Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen für den Anspruch auf Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648 BGB die Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller nach Treu und Glauben entbehrlich ist.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 24.01.2006; Aktenzeichen 9 O 18/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Essen vom 24.1.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erbrachte im Auftrag der M GmbH Bauträger- Baubetreuer- Makler Dachdecker- und Klempnerarbeiten am Bauvorhaben F-Weg/T.-Straße in I. Miteigentümer des unter der lfd. Nr. 8 im Grundbuch von X Bl. ... (AG Hattingen) eingetragenen Grundstücks sind zu je ¼ Anteil der Antragsgegner, der zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist, L, L1 und L3. Den Arbeiten lag ein - für die GmbH von dem Antragsgegner unterzeichneter - VOB-Vertrag vom 7./9.12.2004 zugrunde. Vertragsgrundlage war u.a. ein Einheitspreisangebot vom 1.12.2004 über 135.175,64 EUR. Im Zuge der Arbeiten kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Die Antragstellerin forderte daraufhin mit Schreiben vom 9.4.2005 unter Hinweis auf § 648a BGB Sicherheit i.H.v. 128.183,79 EUR bis zum 26.4.2005 und wies darauf hin, dass sie nach Ablauf der Frist ihre Leistung verweigere. Unter dem 19.5.2005 setzte sie eine Nachfrist zum 6.6.2005 und erklärte für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die Kündigung. Nachdem auch diese Frist verstrichen war, ohne dass die GmbH Sicherheit geleistet hat, rechnete die Antragstellerin ihre Leistungen mit Schlussrechnung vom 10.8.2005 ab. Die Rechnung schließt unter Berücksichtigung diverser Nachträge und Abschlagszahlungen mit einem (Netto-)Betrag von 21.893,71 EUR.

Die Antragstellerin hat wegen dieser Forderung sowie wegen eines Kostenbetrages von 1.291,80 EUR zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek eine Vormerkung auf dem ¼-Miteigentumsanteil des Antragsgegners aufgrund einstweiliger Verfügung verlangt. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner müsse sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre er ihr Auftraggeber. Zum einen beherrsche er die GmbH als deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Zum anderen ziehe er einen tatsächlichen Vorteil aus ihren Leistungen, da er - unstreitig - eine Wohnung im Haus T.-Straße selbst nutze und die Wohnungen im Hause F-Weg gemeinsam mit den anderen Eigentümern vermietet habe.

Das LG hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 24.1.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner müsse sich nicht so behandeln lassen, als wäre er Auftraggeber der Antragsteller. Dergleichen komme nur in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer die Werkleistung optimal nutze. Davon könne aber bei der Nutzung einer Wohnung und der Vermietung anderer Wohnungen keine Rede sein.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie rügt, das LG habe einen zu strengen Maßstab angelegt. Eine optimale Nutzung der Werkleistung sei nicht voraus zu setzen; insoweit genüge vielmehr, dass der Grundstückseigentümer tatsächlich Vorteil aus der Werkleistung ziehe.

Die Antragstellerin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des LG Essen vom 24.1.2006 im Wege der einstweiligen Verfügung zu beschließen:

Auf dem ¼-Miteigentumsanteil des Antragsgegners an dem unter der laufenden Nr. 8 im Grundbuch von X Bl. ... (AG Hattingen) eingetragenen Grundstück wird zugunsten der Antragstellerin eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für ihre Forderung aus erbrachten Dachdeckerarbeiten aufgrund Bauvertrags vom 7./9.12.2004 i.H.v. 21.893,71 EUR gem. Schlussrechnung vom 10.8.2005 sowie wegen eines Kostenbetrages von 1.291,80 EUR eingetragen.

Das Grundbuchamt beim AG Hattingen wird um Eintragung der Vormerkung ersucht.

Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er meint, die Antragstellerin könne sich nicht auf Treu und Glauben berufen. Dass die GmbH nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, hätte sich schon deshalb aufdrängen müssen, weil sie - unstreitig - als Generalunternehmerin aufgetreten sei. Darüber hinaus habe die Antragstellerin - ebenfalls unstreitig - vor Vertragsschluss Pläne erhalten, die die Eigentümergemeinschaft L als Bauherr auswiesen. Auch bei den Vertragsverhandlungen sei mehrmals erklärt worden, dass das Grundstück nicht im Eigentum der GmbH stehe. Deshalb sei die Antragstellerin nicht schutzwürdig, zumal sie eine Sicherheit nach § 648a BGB schon vor Ausführung der Arbeiten hätte verlangen können. Schließlich seien Mängel vorhanden gewesen, deren Beseitigung rund 30.000 EUR gekostet habe.

II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung mit Recht zurückgewiesen (§§ 883 Abs. 1 S. 1, 88...

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