Leitsatz (amtlich)
Auch bei Eheleuten kommt eine Durchbrechung der in § 648 BGB als Voraussetzung für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek vorgeschriebenen Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer nur beim Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Allein die Kenntnis des Ehegatten, dem das Grundstück gehört, von dem vom anderen Ehegatten abgeschlossenen Bauvertrag und dessen Billigung genügt dazu ebensowenig wie der Umstand der späteren Mitnutzung des Bauwerkes.
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Aktenzeichen 6 O 112/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 3.800 Euro.
Die Festsetzung des Streitwerts erster Instanz wird geändert. Der Streitwert wird auf 3.800 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das LG den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des der Antragstellerin von dem Elektromeister ... abgetretenen Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek am Grundstück der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Identität von Besteller und Grundstückseigentümerin zurückgewiesen.
1. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin in dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 1.12.2004 war Besteller der streitgegenständlichen Elektroarbeiten an dem auf dem Grundstück ... in ... zu errichtenden Einfamilienhaus lediglich der Ehemann der Antragsgegnerin, ... Die vom Elektromeister ... auf Anforderung ... abgegebenen Angebote vom 9., 23. und 27.1.2004 sind jeweils an ... adressiert, der nach dem Vortrag in der Antragsschrift auch jeweils die zugehörigen Aufträge erteilt sowie. Änderungsvereinbarungen getroffen hat. Dementsprechend sind auch die Rechnungen vom 29.1., 31.3., 4.5., 31.5., 30.6. und 20.7.2004 jeweils an ... allein gerichtet. Lediglich die beiden Rechnungen vom 29.9.2004 führen - neben ... - auch die Antragsgegnerin als Rechnungsempfängerin auf. Hierzu wird in der Antragsschrift jedoch erläutert, dies sei "büroseitig ....automatisch" erfolgt, "weil bis dahin sämtliche Zahlungen ohnehin bereits über die Ehefrau direkt gelaufen ... waren". Auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass auch die Antragsgegnerin Vertragspartnerin des von ihrem Ehemann abgeschlossenen Werkvertrags geworden ist. Soweit in der dem Schriftsatz vom 7.12.2004 beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Elektromeisters S. von diesem nunmehr erklärt wird, die Auftragsvergabe sei von beiden Eheleuten gemeinsam erfolgt, steht dies im Widerspruch zu dem eigenen Vortrag der Antragstellerin und den vorgelegten Urkunden und ist deshalb nicht geeignet, einen Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin glaubhaft zu machen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin entsprechend einer dahingehenden zuvor zwischen dem Elektromeister ... und ... getroffenen Absprache, in der zudem bereits die Stückzahlen festgelegt worden waren, anschließend die Farben und Modelle einzubauender Einzelbestückungen (Schalter u.ä.) ausgewählt hat, rechtfertigt noch nicht die Schlussfolgerung, deshalb sei die Antragsgegnerin auch Vertragspartnerin geworden.
Da das zu bebauende Grundstück der Antragsgegnerin allein gehört, wie nunmehr durch die eidesstattliche Versicherung der Anwalts- und Notariatssekretärin ... glaubhaft gemacht ist, fehlt es mithin an der nach dem Gesetzeswortlaut von § 648 BGB erforderlichen rechtlichen Identität (vgl. BGH v. 22.10.1987 - VII ZR 12/87, BGHZ 102, 95 ff. = MDR 1988, 220) zwischen Besteller der erbrachten Werkleistung und Eigentümer des Grundstücks, an dem die Vergütungsforderung aus dem Werkvertrag gesichert werden soll.
2. Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Umstände glaubhaft gemacht, die es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erlauben, vom Erfordernis der rechtlichen Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller abzuweichen. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, bei Eheleuten müsse sich, weil beiden Ehegatten die bei der Errichtung eines gemeinsamen Familienwohnhauses erbrachten Werkleistungen aus dem nur von einem Ehegatten geschlossenen Vertrag in gleicher Weise zugute kämen, der andere Ehegatte im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Bereich der dinglichen Haftung wie ein Besteller behandeln lassen (vgl. OLG Frankfurt BauR 2001, 129; LG Traunstein, Urt. v. 24.2.1982 - 3 S 3687/81, zitiert nach Juris). Dieser Auffassung folgt der Senat so pauschal jedoch nicht (ebenso Erman/Schwenker, BGB, 11. Aufl., § 648 Rz. 8; Locher, Das private Baurecht, 5. Aufl., Rz. 433; Groß, Die Bauhandwerkersicherungshypothek, S. 61). Eine wirtschaftliche Identität allein vermag es, wie der BGH in der bereits genannten Entscheidung überzeugend ausgeführt hat, noch nicht zu rechtfertigen, vom Erfordernis der formellen Identität abzuweichen. Denn eine generalisierende wirtschaftliche Betrachtungsweise würde zu erheblicher ...