Leitsatz (amtlich)

Anwaltskosten des Berufungsbeklagten bei einem Verfahren des Berufungsgerichts gem. § 522 Abs. 2 ZPO sind erstattungsfähig.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 9 O 2113/01)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.211,20 Euro.

 

Gründe

1. Gegen das am 15.3.2002 verkündete klageabweisende Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hannover hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel, nach ihr eingeräumten Fristverlängerungen, mit Schriftsatz vom 22.6.2002 begründet. Diese Berufungsbegründung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1.8.2002 zugestellt worden, und zwar mit dem ausdrücklichen „Hinweis auf Vertretung durch einen beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt und Hinweis hinsichtlich der Säumnis”. Zugleich ist den Beklagten die Verfügung des Vorsitzenden des 2. Zivilsenats des OLG Celle vom 25.7.2002 zugestellt worden, nach welcher jener Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und durch welche der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden ist. Mit Schriftsatz vom 30.7.2002 haben die Beklagten dem OLG Celle angezeigt, auch im Berufungsrechtszuge vertrete sie ihr erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter. Zugleich haben sie den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen, und darauf hingewiesen, die Klägerin habe mit Schreiben vom 22.7.2002 mitgeteilt, dass die Berufung durchgeführt werde. Mit Schriftsätzen vom 5. und 7.8.2002 haben sie ihren Berufungszurückweisungsantrag begründet. Nach Rücknahme der Berufung durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.8.2002 ist am selben Tage der Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Celle ergangen, nach welchem die Klägerin die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil durch Rücknahme verloren hat und sie die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten nach § 516 Abs. 3 ZPO zu tragen hat.

Dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 21.8.2002, berichtigt am 4.9.2002, betreffend die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten hat der Rechtspfleger beim LG Hannover durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8.10.2002 entsprochen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14.10.2002, die die festgesetzten zweitinstanzlichen Kosten nicht für erstattungsfähig hält, nämlich nicht für notwendige Rechtsverfolgungskosten.

Vielmehr meint die Klägerin, es sei nicht erforderlich gewesen, dass die Beklagten im Berufungsrechtszuge bereits einen Berufungsanwalt beauftragten, weil nicht absehbar gewesen sei, dass die Vertretung der Beklagten im Berufungsverfahren erforderlich sein würde, und zwar angesichts der angekündigten Absicht des 2. Zivilsenats des OLG Celle, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung gibt es zwar Fallgestaltungen, in denen ein Berufungsbeklagter bis zum Vorliegen der Berufungsbegründung des Berufungsklägers mit der Beauftragung eines eigenen Berufungsanwalts „warten muss”. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht (mehr), weil die Durchführung der Berufung den Beklagten mitgeteilt worden war und entspr. tatsächlich die Berufungsbegründung auch am 22.7.2002 von der Klägerin beim OLG Celle eingereicht worden ist. Bei dieser prozessualen Entwicklung brauchten die Beklagten mit der Beauftragung eines eigenen Berufungsanwalts jedenfalls nicht mehr zu warten, zumal sie – vordrucksgemäß – durch Verfügung der Geschäftsstelle des 2. Zivilsenats des OLG Celle vom 25.7.2002 eigens den „Hinweis auf Vertretung durch einen beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt” erhalten hatten. Auch an dem Verfahren des 2. Zivilsenats des OLG Celle zur Vorbereitung einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind die Beklagten – gesetzesgemäß (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) – beteiligt worden. Dabei ist es nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendig anzusehen, wenn sich eine Partei als Beteiligte an einem justizförmigen Verfahren – hier zur Vorbereitung der Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO – der Mithilfe eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten versichert und bedient. In diesem Zusammenhang geht es zudem hier nicht lediglich um eine Formalität, sondern es muss auch grundsätzlich als „sinnvoll” und auch deshalb als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden, dass ein Berufungsbeklagter sich, wie hier, an dem Verfahren zur Vorbereitung eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO beteiligt, eben mit dem Ziel, entspr. der bislang nur geäußerten Absicht des Berufungsgerichts, die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zu befördern und wirklich zu erreichen, etwa insb. auch durch die Darlegung weiterer, zu...

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