Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Setzt das LG als Berufungsgericht für den Berufungsrechtszug den Streitwert fest, findet hiergegen die Beschwerde statt. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist das OLG.
2. Die Beschwer ist auch bei zuvor erklärtem Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung statthaft (im Anschluss an OLG Celle v. 13.5.2005 - 16 W 46/05, MDR 2005, 1137 = Nds. Rpfl. 2005, 324).
Normenkette
GKG § 68
Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 24.08.2005; Aktenzeichen 2 S 83/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des LG Stade vom 24.8.2005 abgeändert und der Streitwert auf 3.878,67 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung rückständiger Rechtsanwaltsgebühren.
Mit Urt. v. 26.11.2004 hat das AG Stade die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 1.059,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2002 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum LG Stade eingelegt und die Aktivlegitimation der Kläger bestritten. Zusätzlich hat die Beklagte die Schlechterfüllung des Rechtsanwaltsvertrages eingewandt. Der Auftrag sei dahin gegangen, die Rechtskraft ihres Scheidungsverfahrens solange hinauszuzögern, bis die Beklagte eine 30-jährige Ehezeit erreicht hätte. Dieses Ziel sei wegen einer Pflichtverletzung der Kläger nicht erreicht worden. Daraus hat die Beklagte einen Schaden abgeleitet, der zunächst i.H.v. 2.507,33 EUR für Rückforderungsansprüche wegen überzahlten Trennungsunterhalts bestehe. In Höhe von 700,47 EUR habe sie zudem einen weiteren Schaden, da der Scheidungsunterhalt geringer ausgefallen sei als der Trennungsunterhalt. Schließlich habe sie einen immateriellen Schaden dadurch erlitten, dass sie durch das prozessuale Verhalten der Kläger im Scheidungsverfahren nicht mehr eine 30-jährige Ehezeit, die für sie eine ethische Wertgröße darstelle, erreicht habe. Die Beklagte hat ihre vermeintlichen Gegenansprüche in der genannten Reihenfolge zur Aufrechnung gestellt.
Das LG hat die Berufung zurückgewiesen und in der Entscheidung aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten verneint. Auf Antrag der Beklagtenvertreter hat das LG den Streitwert für das Berufungsverfahren nach Anhörung der Kläger mit Beschl. v. 24.8.2005 auf 1.059,40 EUR festgesetzt. Die Kläger hatten zuvor in ihrer Stellungnahme geäußert, der Streitwert folge dem Klageantrag.
Mit einem am 31.8.2005 beim LG Stade eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Kläger Streitwertbeschwerde erhoben. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe mit den zur Aufrechnung gestellten Forderungen in Wirklichkeit eine Hilfsaufrechnung vorgenommen. Über die jeweiligen Gegenforderungen sei auch eine der Rechtskraft fähige Entscheidung des LG ergangen, sodass hinsichtlich der ersten Aufrechnungsposition 1.059,40 EUR zum Streitwert hinzuzuaddieren seien, der zweite Gegenanspruch sei mit 700,47 EUR Streitwert erhöhend. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch wegen immaterieller Schäden in Höhe mindestens der Klagesumme zu beziffern, sodass weitere 1.059,40 EUR zum Streitwert hinzuzurechnen seien. Gemäß § 45 Abs. 3 GKG sei der Streitwert damit auf insgesamt 3.878,67 EUR festzusetzen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, eine Streitwerterhöhung sei nicht vorzunehmen. Das LG habe eine Pflichtverletzung der Kläger im Scheidungsverfahren nicht erkennen können, die Gegenansprüche seien deshalb nicht zum Tragen gekommen. Streitwertbestimmend sei damit einzig der Klageantrag.
Mit Beschl. v. 23.9.2005 hat das LG der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Es hat die Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 ZPO für unzulässig erachtet, weil mit dem Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts keine Entscheidung erster Instanz ergangen sei. Im Übrigen hat das LG sodann die Streitwertbeschwerde als Gegenvorstellung ausgelegt und insoweit ausgeführt, die Aufrechnung sei nach dem Wortlaut der Erklärung unbedingt und nicht hilfsweise erklärt worden, § 45 Abs. 3 GKG finde somit keine Anwendung.
Hiergegen richten sich die Kläger mit einem am 11.10.2005 beim LG Stade eingegangenen Schriftsatz, den sie mit "Gegenvorstellung sowie weitere Beschwerde" überschrieben haben. Die Kläger rügen, dass das LG die Beschwerde nicht nach § 68 Abs. 3 GKG, sondern nach der ZPO behandelt habe. Nach den - maßgeblichen - Regelungen des Gerichtskostengesetzes sei eine Streitwertbeschwerde auch gegen eine Festsetzung des Berufungsgerichts möglich.
Das LG hat der "weiteren Beschwerde" nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die Beschwerde ist statthaft gem. § 68 Abs. 1 GKG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insb. ist sie fristgerecht eingelegt und die Beschwer der Kläger ist höher als 200 EUR. Die Beschwer der Kläger ist auch nicht mit Blick auf ihre Erklärung, der Streitwert folge de...