Leitsatz (amtlich)

Gegen die zweitinstanzliche Festsetzung des Streitwerts durch das LG ist die Beschwerde auch dann zum Oberlandesgericht zulässig, wenn der Instanzenzug in der Hauptsache beim LG endet.

 

Normenkette

GKG § 68 Abs. 1 S. 1, § 68 S. 5, § 66

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 24.09.2015; Aktenzeichen 2 S 13/15)

 

Tenor

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des LG vom 24.09.2015 auf 2.856,87 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Mit Klageschrift vom 20.09.2013 erhob die Klägerin Zahlungsklage zum AG Dortmund gegen den beklagten Lebensversicherer auf Rückerstattung gezahlter Prämien, hilfsweise auf entsprechenden Schadensersatz und weiter hilfsweise auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes. Durch Urteil vom 19.02.2015 wies das AG Dortmund die Klage der Klägerin ab. Auf ihr Rechtsmittel änderte das LG Dortmund durch Berufungsurteil vom 24.09.2015 das angefochtene Urteil ab und gab der Klage teilweise statt. Den Streitwert für den Rechtsstreit setzte die Berufungszivilkammer auf 1.142,62 EUR fest.

Gegen diesen Streitwertbeschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.10.2015 "Beschwerde/Gegenvorstellung" ein mit dem Ziel, dass der Streitwert auf 2.856,87 EU festgesetzt werde; hilfsweise beantragte er Berichtigung der Kostenentscheidung im Urteil der Berufungszivilkammer.

Die Berufungszivilkammer des LG hat mit Beschluss vom 24.11.2015 der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist zulässig und begründet.

2.1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, 66 GKG iVm § 32 Abs. 2 RVG zulässig.

Der Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als dem nächsthöheren Gericht steht nicht entgegen, dass das LG hier als Berufungsgericht entschieden hat.

Der Senat folgt nicht dem Beschluss des OLG Celle vom 15.11.2015 (11 W 87/05). Dieses hat in einem Fall wie dem hier gegebenen entschieden, dass als nächsthöheres Gericht im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG dasjenige Gericht anzusehen sei, das im Instanzenzug in der Hauptsache als nächstes zur Entscheidung berufen sei und dass dieses im Falle der Rechtsmittelzulassung der Bundesgerichtshof sei, an den jedoch nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde nicht statt findet. Mangels Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegen Berufungsentscheidungen der LGe sei eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht gegeben (OLG Celle a.a.O. Rn. 7 zitiert nach juris).

Vielmehr folgt der Senat der Auffassung, dass als nächsthöheres Gericht im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das in der Gerichtsorganisation übergeordnete Gericht, also das Oberlandesgericht, anzusehen ist (so (OLG Koblenz, Beschluss vom 12.03.2013 3 W 132/13; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006, 24 W 45/06, OLG Stuttgart, Beschluss 12.01.2012 13 W 38/11; OLG Zweibrücken, Beschluss 11.11.2008, 4 W 88/08; OLG München Beschluss vom 14.05. 2009, 32 W 1336/09; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006, 2 W 501/06; OLG Rostock Beschluss vom 14.08.2006 - 3 W 78/06; ebenso Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 68 Rn. 21; Meyer, GKG, 13. Aufl., § 68 Rn. 15).

Diese letztgenannte Sichtweise entspricht der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Intention des Gesetzgebers: So heißt es in den Materialien zur Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 (BGBl. I, 718) (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf vom 11.11.2003 BT-Drs. 15/1971, S. 158) zu § 66 GKG u.a., dass Absatz 3 Satz 2 zur Vereinfachung des kostenrechtlichen Verfahrens regeln soll, dass unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen sei. Weiter heißt es dort, dass deshalb, weil sich das Beschwerdegericht ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen habe, eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten erscheine. Hintergrund der Regelung sei das Ziel, das Beschwerdeverfahren unabhängig vom Beschwerdeverfahren der Hauptsache auszugestalten. Zu § 68 GKG heißt es in den Materialien ausdrücklich, dass die Beschwerde auch dann zulässig sein soll, wenn das Rechtsmittelgericht die Entscheidung erlassen hat.

Dieser gesetzgeberische Wille erhält weiteres Gewicht vor dem Hintergrund, dass der bis zum 30.06.2004 geltende § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG für die Streitwertbeschwerde regelte, dass über das Rechtsmittel "das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht" zu entscheiden hatte. Diese eindeutige Regelung ist von der Neufassung nicht übernommen worden. Der Senat schließt sich der Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge