Verfahrensgang

LG Bückeburg (Beschluss vom 15.02.1999; Aktenzeichen 4 OH 20/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 40.000 DM.

 

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe versagt, weil die Bewilligungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dem am Gegenstand des Rechtsstreites wirtschaftlich beteiligten Finanzamt … zuzumuten, die Verfahrenskosten aufzubringen.

Wirtschaftlich, beteiligt im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind diejenigen Gläubiger, die bei einem erfolgreichen Abschluss des konkreten Rechtsstreits wenigstens mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Masse rechnen können (BGHZ 119, 372, 377).

Dies gilt aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen, die sich der Senat zu Eigen macht, auch im Falles eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO, und zwar unabhängig davon, ob sich hieran ein streitiger Schadensersatzprozess oder eine außergerichtliche Einigung anschließt. Maßgeblich ist die beabsichtigte Inanspruchnahme der Antragsgegnerin, die der Antragsteller insbesondere auf den Gesichtspunkt der Verletzung von Überwachungspflichten und auf ein Auswahlverschulden stützt. Den sich daraus ergebenden Vorteil für das Finanzamt … in Höhe von … bei einer zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung von … hat das Landgericht zutreffend berechnet. Da das Finanzamt … danach von dem beabsichtigten Prozessergebnis überwiegend profitieren würde, ist ihm das Kostenrisiko im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers entfällt die Zumutbarkeit nicht generell, weil es sich hier bei dem wirtschaftlich Beteiligten um ein Finanzamt, also um den Steuerfiskus handelt; dies entspricht auch nicht einer „im Vordringen befindliche(n) Rechtsprechung”.

Der Senat schließt sich vielmehr der vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 1998 – XI ZR 4/98 – vertretenen Ansicht (NJW 1998, 1868 f. m.w.N. zum Streitstand; vgl. zuletzt BGH NJW-RR 1999, 275) an, dass eine generelle Freistellung und Privilegierung der Finanzverwaltung nicht gerechtfertigt ist. Sie ergibt sich zum einen nicht aus § 2 Abs. 1 GKG, weil diese Vorschrift im Gegensatz zu § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur für von Bund und Land selbst geführte Prozesse gilt und zudem ausschließlich die Gerichtskosten betrifft; zum anderen widerspräche eine generelle Freistellung des Steuerfiskus dem Grundsatz des Prozesskostenhilferechts, dass jede Partei ihre Aufwendungen für die Prozessführung selber zu tragen hat und Prozesskostenhilfe nur bei Darlegung der besonderen Voraussetzungen erhält. Aus dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergibt sich vielmehr, dass Prozesse des Konkursverwalters im Falle der Massearmut in erster Linie von den am Prozessergebnis wirtschaftlich Beteiligten zu finanzieren sind und unterbleiben müssen, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern (vgl. BGH NJW 1998, 1868 f.).

Aus diesem Grunde ist es schließlich auch unerheblich, dass die Oberfinanzdirektion Hannover keine Zustimmung zur Auskehrung eines Kostenvorschusses erteilt.

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1700255

NJW-RR 2000, 728

KTS 2000, 79

NZI 1999, 231

ZInsO 1999, 231

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