Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung aus dem Handelsregister ohne Anmeldung der Auflösung; Veröffentlichung und Sperrjahr allein aufgrund Versicherung des Liquidators
Leitsatz (amtlich)
Der Liquidator und der Notar können im Regelfall nicht regelmäßig durchsetzen, dass das Handelsregister eine GmbH ohne vorangehende Anmeldung der Auflösung, Veröffentlichung und Einhaltung des Sperrjahrs aus dem Register löscht, wenn der Liquidator allein versichert, dass kein verteilbares Vermögen vorhanden sei, keine Einlagen ausstünden und keine Prozesse gegen die GmbH anhängig seien und Insolvenzgründe nicht vorlägen.
Abgrenzung zu OLG Hamm 27 W 63/16.
Normenkette
FamFG § 394; GmbHG §§ 65, 73-74
Verfahrensgang
AG Hannover (Entscheidung vom 23.08.2018; Aktenzeichen HRB 59769) |
Tenor
Die Beschwerde des amtlich bestellten Vertreters des Notars J. W. vom 20. September 2018 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Hannover vom 23. August 2018, mit der das Registergericht gemeint hat, die Löschung der betroffenen GmbH aus dem Handelsregister ohne Vornahme einer Liquidation könne noch nicht vorgenommen werden, wird auf Kosten des Notars zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 30.000 EUR; § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG.
Gründe
I. Der Liquidator der betroffenen Gesellschaft, der zugleich deren vormaliger Geschäftsführer und laut der in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste Alleingesellschafter ist, hat unter dem 14. Mai 2018 unter anderem zum Handelsregister angemeldet, dass die Gesellschaft durch Beschluss aufgelöst sei sowie:
"5. Eine Liquidation ist nicht erforderlich, da ein Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden ist.
Dazu werden die tatsächlichen Verhältnisse wie folgt dargestellt:
Die Firma übt seit ca. 4 Jahren keinen Geschäftsbetrieb mehr aus. Vermögen oder Verbindlichkeiten der Gesellschaft sind nicht vorhanden, insbesondere stehen keine Zahlungen auf Geschäftsanteile aus. Auch sind keine Ausschüttungen bzw. Auszahlungen des Gesellschaftsvermögens an Gesellschafter über einen ordentlichen Gewinnverteilungsplan hinaus erfolgt.
Es sind keine gerichtlichen Rechtsstreite anhängig, an welchen die Gesellschaft beteiligt ist. Ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft liegt nicht vor.
Dies wird hiermit ausdrücklich versichert."
Das Registergericht hat diese Anmeldung dahin verstanden, dass die sofortige Löschung der GmbH aus dem Register beantragt worden sei, und hat zunächst mit Verfügung vom 6. August 2018 darauf hingewiesen, eine Löschung könne nicht erfolgen, da das Finanzamt Bedenken angemeldet habe und die Gesellschaft zudem Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sei (94 d.A.). In seiner Antwort vom 8. August 2018 hat der Notar sich dieses Antragsverständnis des Registergerichts zu eigen gemacht (Bl. 95 d.A.) und gemeint, seinem Löschungsantrag sei unverzüglich stattzugeben.
Daraufhin hat das Registergericht die angefochtene Zwischenverfügung erlassen. Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde (Bl. 98f. d.A.) verfolgt der Notar seinen Rechtsstandpunkt weiter.
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerde wird auf die zu den Akten gelangten Schriftstücke Bezug genommen.
II. Die Beschwerde des Notars bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde des Notars ist fristgerecht eingelegt; der Notar ist auch beschwerdeberechtigt (vgl. BGH II ZB 6/10 juris-Rn. 9f.), weil die Zurückweisung eines von ihm gestalteten und befürworteten Antrags stets den Inhalt hat, er habe seine Amtspflichten fehlerhaft ausgeübt.
Ob die Beschwerde im Streitfall überhaupt statthaft ist, erscheint jedoch zweifelhaft, denn das GmbH-Gesetz sieht das vom Notar in Anspruch genommene Verfahren einer sofortigen Löschung einer GmbH, wenn deren Liquidator deren Vermögenslosigkeit allein versichert, nicht vor. Vielmehr kennt das GmbH-Gesetz ohne vorhergehende - gesondert anzumeldende - Auflösung (§ 65 GmbHG) die Löschung der Gesellschaft gemäß § 60 Nr. 7 GmbHG in Verbindung mit § 394 FamFG von Amts wegen im Falle von Vermögenslosigkeit. Die Löschung auf Antrag hingegen kennt das Gesetz nur nach Durchführung des im GmbH-Gesetz vorgesehenen Liquidationsprozesses, Veröffentlichung der Auflösung der Gesellschaft und Aufforderung an die Gläubiger gemäß § 65 Abs. 2 GmbHG im Bundesanzeiger, Einhaltung des Sperrjahres und gesonderter Anmeldung des Schlusses der Liquidation gemäß § 74 GmbHG.
Nachdem im Streitfall das Liquidationsverfahren nicht durchlaufen wurde, besteht ein Anspruch auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Erfüllung der dafür vorgesehenen Prozedur und deren Voraussetzungen in keinem Fall. Ob ein Beschwerderecht bestehen kann, wenn - wie im Streitfall - das Registergericht einer bloßen Löschungsanregung der GmbH nicht nachkommt, erscheint zweifelhaft. Diese Frage muss jedoch nicht abschließend entschieden werden, denn im Streitfall bleibt die Beschwerde jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.
2. Bei der be...