Leitsatz (amtlich)

1. In Unterhaltssachen ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG bei der Bemessung des Verfahrenswerts für den laufenden wiederkehrenden Unterhalt der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Bei Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zu Grunde zu legen (§ 51 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

2. Bei einer Erweiterung des Antrags auf Zahlung laufenden Unterhalts erhöht sich der Verfahrenswert gemäß § 34 FamGKG um den Mehrbetrag, der auf die 12 Monate entfällt, die der Anhängigkeit des erweiternden Antrags folgen.

3. Der zwischen Einreichung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Hauptsacheverfahren und der erfolgten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgelaufene Betrag ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 FamGKG nicht als rückständiger Betrag verfahrenswerterhöhend zu berücksichtigen.

 

Verfahrensgang

AG Tostedt (Aktenzeichen 15 F 77/22)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 1. Dezember 2022 geändert und der Verfahrenswert für die erste Instanz neu festgesetzt auf 22.381 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswertes.

Die Beteiligten sind noch miteinander verheiratet, leben jedoch seit August 2021 voneinander getrennt. Sie haben ein gemeinsames Kind, den am ... 2005 geborenen E..

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. April 2022, der an demselben Tag beim Amtsgericht eingegangen ist, hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an das Kind ab dem 1. Mai 2022 einen monatlichen Kindesunterhalt von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe (Zahlbetrag bei Antragstellung 573,50 EUR) abzüglich des hälftigen Kindergelds sowie rückständigen Kindesunterhalt von 445 EUR zu zahlen. Außerdem hat sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2022 monatlichen Trennungsunterhalt von 654 EUR und ab dem 1. Juli 2022 monatlichen Trennungsunterhalt von 719 EUR sowie rückständigen Trennungsunterhalt von 3.390 EUR zu zahlen. Zugleich hat sie beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und mitgeteilt, dass das Verfahren nur für den Fall der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe als eingeleitet gelten soll.

Am ... Mai 2022 hat sich der Antragsgegner in einer Urkunde gegenüber dem Fachamt Jugend- und Familienhilfe des Bezirksamts B. der Stadt H. (Urkundenregister-Nr.: .../2022) zur Zahlung von 120 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes verpflichtet.

Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 ihre Anträge teilweise geändert und hinsichtlich des laufenden Kindesunterhalts beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, unter Abänderung der Urkunde vom ... Mai 2022 an das Kind Kindesunterhalt von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Stufe abzüglich des hälftigen Kindergelds zu zahlen. Bezüglich des rückständigen Trennungsunterhalts hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 1.726,87 EUR zu zahlen. In Bezug auf den rückständigen Kindesunterhalt und den laufenden Trennungsunterhalt hat sie die Anträge nicht geändert.

Mit Beschluss vom ... Juni 2022 hat das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2022 hat die Antragstellerin wiederum beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 1. Mai 2022 einen monatlichen Kindesunterhalt von 128 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds (Zahlbetrag bei Antragstellung 573,50 EUR) an das Kind zu zahlen. Einen Bezug zur Abänderung der Jugendamtsurkunde vom ... Mai 2022 enthielt der Antrag nicht mehr. Außerdem hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ab dem 1. Dezember 2022 einen monatlichen Kindesunterhalt von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds (Zahlbetrag bei Antragstellung 658,50 EUR) sowie rückständigen Kindesunterhalt von 445 EUR an das Kind zu zahlen. Bezüglich des Trennungsunterhalts hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für die Zeit vom 1. Mai 2022 bis zum 30. Juni 2022 einen monatlichen Unterhalt von 654 EUR, für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 einen monatlichen Unterhalt von 719 EUR und für die Zeit ab dem 1. Dezember 2022 einen monatlichen Unterhalt von 1.100 EUR sowie rückständigen Unterhalt von 3.390 EUR zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2022 haben sich die Beteiligten hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände verglichen.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 hat das Amtsgericht den Verfahrenswe...

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