Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a Abs. 1 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Feststellung eines besonderen Nachteils für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a Abs. 1 ZPO auf Antrag des Vermieters von Gewerberäumen im Prozess auf Räumung und Mietzahlung
Normenkette
ZPO § 283a Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 18.07.2013; Aktenzeichen 4 O 97/12) |
Tenor
Die am 6.8.2013 per Telefax bei dem LG Hannover eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom gleichen Tag gegen den am 23.7.2013 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin des LG Hannover vom 18.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 131.930 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist gemäß Mietvertrag vom 27./30.4.2007 Vermieterin von Räumlichkeiten nebst Inventar zum Betrieb eines Fitness und Wellness Centrums in H. Der monatliche Mietzins beläuft sich seit August 2009 auf insgesamt 26.386 EUR (14.400 EUR Nettomiete, 7.773,11 EUR Nebenkostenvorauszahlung, 4.212,89 EUR Umsatzsteuer).
Die Klägerin hat mit Mahnbescheid vom 24.2.2012 zunächst Mietzins für den Zeitraum 31.7.2011 bis 6.2.2012 geltend gemacht.
Nach Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid und nach Anspruchsbegründung vom 12.4.2012 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.10.2012 - der Beklagten am 17.11.2012 zugestellt - die Klage erweitert und nunmehr auch Räumung, Zahlung des Mietzinses für den Zeitraum März 2012 bis Oktober 2012, zukünftige Zahlung des Mietzinses ab November 2012 bis zur Räumung geltend gemacht sowie einen Feststellungsantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 15.1.2013 - der Beklagten am 16.1.2013 zugestellt - hat sie die Klage hinsichtlich des Mietzinsanspruchs für den Zeitraum November 2012 bis Januar 2013 erneut erweitert. Der zuletzt geltend gemachte Zahlungsanspruch beläuft sich damit auf insgesamt 470.239,91 EUR nebst Zinsen.
Mit Schriftsatz vom 29.5.2013 hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, für die nach Rechtshängigkeit fällig gewordene Mietforderungen bzw. Nutzungsentschädigungen i.H.v. 184.702 EUR (26.386 EUR × 7 Monate) Sicherheit nach § 283a Abs. 1 ZPO zu leisten.
Das LG Hannover hat mit Beschluss vom 18.7.2013 den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, dass eine Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht ergebe, dass die beantragte Sicherungsverfügung zur Abwendung besonderer Nachteile der Klägerin gerechtfertigt sei. Die alleinige Behauptung der Klägerin, sie sei in besonderem Maße auf die regelmäßigen Mietzahlungen angewiesen, da das Objekt fremdfinanziert sei, sei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Mieteinnahmen nur 4 % der gesamten Mieteinnahmen aus dem Objekt ausmachen würden, nicht hinreichend substantiiert und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 23.7.2013 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 6.8.2013 sofortige Beschwerde eingelegt und den Antrag auf eine Forderung von insgesamt 263.860 EUR (10 Monate) erweitert. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, dass das LG den Begriff des "besonderen Nachteiles" zu eng ausgelegt habe. Es seien insoweit auch an einen gewerblichen Vermieter keine anderen bzw. höheren Anforderungen als an einen privaten Vermieter zu stellen. Besondere Nachteile seien daher gegeben, wenn der gewerbliche Vermieter in besondere Weise auf den Eingang der Mietzahlungen angewiesen sei, diese z.B. zur Darlehenstilgung benötige. Der Klägerin drohe eine Blockierung ihrer Einnahmen durch den Darlehensgeber, da sich die Klägerin in dem Darlehensvertrag verpflichtet habe, eine festgelegte Grenze des Schuldendienstdeckungsgrads (Debt Service Coverage Ratio, DSCR) von 175 % nicht zu unterschreiten, d.h. die Mieteinnahmen müssten 175 % des zu leistenden Schuldendienstes betragen; aufgrund der Nichtzahlung der Beklagten lägen sie jedoch lediglich bei 172,63 % (bei Zahlung/Sicherheitsleistung hingegen bei 175,31 %). Durch Unterschreitung dieser Grenze befinde sich die Klägerin in dem sog. Cash Trap mit der Folge, dass die Mieteinnahmen nach Abzug der Darlehenskosten der Klägerin nicht mehr zur freien Verfügung stünden, sondern durch den Darlehensgeber blockiert würden. Auch wenn die monatliche Miete der Beklagten lediglich 4 % der Gesamtmieteinnahmen der Klägerin ausmache, so könne auch eine Miete, die in Relation zur Gesamtmietfläche bzw. zu den Gesamtmieteinnahmen vergleichsweise niedrig sei, erhebliche wirtschaftliche Verluste hervorrufen. Vorliegend belaufe sich der gesamte Zahlungsrückstand, welcher ebenfalls bei der Abwägung zu berücksichtigen sei, auf mittlerweile 650.653,12 EUR, so dass bei einer zu befürchtenden Zahlungsunfähigkeit der Beklagten, welche sich aus der Einstellung der Zahlungen ergebe, der Forderungsausfall der Klägerin erheblich wäre. Die Mietzinseinnahmen seien die einz...