Verfahrensgang
AG Gifhorn (Aktenzeichen 16 F 344/21) |
Tenor
I. Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. in M. bewilligt.
Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Kanzlei nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Celle hat, nur bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts am Wohnort des Antragstellers erstattungsfähig sind.
II. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers bewilligt. Im Übrigen wird ihr die begehrte Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.
III. Der Beschwerdewert wird auf die Gebührenstufe bis 5.000 EUR festgesetzt.
IV. Den Beteiligten werden die nachfolgenden Hinweise erteilt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, welcher den Antragsteller zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts an die Antragsgegnerin verpflichtet.
Der im Dezember 1975 geborene Antragsteller ist der Vater der am 23. Januar 2011 geborenen Antragsgegnerin, die im Haushalt ihrer Mutter lebt. Aus der nichtehelichen Beziehung des Antragstellers mit der Kindesmutter ist zudem der am 8. März 2009 geborene Sohn T. hervorgegangen.
Mit Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 13. Dezember 2012 wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem 1. August 2011 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
Der Antragsteller ist gelernter Landschaftsgärtner und arbeitete seit dem 4. März 2002 bei der Firma P. U. in W.. Dort erzielte er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 2.100 EUR.
Am 11. Januar 2020 heiratete der Antragsteller seine jetzige Ehefrau, die im November 1995 geboren worden ist und im Zeitpunkt der Heirat bereits hochschwanger war. Am 23. Januar 2020 wurde der weitere Sohn M. des Antragstellers geboren. Bereits im Jahr 2018 hatte die Ehefrau des Antragstellers ein Studium beim Marburger Bibelseminar aufgenommen, das eine Kombination aus einer theologischen Ausbildung sowie einer Qualifikation zur Erzieherin bietet. Um seiner Ehefrau zu ermöglichen, auch nach der Geburt des Kindes ihr Studium fortzusetzen, zog der Antragsteller mit ihr und dem Kind nach M.. In der Zeit vom 23. März 2020 bis zum 22. März 2021 nahm der Antragsteller Erziehungsurlaub. In dieser Zeit erhielt er ein monatliches Erziehungsgeld in Höhe von 1.294 EUR. Außerdem schloss er mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und vereinbarte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 28. Februar 2021. Außerdem einigte er sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 5.700 EUR abzüglich vorliegender Forderungen aus Unterhaltsaufwendungen für die Antragsgegnerin über 1. 438 EUR zzgl. 171,50 EUR (§ 6 des Aufhebungsvertrages, Blatt 57 d.A.). Zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestand Einigkeit darüber, dass diese ihr Studium fortsetzt und der Antragssteller die Betreuung des gemeinsamen Sohnes übernimmt. Die Ehefrau des Antragstellers erhält BAföG-Leistungen (965 EUR). Sie hat für das Studium monatlich 145 EUR zu zahlen. Der Antragsteller ist nicht erwerbstätig, sondern kümmert sich um den Sohn. Die Ausbildung der Ehefrau des Antragstellers wird voraussichtlich Ende Juli 2022 beendet sein.
Mit am 15. April 2021 beim Amtsgericht Gifhorn eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller die Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend, dass er ab April 2021 keinen Unterhalt mehr an die Antragsgegnerin zu zahlen hat.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 17. August 2021 hat das Amtsgericht -Familiengericht - Gifhorn den Unterhaltstitel dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller für den Zeitraum April 2021 bis einschließlich Juli 2022 keinen Unterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen hat, und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, da der Antragsteller seit April 2021 keine Einkünfte mehr erziele, sei er nicht imstande, Unterhalt zu zahlen und daher leistungsunfähig. Da seine Ehefrau Studentin sei und von BAföG-Leistungen lebe, bestehe auch kein Familienunterhaltsanspruch oder Taschengeldanspruch des Antragstellers, aus dem er Unterhalt zahlen könne. Die Fortschreibung seines früheren Einkommens bzw. die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Zeitraum April 2021 bis Juli 2022 komme nicht in Betracht, da in der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Übernahme der Kindesbetreuung kein unterhaltspflichtiges Fehlverhalten zu sehen sei. Zwar sei er der minderjährigen Antragsgegnerin gegenüber gesteigert erwerbspflichtig. Jedoch sei ohne den Erziehungsurlaub des Antragstellers die Fortführung des Studiums für seine Ehefrau nicht möglich gewesen. Angesichts der Tatsache, dass bereits seit März 2020 die Corona-Pandemie mit gravierenden Einschr...