Entscheidungsstichwort (Thema)
Hofeigenschaft für den im Grundbuch von … Band I Blatt 5 bzw. … Blatt 246 eingetragenen Grundbesitz. Hoferbenschaft
Leitsatz (redaktionell)
Zur Anwendbarkeit des REG, des Anerbenrechtes und der HöfeO bei Versterben des Erblassers in der ehemaligen DDR.
Normenkette
HöfeO § 1 Abs. 1; EGBGB Art. 235 § 1
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 06.08.1996; Aktenzeichen 38 Lw 29/96) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den am 6. August 1996 verkündeten Beschluß des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – … wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 bis 7.
Beschwerdewert für beide Instanzen: 25.000 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Geschwister (Beteiligte zu 4–6) bzw. die Enkel (Beteiligte zu 1–3 und 7) des am 13.04.1952 in … verstorbenen …. Dieser war Eigentümer eines im Grundbuch von … Bd. I Bl. 5 eingetragenen Grundbesitzes von 23.70.99 ha.
Die Antragstellerin begehrt Feststellung, daß dieser früher im Eigentum ihres Großvaters väterlicherseits befindliche, im Bereich des ehemaligen Amtes … gelegene Grundbesitz ein Hof im Sinne höferechtlicher Vorschriften gewesen und sie Hoferbin geworden ist.
… wurde nach seinem Tod gemäß gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts … vom 04.03.1960 (Bl. 7 d.A.) beerbt von seiner Witwe … sowie seinen fünf Kindern … (Beteiligte zu 4), … (Beteiligte zu 5), … (Beteiligte zu 6) sowie dem Vater der Antragstellerin …
Der Vater der Antragstellerin und seine Ehefrau wurden im Juni 1952 zwangsausgesiedelt und hatten seither ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. … verstarb am 21.10.1954 und wurde beerbt von seinen beiden Kindern, der Antragstellerin und Beteiligten zu 1 sowie … (Beteiligte zu 7). Dies ergibt sich aus den Akten 3 VI 96/67 AG … sowie dem gemeinschaftlichen Erbschein dieses Amtsgerichts vom 26.09.1967 (Bl. 9 d.A.), wonach die Mutter der Beteiligten zu 1 und 7 zunächst Vorerbin war.
Die Großmutter der Antragstellerin und Ehefrau des … verstarb am 12.04.1957. Sie wurde gemäß gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts … vom 23.02.1960 beerbt von ihren Kindern …, den Beteiligten zu 4, 5 und 6 sowie ihren Enkelinnen, den Beteiligten zu 1 und 7.
Die zuvor genannte … hat ihre Erbanteile nach ihren Eltern … und … durch notariellen Vertrag vom 15.05.1993 an ihre Töchter … (Beteiligte zu 2) und … (Beteiligte zu 3) übertragen.
Der sowohl rechts- wie auch linkselbisch gelegene Grundbesitz des Erblassers … war zunächst gemäß Eintragung vom 31.01.1935 als sog. Halbhof in die Erbhöferolle eingetragen und zunächst im Grundbuch von … Bd. I Blatt 22, seit dem 25.05.1952 im Grundbuch von … Bd. 22 Blatt 605 zur Größe von 28.60.50 ha verzeichnet. Nach Abschreibung der rechtselbisch gelegenen Flächen zur Größe von 24.35.57 ha am 22.10.1952 und Übertragung auf das Grundbuch von … Blatt 246 am 26.02.1960 (ohne Übertragung des Hofvermerks) wurde der am 28.04.1950 eingetragene Hofvermerk am 27.10.1966 gelöscht, weil die verbliebenen 4.24.13 ha nicht die Voraussetzungen eines Hofes i. S. der Höfeordnung erfüllten.
Für die rechtselbisch belegenen Flächen legte das Amtsgericht …, Zweigstelle …, am 18.03.1952 ein eigenes neues Grundbuch an, nämlich das von … (Bd. 1 Blatt 5 und verzeichnete die Größe seines Grundbesitzes mit 23.70.99 ha. Als Eigentümer wurde … eingetragen. Am 27.11.1959 wurde an dessen Stelle vermerkt „Eigentum des Volkes”. Dieses Grundbuch wurde 1983 geschlossen. Ein Hofvermerk war insoweit zu keiner Zeit eingetragen.
Ausweislich des Rehabilitierungsbescheides des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung des Landes … vom 01.02.1996 wurde die Zwangsaussiedlung der Großmutter und des Vaters der Antragstellerin im Juni 1952 als mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar und für rechtswidrig erklärt.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, in dem rechtselbisch gelegenen Gebiet des Amtes … habe beim Tode des Erblassers sowie ihres Vaters noch das Hannoversche Höfegesetz von 1909 Geltung.
Die Beteiligten zu 2 bis 7 haben hingegen die Auffassung vertreten, daß das allgemeine Erbrecht des BGB zur Anwendung zu kommen habe. Im übrigen weise der Grundbesitz die Hofeigenschaft auch gar nicht mehr auf. Eine Hofstelle sei nicht mehr vorhanden. Sämtlich Gebäude seien – unstreitig – 1976 abgebrochen worden. Die Ländereien seien – was ebenfalls unstreitig ist – nach der Wiedervereinigung auf 12 Jahre verpachtet. Die Antragstellerin sei zudem nicht wirtschaftsfähig.
Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der fragliche Grundbesitz sei zwar bei Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes Hof im Sinne des Höfegesetzes für die Provinz … gewesen. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 habe der Hof jedoch seine Erbhofeigenschaft verloren. Allerdings sei nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45 ...