Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 89a Abs. 3 GWB

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 89a Abs. 3 GWB ist nicht anfechtbar. Es ist weder eine Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG noch eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft.

 

Normenkette

GWB § 89a Abs. 3; RVG § 33; ZPO § 567

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 09.03.2020; Aktenzeichen 13 O 4/19)

 

Tenor

Die gegen Ziffer 3 des Abhilfebeschlusses des Landgerichts Hannover vom 9. März 2020 gerichteten Beschwerden

der Nebenintervenientin zu 2,

der Nebenintervenientin zu 3 und ihrer Prozessbevollmächtigten,

der Nebenintervenientin zu 4,

der Nebenintervenientin zu 5 und ihrer Prozessbevollmächtigten,

der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 und

der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 8

werden als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Beschwerden verschiedener Nebenintervenientinnen und/oder ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen gemäß § 89a Abs. 3 GWB durch einen Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 9. März 2020.

Die Klägerin hat in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ihre Kartellschadensersatzklage mit Schriftsatz vom 11. März 2019 aufgrund einer außergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgenommen und beantragt, eine von den Parteien vereinbarte Kostenfolge auszusprechen. Zugleich hat sie beantragt, den Gegenstandswert unter Berücksichtigung von § 89a Abs. 3 GWB festzusetzen (Bd. XV Bl. 3093 d.A.).

Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 hat das Landgericht daraufhin die beantragte Kostengrundentscheidung getroffen und den Gegenstandswert des Rechtsstreits auf 8,8 Mio. EUR festgesetzt (Bd. XV, Bl. 3188 ff. d.A.). Den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts unter Berücksichtigung von § 89a Abs. 3 GWB hat das Landgericht zurückgewiesen; eine Herabsetzung des Gegenstandswerts für die Streithelferinnen nach § 89a Abs. 3 GWB komme nicht in Betracht, weil diese neue Vorschrift im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 hat die Klägerin gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gebührenstreitwert auf 6,8 Mio. EUR festzusetzen und - davon abweichend - den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Streitwert auf geringere Beträge festzusetzen, die die Klägerin für die einzelnen Beklagten und Streithelfer im Einzelnen beziffert hat (Bd. XVI Bl. 3250 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 9. März 2020 (Bd. XVII Bl. 3447 ff. d.A.) hat das Landgericht wie folgt über die Abhilfe entschieden: Hinsichtlich des Gerichtsgebührenstreitwerts hat es den Beschwerden der Klägerin und übrigen Beschwerdeführer nicht abgeholfen (Ziffer 1 des Beschlusstenors). Der Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihres auf § 89 Abs. 3 GWB gestützten Antrags hat das Landgericht dahingehend abgeholfen, dass es die Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen auf - im einzelnen aufgeführte - geringere Beträge festgesetzt hat (Ziffer 3 des Beschlusstenors).

Im Folgenden haben einzelne Nebenintervenientinnen und/oder deren Prozessbevollmächtigte Beschwerde gegen die Herabsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen (Ziffer 3 des Abhilfebeschlusses) erhoben:

  • die Nebenintervenientin zu 2 (Bd. XVII Bl. 3478 ff. d.A.)
  • die Nebenintervenientin zu 3 und ihre Prozessbevollmächtigten (Bl. 3474 ff. d.A.)
  • die Nebenintervenientin zu 4 (Bl. 3532 ff. d.A.)
  • die Nebenintervenientin zu 5 und ihre Prozessbevollmächtigten (Bl. 3536 ff. d.A.)
  • die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 (Bl. 3539 ff. d.A.)
  • die Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 8 (Bl. 3483 d.A.)

Darüber hinaus haben die Nebenintervenientin zu 1 und zu 9 sowie deren Prozessbevollmächtigte - unselbständige - Anschlussbeschwerden in Bezug auf die Beschwerde der Klägerin erhoben (Bd. XVIII Bl. 3586 ff., Bd. XVII Bl. 3515 ff. d.A.). Diese Anschlussbeschwerden werden in dem ursprünglichen Beschwerdeverfahren der Klägerin - 13 W 28/20 - behandelt.

II. Die Beschwerden der Streithelferinnen und ihrer Prozessbevollmächtigten sind nicht zulässig.

1. Eine Beschwerde gegen die vom Landgericht gemäß § 89a Abs. 3 GWB ausgesprochene Herabsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen ist nicht statthaft.

Gegen eine Entscheidung nach § 89a Abs. 3 GWB ist weder eine spezielle kostenrechtliche Beschwerde noch die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO gegeben.

a) Die Festsetzung eines reduzierten Gegenstandswerts für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen betrifft nicht den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen ...

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