Verfahrensgang

AG Ratzeburg (Beschluss vom 30.10.2015; Aktenzeichen 1 Lw 17/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 3.11.2015 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts des AG Ratzeburg vom 30.10.2015, durch den der Kostenansatz aufgehoben und angeordnet worden ist, dass Gerichtsgebühren für die Löschung des Hofvermerks nicht erhoben werden, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.I. Der Kostenschuldner hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 4.5.2015 - UR-Nr. 291/2015 des Notars... - erklärt, dass seine im Grundbuch von... eingetragene landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr sein soll, und beantragt, den Hofvermerk gemäß § 3 HöfeVfO im Grundbuch zu löschen. Der beglaubigende Notar hat den Antrag beim Landwirtschaftsgericht des AG Ratzeburg eingereicht und darum gebeten, das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks zu ersuchen. Auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 18.5.2015 (§§ 1 Abs. 4 HöfeO, 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO) hat das Grundbuchamt des AG Ratzeburg den Hofvermerk am 20.5.2015 gelöscht.

Kosten sind zunächst nicht erhoben worden, nachdem der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts in einem Aktenvermerk vom 22.5.2015 die Auffassung vertreten hatte, dass die Löschung eines Hofvermerks auch nach Änderung des Kostenrechts durch das 2. KostRModG wohl gebührenfrei sein solle und ein Gesetzgebungsversehen vorliegen dürfte, dass dies in Nr. 15112 KV-GNotKG nicht ausdrücklich klargestellt worden sei. Der Bezirksrevisor bei dem LG Lübeck hat die Nichterhebung einer Gerichtsgebühr am 7.10.2015 beanstandet unter Hinweis darauf, dass in der Dienstversammlung der Bezirksrevisoren vom 23.4.2015 diese einstimmig zu der Auffassung gelangt seien, dass in Verfahren auf Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks eine 0,5 Gebühr nach Nr. 15112 KV GNotKG in Ansatz zu bringen sei, wobei der von Amts wegen festzusetzende Gegenstandswert nach § 48 Abs. 1 GNotKG auf höchstens das Vierfache des Einheitswerts zu bestimmen sei.

Der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts hat mit Beschluss vom 7.10.2015 den Geschäftswert auf den einfachen Einheitswert von 82.931 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Geschäftswert bestimme sich gemäß §§ 79, 48 GNotKG nach dem Wert des Hofes, welcher höchstens auf das Vierfache des zuletzt festgesetzten Einheitswerts festzusetzen sei. Angesichts der geringen Komplexität des Verfahrens sei es angezeigt, den Geschäftswert nur nach dem einfachen Einheitswert zu bemessen.

Auf der Grundlage dieser Wertfestsetzung hat die Kostenbeamtin mit Kostenrechnung vom 7.10.2015 gem. Nr. 15112 KV-GNotKG eine halbe Gebühr nach der Tabelle A, mithin 453 EUR festgesetzt.

Gegen den Kostenansatz hat der beglaubigende Notar am 9.10.2015 Erinnerung eingelegt.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 9.10.2015 den Kostenansatz aufgehoben und bestimmt, dass Gerichtskosten für die Löschung des Hofvermerks nicht erhoben werden. Ferner hat es den Geschäftswert auf 5.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, vor Änderung des Kostenrechts durch das 2. KostRModG sei in § 18 HöfeVfO ausdrücklich geregelt gewesen, dass die Löschung eines Hofvermerks gebührenfrei sei. Diese Vorschrift sei mit der Neuregelung und Überführung der Gebührentatbestände in Nr. 15110 bis 15112 KV-GNotKG gestrichen worden. Nach neuem Recht könnte man der Ansicht sein, dass das Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks ein "Verfahren im Übrigen" im Sinne des Auffangtatbestandes nach Nr. 15112 KV-GNotKG sei, für das eine Gebühr von 0,5 anfalle. Diese Konsequenz sei nach Auffassung des Landwirtschaftsgerichts vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt gewesen, wie sich aus der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 517/12, Seite 312) ergebe. Überdies sei die Bearbeitung eines Löschungsantrags ein für das Landwirtschaftsgericht äußert einfacher Vorgang mit minimalen Aufwand, für den die Gebühr nach Nr. 15112 unverhältnismäßig hoch wäre. Die Änderung der Geschäftswertfestsetzung hat das Landwirtschaftsgericht damit begründet, dass die im Beschluss vom 7.10.2015 herangezogene Vorschrift des § 48 GNotKG nicht einschlägig sei, sondern die allgemeine Wertvorschrift des § 36 Abs. 1 GNotKG. Ein Rückgriff auf den Einheitswert oder den Verkehrswert sei nicht angezeigt, weil das Vorhandensein eines Hofvermerks nur die Frage des anwendbaren Erbrechts betreffe. Mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte sei auf den Auffangtatbestand nach § 36 Abs. 3 GNotKG zurückzugreifen.

Gegen die Aufhebung des Kostenansatzes richtet sich die vom Landwirtschaftsgericht gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 GNotKG zugelassene Beschwerde, mit der der Bezirksrevisor bei dem LG Lübeck seinen gegenteiligen Standpunkt weiterverfolgt. In der BT-Drs. 17/11471 S. 287/238 zu Art. 34 und S. 212 werde ausgeführt, dass die bisherige unübersichtliche Kostenregelung in Landwirtschaftssachen durch die Übernahme in das GNotKG und Einführung von nur noch zwei Grundtatbeständen vereinfacht w...

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