Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss, der einen Umgangsausschluss und ein damit verbundenes ausdrückliches Näherungsverbot ausspricht, ist mit dem Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung zu verbinden; diese ergeben sich aus § 89 FamFG, der als "abweichende Bestimmung" die Anwendbarkeit von §§ 95 FamFG, 890 ZPO ausschließt.

 

Normenkette

FamFG § 89 Abs. 1-2, § 95; ZPO § 890

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 19.04.2011; Aktenzeichen 620 F 1416/10)

 

Tenor

1. Der Kindesmutter wird die für das Beschwerdeverfahren - erneut - nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 19.4.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der amtsgerichtlich angeordnete Ausschluss der Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und dem betroffenen M. (Abs. 1 des Beschlusstenors) sowie das Näherungsverbot (Abs. 2 des Beschlusstenors) auf die Zeit bis zum 31.3.2012 befristet werden und Abs. 3 des Beschlusstenors wie folgt gefasst wird:

"Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber der Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat."

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten der - im Beschwerdeverfahren nicht tätig gewordenen - Beteiligten sind nicht zu erstatten (§§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG).

Beschwerdewert: 3.000 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG)

 

Gründe

I. Das AG hat - nach u.a. Bestellung eines Verfahrensbeistands, Beteiligung des Jugendamtes sowie persönlicher Anhörung aller Beteiligten - mit Beschluss vom 19.4.2011, auf den auch hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Umgang zwischen der Kindesmutter und dem betroffenen Sohn M. unbefristet ausgesetzt und es der Kindesmutter untersagt, sich M. sowie dem von ihm besuchten Kindergarten weiter als bis auf 200 m zu nähern; zugleich hat es für Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahre angedroht.

Hintergrund dieser - vom Verfahrensbeistand ausdrücklich unterstützten und von der Kindesmutter uneingeschränkt bekämpften - Anordnung ist, dass die Kindesmutter - nach ausdrücklicher Bestätigung ihrer von der Schweigepflicht entbundenen behandelnden Ärzte - sowohl psychisch als auch alkoholkrank ist und es dadurch bedingt in jüngster Zeit zu erheblichen Problemen auch beim Umgang zwischen ihr und M. gekommen ist; dabei hat M. die Kindesmutter deutlich alkoholisiert erleben müssen und diese wiederholt massiv versucht, zusätzlichen Kontakt zu M. - u.a. in dessen Kindergarten - aufzunehmen; durch diese Vorfälle ist M. schwer verunsichert worden, so dass er derzeit sogar jegliche Kommunikation seine Mutter betreffend verweigert.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht durch die Kindesmutter persönlich eingelegte Beschwerde; der Senat hat ihr mit Beschluss vom 27.5.2011 zur Beschwerdebegründung eine Frist bis zum 16.6.2011 gesetzt und zugleich darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die - vorbehaltlich einer weiteren Begründung nach dem bisherigen Sachstand zu erwartende - Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe zu verbinden, dass der Umgangsausschluss wie das ergänzende Näherungsverbot mit einer engen Befristung verbunden wird. Mit Beschluss vom 7.6.2011 ist der Kindesmutter, die sich nach einer vorgelegten entsprechenden Bescheinigung seit 12.4.2011 in stationärer Behandlung in einer Klinik befindet, die durch ihre Verfahrensbevollmächtigte - ohne weitere Begründung in der Sache - nachgesuchte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt worden. Am letzten Tag der gesetzten Begründungsfrist hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter - nach wie vor ohne eine Begründung der Beschwerde in der Sache - erneut um VKH nachgesucht und die Auffassung vertreten, bereits aus dem Hinweis des Senates ergebe sich eine hinreichende Erfolgsaussicht; sie hat zugleich beantragt, die Sache unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses zurückzuverweisen. Eine - bereits zuvor ausdrücklich angekündigte - aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Kindesmutter dabei nach wie vor nicht vorgelegt.

Der Verfahrensbeistand hat zu der vom Senat in Aussicht genommenen Befristung von Umgangsausschluss und Näherungsverbot Stellung genommen und insofern einen Zeitraum von drei Jahren für angemessen gehalten; dann dürfe der altersgemäß schulreife M. "psychisch ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge