urteil angestrengte Berufungsverfahren endete durch Vergleich, in welchem die Kosten des Rechtsstreits so verteilt wurden, dass die Kosten erster Instanz die Klägerin zu zahlen hat, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.
Das LG hat den Streitwert auf 1.000 EUR festgesetzt; es hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 12.10.2005 ausgeführt, dass es den Aufwand für das Entfernen der nicht fest montierten Antenne auf bis zu 100 EUR schätze; das allgemeine Interesse der Beklagten an einem Satellitenempfang könne allenfalls mit den für Montage und Anschluss der Antenne auf dem Dach erforderlichen Kosten berücksichtigt werden, die sich auf eine Größenordnung von ca. 500 EUR beliefen. Deutlich höhere Kosten hierfür hätten die Beklagten lediglich behauptet, nicht aber belegt.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Beklagten haben nichts dafür aufgezeigt, warum eine Höherfestsetzung des Wertes angesichts des durch Anträge und Sachvortrag bestimmten Gegenstands des Rechtsstreits angemessen wäre. Der allein zur Begründung der Beschwerde angeführte Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend einen Gegenstandswert von 2.100 EUR angegeben haben, ist für sich genommen ohne Belang für die zutreffende Schätzung des durch den Klageantrag vorgegebenen und begrenzten Gegenstand des Rechtsstreits.
Angesichts des Vorstehenden kann für den Streitfall offen bleiben, ob die Beschwerde überhaupt zulässig wäre. Es bestehen zum einen Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beklagten, in deren Namen die Beschwerde bisher erhoben ist, sind durch die angegriffene vermeintlich zu niedrige Festsetzung des Streitwerts nicht beschwert. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat trotz gerichtlichen Hinweises nicht erklärt, den Rechtsbehelf in eigenem Namen (§ 32 RVG) erhoben zu haben.
Ob eine Streitwertbeschwerde gegen Wertfestsetzungen des LG als Berufungsgericht überhaupt eröffnet ist, erscheint dem Senat ebenfalls zweifelhaft; er hätte die Frage, wäre es auf sie angekommen, eher verneint. Zwar wollte der Gesetzgeber möglicherweise eine solche Beschwerdemöglichkeit eröffnen (BAnz v. 24.4.2004, S. 99 ff.); tatsächlich ist dies jedoch nicht gelungen. Beschwerdegericht ist in den Fällen der Beschwerde nach dem GKG das nächsthöhere Gericht (§ 66 Abs. 3 S. 2 GKG). Als nächsthöheres Gericht wird dasjenige Gericht angesehen, das im Instanzenzug in der Hauptsache als nächstes zur Entscheidung berufen wäre (Hartmann, KostG, 34. Aufl., § 66 Rz. 42). Im Streitfall wäre dies - allerdings nur im Fall der Rechtsmittelzulassung - der BGH, denn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache gegen Berufungsentscheidungen der LG zum OLG ist nicht eröffnet.
Mithin ist das OLG nicht zuständiges Beschwerdegericht. Eine Beschwerde zum BGH als nächsthöherem Gericht, ist durch § 66 Abs. 3 S. 3 ausgeschlossen, weshalb sie ebenfalls unzulässig wäre. Mithin stellte sich der Rechtsbehelf insgesamt als unzulässig dar.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1473428 |
AGS 2006, 245 |
OLGR-Nord 2006, 191 |
www.judicialis.de 2005 |