Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung des LG als Berufungsgericht
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Streitwertfestsetzung des LG als Berufungsgericht findet die Beschwerde an das OLG statt.
Normenkette
GKG §§ 66, 68
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 S 12/06) |
AG Nienburg (Aktenzeichen 14 C 201/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 14.11.2006 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Verden vom 15.6.2006 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit der Beschwerde begehrt der Beklagte die Herabsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren und den Vergleich von 17.000 EUR auf 8.500 EUR.
Durch Urteil des AG Nienburg, Zweigstelle Hoya, vom 10.11.2005 ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 8.500 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2005 sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 361,75 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden. Den Streitwert hat das AG auf 9.500 EUR festgesetzt.
Das seitens des Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil mit dem Ziel der vollständigen Abweisung der Klage angestrengte Berufungsverfahren ist durch Vergleich beendet worden, durch den sich der Beklagte verpflichtet hat, an den Kläger einen Betrag von 5.000 EUR, zahlbar bis spätestens 30.9.2006, zu zahlen. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, erledigt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG den Streitwert auf 17.000 EUR festgesetzt mit der Begründung, mit der Berufung habe sich der Beklagte nicht nur gegen die Berechtigung der Klageforderung gewendet, sondern auch gerügt, dass das AG die Substantiierungslast "für die (hilfsweise) Aufrechnung ... mit
überzogenen Anforderungen versehen habe". Da der Beklagte seine Gegenforderung höher als die Klageforderung bemessen habe, wirke sich dies dahingehend aus, dass der Streitwert gem. § 45 Abs. 3, 4 GKG auf 17.000 EUR festzusetzen sei.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist fristgerecht i.S.d. §§ 68 Abs. 3 S. 3,63 Abs. 3 S. 2 GKG eingelegt. Die Beschwer des Beklagten beträgt mehr als 200 EUR.
Allerdings ist in der Rechtsprechung umstritten, ob die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das LG als Rechtsmittelgericht überhaupt statthaft ist.
So hat der 11. Zivilsenat des OLG Celle im Beschluss vom 15.11.2005 (OLG Celle v. 15.11.2005 - 11 W 87/05, OLGReport Celle 2006, 191) die Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde in einem obiter dictum mit der Begründung verneint, das nächsthöhere Gericht i.S.d. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG sei das im Instanzenzug als nächstes zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Gericht zu verstehen. Dies sei im Fall der Zulassung der Revision der BGH. Da jedoch eine Streitwertbeschwerde zum BGH gem. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG ausgeschlossen sei, sei die Beschwerde insgesamt unzulässig.
Demgegenüber hat der 3. Zivilsenat des OLG Celle im Beschluss vom 17.11.2005 (OLG Celle v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGReport Celle 2006, 270) die Auffassung vertreten, als nächsthöheres Gericht im Sinne der genannten Vorschrift sei das in der Gerichtsorganisation übergeordnete Gericht, mithin das OLG, zu verstehen, da ansonsten die gesetzgeberische Intention ins Leere liefe. Zudem spreche die Formulierung des § 66 Abs. 2 S. 2 2. Hs. GKG dafür. Wäre der zivilprozessuale Instanzenzug gemeint, wäre die Vorschrift überflüssig.
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, weil allein diese dem gesetzgeberischen Willen gerecht wird (ebenso Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, 2005, § 66 Rz. 89; Meyer, GKG, 7. Aufl., § 68 Rz. 1; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 66 GKG Rz. 42).
Würde man als nächsthöheres Gericht i.S.d. § 66 Abs. 3 S. 2 GKG das im Instanzenzug zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Gericht ansehen, wäre dies im Streitfall für den Fall der Rechtsmittelzulassung der BGH. Da jedoch § 66 Abs. 3 GKG bestimmt, dass eine Beschwerde an einem obersten Gericht des Bundes nicht stattfindet, scheidet eine Vorlage dort aus; mit der Folge, dass eine Beschwerde in diesen Fällen insgesamt unzulässig wäre.
In der Begründung zum Regierungsentwurf des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718) ist jedoch zu § 66 GKG (BR-Drucks. 830/03, 186) ausgeführt worden, dass eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten erscheine, da sich das Beschwerdegericht ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen habe und, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu fördern - anders als im bis dahin geltenden Recht - Beschwerde auch dann zulässig sein solle, wenn die Kosten bei dem Beschwerdegericht angesetzt worden sind. Danach ist mit dem nächsthöheren Gericht i.S.d. § 66 Abs. 2 Abs. 2 GKG allein das unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht gemeint, so dass allein diese auch durch de...