Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erteilung eines Anerbenzeugnisses über den im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitz nach dem Höfegesetz für die Provinz Hannover in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1909. Geltung des Höfegesetzes für die Provinz Hannover (Gz vom 28.07.1909)
Leitsatz (redaktionell)
Für die Erteilung eines Anerbenzeugnisses nach Hannoverschem Höfegesetz ist das Nachlassgericht des Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Hofeigentümer zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Das Landwirtschaftsgericht ist weder örtlich noch geschäftlich zuständig.
Normenkette
FGG §§ 72-73
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 07.03.2000; Aktenzeichen 38 Lw 3/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Lüneburg vom 7. März 200 aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Amtsgericht – Nachlassgericht – … zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit abgegeben.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt nach seinem Vater, dem am … in …, seinem letzten Wohnsitz, verstorbenen Landwirt … (Erblasser), die Erteilung eines Anerbenzeugnisses nach dem Höfegesetz für die Provinz Hannover i. d. F. des Gesetzes vom 28. Juli 1909 (Hannoversches Höfegesetz).
Der Erblasser war verheiratet mit …. Aus dieser Ehe gingen die am … geborene …, die Beteiligte zu 2, und der am … geborene Beteiligte zu 1, der als … in … tätig ist, hervor. Nach dem Tode des Erblassers erteilte das Kreisgericht … den gemeinschaftlichen Erbschein vom 10. Januar 1991, durch den nach gesetzlicher Erbfolge seine Ehefrau zu 1/2 und die Beteiligten zu je 1/4 als Erben ausgewiesen wurden. Nach dem Tode der Ehefrau des Erblassers und Mutter der Beteiligten am 12. Januar 1979 erteilte das Amtsgericht … am 8. November 1990 einen auf „Eigentum und andere Rechte an Grundstücken und Gebäuden, die sich in der ehemaligen DDR befinden” beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein, durch den die beiden Beteiligten als Erben zu je 1/2 ausgewiesen wurden.
Der Erblasser war Eigentümer des im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitzes zur Größe von 53.26.46 ha, der bis zur Eintragung des Erbhofvermerks nach dem Reichserbhofgesetz am 22. Januar 1935 Hof i. S. des Hannoverschen Höfegesetzes war. 1952 wurde der Erblasser enteignet und verlegte seinen Wohnsitz nach …. Der Grundbesitz wurde als „Eigentum des Volkes” (der DDR) geführt und 1988 mit anderem landwirtschaftlichem Besitz auf das gemeinsame Grundbuch von … eingetragen. Am 22. Juli 1994 wurden die im Grundbuch von … eingetragenen Flächen auf das Grundbuch von … übertragen. Auf Ersuchen des Amtes zur Regelung offener Vermögens fragen am 7. Juli 1998 wurde das Grundbuch von … geschlossen und das Grundbuch von … gem. § 34 Abs. 2, 4 Vermögensgesetz i. V. m. § 38 GBO dahin berichtigt, dass die in Frage stehenden Flächen zur Größe von insgesamt 53.97.64 ha auf das Grundbuch … übertragen und als Eigentümer in Erbengemeinschaft die Beteiligten zu 1 und 2 eingetragen wurden. Unter Berufung auf § 21 des Hannoverschen Höfegesetzes und auf den nach dessen § 14 geltenden Mannesvorzug hat der Beteiligte zu 1 beantragt, ihm ein Anerben- bzw. Hoffolgezeugnis zu erteilen, durch das er als alleiniger Erbe (Anerbe) des im Grundbuch von … eingetragenen Grundbesitzes ausgewiesen wird.
Die Beteiligte zu 2 ist gehört worden.
Das angerufene, als für das … zuständige Landwirtschaftsgericht Lüneburg hat durch Beschluss vom 7. März 2000, der dem Beteiligten zu 1 am 13. März 2000 zugestellt worden ist und auf den Bezug genommen wird, den Antrag abgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt. Die Beteiligte zu 2 hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Der Beteiligte zu 1 ist zur Möglichkeit einer Abgabe der Sache an das Amtsgericht … gehört worden.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig, § 22 Abs. 1 LwVG. Der Senat ist zur Entscheidung berufen, § 2 Abs. 1 Satz 3 LwVG.
Die sofortige Beschwerde ist insofern begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und auch unter Beachtung des § 23 LwVG zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht – Nachlassgericht – … führt. Das Landwirtschaftsgericht Lüneburg war weder örtlich noch geschäftlich zur Entscheidung berufen.
1. Die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses kommt nicht in Betracht. Hoffolgezeugnisse als die Erbfolge in bestimmte landwirtschaftliche Betriebe ausweisende Erbscheine (§ 2353 BGB) gab bzw. gibt es nur im Geltungsbereich des hier nicht einschlägigen Reichserbhofgesetzes und der gleichfalls unanwendbaren Höfeordnung. Der maßgebliche Erbfall war am 7. Februar 1959. In diesem Zeitpunkt war das für das ganze ehemalige Deutsche Reich geltende Reichserbhofgesetz nicht mehr in Kraft, nachdem es durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 mit Wirkung ab 24. April 1947 aufgehoben worden war. Die gleichzeitig in Kraft getretene Höfeordnung gilt nur im Bereich der ehemaligen britischen Be...