Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenfreiheit für landwirtschaftsgerichtliche Tätigkeit bei Abgabe einer negativen Hofeserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Die landwirtschaftsgerichtliche Tätigkeit bei Entgegennahme und Prüfung der negativen Hofeserklärung ist ebenso wie die anschließende grundbuchamtliche Tätigkeit gebührenfrei, unterfällt also nicht dem Gebührenauffangtatbestand der Nr. 15112 KV-GNotKG (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.1.2015 - 7 W 1/15 (L) -, juris; Anschluss an Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31.5.2016 - 60 L WLw 22/15 -, juris).

 

Normenkette

HöfeO § 1 Abs. 4; HöfeVfO § 3 Abs. 1 Nr. 2; KV-GNotKG Nr. 15112

 

Verfahrensgang

AG Winsen/Luhe (Beschluss vom 12.05.2016; Aktenzeichen 7 Lw 67/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Eigentümerin wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Winsen (Luhe) vom 12.5.2016 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Auf die Beschwerde der Eigentümerin wird die Kostenrechnung vom 22.4.2016 aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 22.4.2016 hat die Kostenbeamtin beim AG eine Gebühr für das Verfahren im Übrigen nach Nr. 15112 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (KV-GNotKG) in Höhe von 146,50 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Eigentümerin.

Gemäß notariell beurkundetem "Grundstückübertragungsvertrag von landwirtschaftlichen Flächen einschließlich Landmaschinenhalle" vom 30.6.2014 sowie Auflassung vom 16.6.2015 (UR-Nr. 637/2014 und UR-Nr. 528/2015) übertrug die Eigentümerin ihren landwirtschaftlichen Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ihre Tochter S. H. Der Urkundsnotar beantragte die Genehmigung dieser Übertragung gemäß § 2 Grundstücksverkehrsgesetz bei dem zuständigen Landkreis. Dieser leitete die Sache an das Landwirtschaftsgericht weiter, zur Prüfung, ob es sich bei dem landwirtschaftlichen Grundbesitz um einen Hof handele und die Höfeordnung anzuwenden sei. Ein Hofvermerk im Grundbuch war bis dahin nicht eingetragen. Die Eigentümerin gab daraufhin im Rahmen ihrer Anhörung die notariell beglaubigte Erklärung vom 23.7.2015 ab, dass ihr Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung sein solle (UR-Nr. 697/2015 des Notars Ulbricht in Stelle).

Das Landwirtschaftsgericht informierte anschließend das Grundbuchamt im Hause, dass die Eigentümerin eine negative Höfeerklärung im Sinne von § 1 Abs. 4 HöfeO abgegeben habe. Dies bedeute, dass der im Grundbuch verzeichnete Grundbesitz, der aus Rechtsgründen trotz fehlenden Hofvermerkes bisher ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sein dürfte, nunmehr definitiv kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sei (Bl. 24 d.A.). Im Anschluss daran wurde mit der angefochtenen Kostenrechnung vom 22.4.2016, wie oben bereits dargelegt, eine Gebühr in Höhe von 146,50 EUR nach Nr. 15112 KV-GNotKG erhoben. Hiergegen legte die Eigentümerin gemäß Schreiben des Urkundsnotars vom 10.5.2016 "Rechtsmittel ein, da es für die vorgenannte Kostenrechnung keine Kostenrechtsgrundlage gibt".

Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG - Landwirtschaftsgericht - das als Erinnerung gegen die Kostenrechnung aufzufassende Rechtsmittel zurückgewiesen und zugleich die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, früher sei sowohl das Verfahren der Löschung des Hofvermerks auf der Grundlage einer vom Landwirt abgegebenen negativen Höfeerklärung als auch das Verfahren des Absehens von der Eintragung eines Hofvermerks, weil der Landwirt, wie vorliegend, im Rahmen der Anhörung zur Eintragung eines Hofvermerks eine negative Höfeerklärung abgegeben habe, kostenfrei gewesen. Zum 1.8.2013 seien die einschlägigen Gebührentatbestände indes durch das GNotKG neu geregelt worden. Nach dem Senatsbeschluss vom 28.1.2015 - 7 W 1/15 (L) - sei für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt, aufgrund der Erklärung des Eigentümers den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben. An diese Rechtsprechung des Senats sei das Landwirtschaftsgericht gebunden. Mithin müsse die halbe Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG auch dann anfallen, wenn die an sich erforderliche Eintragung eines Hofvermerks aufgrund einer negativen Hoferklärung zu unterlassen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 12.5.2016 Bezug genommen (Bl. 29 ff. d.A.).

Gegen diesen Beschluss hat die Eigentümerin durch Schriftsatz des Urkundsnotars vom 18.5.2016 Beschwerde eingelegt (Bl. 35 d.A.).

Der Senat hat die Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht Celle angehört. Diese hat dahin Stellung genommen, eine Gesetzeslücke, die auszufüllen sei, sei nicht zu erkennen. Aus Sicht der Landeskasse sei die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine Gebühr nach Nr. 15112 GNotKG für die richterliche Prüfung bei Löschung des Hofvermerks anzusetzen sei, beizubehalten.

II. Die Beschwerde der Eigentümerin ist nach § 81 Abs. 2 Satz 2 GNotKG zulässig und darüber hinaus auch in der Sa...

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