Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 O 382/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.11.1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 22.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Sparkasse leisten.

Beschwer: 144.564,08 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt den Pflichtteil und dessen Ergänzung nach seinem Vater, hilfsweise Erstattung von Investitionen in das Grundstück des Erblassers, den der Beklagte allein beerbte.

Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau, die Mutter der Parteien und deren Bruders …, bestimmten einander durch gemeinschaftliches Testament vom 1.9.1990 zu Alleinerben und ihre drei Söhne zu gleichteiligen Schlusserben. Außerdem schrieben sie, „die von unserem Sohn … in das Haus …, …, eingebauten Investitionen zum Zwecke der Umbauten zu Praxiszwecken müssen von den beiden Brüdern … und … zu Gunsten unseres Sohnes … berücksichtigt werden.” Nachdem die Ehefrau des Erblassers infolge eines Versuchs der Selbsttötung eine schwere mit Mutismus einhergehende Gehirnverletzung erlitten hatte und geschäftsunfähig geworden war, widerrief der Erblasser durch notarielle Erklärung vom 30.10.1991 seine in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen. Durch Erbvertrag vom selben Tage setzte er den Beklagten als Alleinerben ein. Ferner schenkte er ihm ebenfalls am selben Tage das schon erwähnte Hausgrundstück. Dieses war belastet mit einer Grundschuld zu Gunsten der … zu nominal 370.000 DM. In der Eintragungsbewilligung heißt es, nur der Kläger und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau seien persönliche Schuldner des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens, das der Kläger ausbezahlt erhielt. Durch weiteren notariellen Vertrag vom 30.10.1991 ging der Beklagte eine Pflegeverpflichtung gegenüber dem Erblasser und dessen Ehefrau ein. Am 10.12.1991 wurde er als neuer Alleineigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 18.12.1991 bewilligte er dem Erblasser und dessen Ehefrau den lebenslangen Nießbrauch an dem Grundstück, der am 2.1.1992 im Grundbuch eingetragen wurde.

Der Kläger renovierte das Haus, in dessen Erdgeschoss ursprünglich der Erblasser seine Praxis als Chirurg hatte, in den Jahren 1978 bis 1985. Danach (1985 bis 1990) baute er das Erdgeschoss unter Hinzunahme des Souterrains in eine Zahnarztpraxis um, die der Erblasser ihm vermietete und die er – der Kläger – verkaufte, bevor er im Jahre 1992 überschuldet nach … verzog. Die Baumaßnahmen bewirkten laut sachverständiger Begutachtung Wertsteigerungen des Hausgrundstücks von 67.253 DM und 81.100 DM. – Am 3.4.1993 verstarb der Vater der Parteien.

Der Kläger hat den Pflichtteil und dessen Ergänzung zur Höhe von 125.000 DM verlangt und angekündigt, die Klage auch auf die Investitionen in das Grundstück zu stützen. Er hat behauptet, diese hätten insgesamt 574.159,75 DM ausgemacht, nämlich 323.689,11 DM beim ersten, den Rest beim zweiten Umbau. – Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Er hat aufgerechnet mit einer Darlehensrückforderung i.H.v. 21.000 DM, welcher der Kläger nicht entgegengetreten ist, sowie dem Anspruch auf Erstattung der Tilgung des auf dem Grundstück abgesicherten Darlehens an den Kläger durch den Erblasser und später durch ihn – den Beklagten – i.H.v. insgesamt rund 500.000 DM.

Das LG hat – nach Begutachtung zum Verkehrswert des Grundstücks beim Erwerb durch den Beklagten – der Klage i.H.v. 7.282,04 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe der Senat zur näheren Sachdarstellung Bezug nimmt, wenden der Kläger sich mit Berufung, der Beklagte mit Anschlussberufung.

Der Kläger macht geltend, das LG habe die Grundschuld nicht vom Wert des Grundstücks abziehen dürfen; der Nießbrauch, da erst nach der Schenkung bestellt, sei kein Abzugsposten, Nießbrauch und Pflegeverpflichtung seien vom LG überbewertet; dieses habe sich über das Begehren nach Aufwendungsersatz hinweggesetzt, auf das der Kläger seine Klage nunmehr ausdrücklich hilfsweise stützt.

Er beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere 65.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.9.1996 zu zahlen.

Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen und – mit Anschlussberufung – die Klage insgesamt abzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit ihm günstig.

Der Kläger beantragt demgegenüber, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der ...

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