Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 12.02.1999; Aktenzeichen 9 T 71/97) |
AG Stade (Aktenzeichen 41 II 41/96) |
Tenor
Die weiteren sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegner werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde tragen die Antragsteller und die Antragsgegner je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1–48 bilden die Eigentümergemeinschaft …
Die Eigentümergemeinschaft besteht aus Mehrfamilienhäusern, die auf zwei weiter voneinander entfernt liegenden Grundstücken errichtet sind. Beide Grundstücke werden heizungsmäßig durch Fernwärme versorgt, wobei sich die Übergabestation auf dem Grundstück … befindet. Die Eigentumswohnungen im Hause … sind an verschiedene Eigentümer verkauft. Die … eG nutzt das Gemeinschaftseigentum an dem Hausgrundstück … allein.
In der Eigentümerversammlung vom 19. August 1993 wurde beschlossen, unter Berücksichtigung der Grundstücksverhältnisse die Eigentümergemeinschaft zu teilen. Auch die Kläger haben diesem Beschluss zugestimmt. Die Umsetzung dieses Beschlusses durch die notarielle Urkunde vom 13. November 1993 haben die Antragsteller dadurch blockiert, dass sie die Erklärung der für sie aufgetretenen vollmachtlosen Vertreterin zwar in notarieller Form genehmigt haben, sie dann aber dem Notar nur mit der Auflage zugänglich gemacht haben, davon nur Gebrauch zu machen, wenn die Wärmeversorgung in einer bestimmten Weise … gesichert sei.
In der Eigentümerversammlung vom 15. Juni 1994 wurde die getrennte Aufstellung des Wirtschaftsplanes für 1994 beschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 30. August 1995 wurde die separate Wohngeldabrechnung für 1994 und der getrennt aufgestellte Wirtschaftsplan für 1995 genehmigt.
In der Eigentümerversammlung vom 1. Oktober 1996 hat die Gemeinschaft unter TOP 3 nochmals den Wunsch zur Teilung bekräftigt. Mit 42 Ja- und einer Nein-Stimme wurde der Beschluss für die getrennte Abrechnung rückwirkend zum 1. Januar 1994 gefasst. Unter TOP 4 wurden die Wohngeldabrechnungen der Jahre 1994 und 1995 mit 42 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung genehmigt. Unter TOP 5 wurden die in den Versammlungen am 15. Juni 1994 und 30. August 1995 gefassten Beschlüsse mit 42 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und einer Enthaltung genehmigt. Unter TOP 8 wurden die getrennt erstellten Wirtschaftspläne mit 43 Ja- und einer Nein-Stimme genehmigt. Unter TOP 12 wurde mit 43 Ja-Stimmen und einer Enthaltung die Klageerhebung durch die WEG gegen die Antragsteller auf Herausgabe der Genehmigungserklärung vom 25. Oktober 1994 zur Teilungserklärung vom 12. November 1993 beschlossen.
Mit Antragsschrift vom 22. Oktober 1996 haben die Antragsteller beantragt, die in der Versammlung vom 1. Oktober 1996 unter TOP 3, 4, 5, 8 und 12 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, über Rechte und Pflichten des Verwalters, über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander zu entscheiden und eine einstweilige Anordnung über die ordnungsgemäße Abrechnung entsprechend den Miteigentumsanteilen der bestehenden WEG Lünenweg 2/Lerchenweg 71–73 zu erlassen. Das Amtsgericht Stade hat durch Beschluss vom 20. Februar 1997 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, die in der Versammlung vom 1. Oktober 1996 unter TOP 3, 4 und 8 gefassten Beschlüsse hinsichtlich der getrennten Wirtschaftspläne und Abrechnungen seien zulässig, da gemäß § 16. Abs. 2 BGB der Verteilerschlüssel frei gewählt werden könne. Die unter TOP 5 erfolgte Bestätigung der Beschlüsse vom 15. Juni 1994 und 30. August 1995 sei rechtmäßig, da in dem Vorverfahren 41 II 12/94 AG Stade die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft vom 15. Juni 1994 und 30. August 1995 durch Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 20. August 1996 nur deswegen für ungültig erklärt worden seien, weil diese Beschlussfassung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nämlich allein die WEG …, erfolgt sei, obwohl diese Wohnungseigentümergemeinschaft nicht existiert habe. Dieser formale Fehler sei durch die mehrheitliche Beschlussfassung am 1. Oktober 1996 beseitigt worden. Der unter TOP 12 gefasste Beschluss hinsichtlich der Klageerhebung gegen die Antragsteller sei nicht zu beanstanden, da sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht ergebe, warum ein Beschluss über eine Klageerhebung unwirksam sein solle. Die Anträge der Antragsteller, über Rechte und Pflichten des Verwalters und der Wohnungseigentümer untereinander zu entscheiden, sei zurückzuweisen, da ein konkretes Antragsbegehren nicht erkennbar sei. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle die besondere Dringlichkeit.
Gegen diese Entscheidung haben sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 3. März 1997 (Bl. 89 d.A.) gewandt.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1997 hat das Landgericht das Beschwerdeverfahren ausgesetzt, bis zur Entscheidung in dem Parallelverfahren 41 II 12/94...