Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs bei gestufter Ausbildung und Zweitausbildung
Leitsatz (amtlich)
1. Einer gestuften Ausbildung (Fallgruppe Lehre-Abitur-Studium) fehlt es am sachlichen Zusammenhang, wenn im Anschluss an eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann mit Weiterbildung zum Handelsassistenten im Möbelhandel ein Studium zum Wirtschaftsingenieur im Schwerpunkt Elektrotechnik folgt.
2. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine gestufte Ausbildung oder eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen nicht vorliegen, kann sich ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergeben, wenn bislang eine angemessene Ausbildung noch nicht gewährt worden ist.
Normenkette
BGB §§ 1601, § 1601 ff., § 1610
Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 13.12.2012; Aktenzeichen 42 F 42162/12) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Celle vom 13.12.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 1.135,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1.5.2009 zu zahlen.
2. Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller 12 % und der Antragsgegner 88 %.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 1.290,63 EUR.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren macht das Land N. einen nach § 37a BAföG übergegangenen Anspruch auf Volljährigenunterhalt des am ... 1983 geborenen H. L. gegen dessen Vater, den Antragsgegner geltend. Gegenstand ist der Unterhaltsanspruch allein für die Monate November bis Dezember 2008. Hinzu tritt noch die Geltendmachung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten.
1. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren unstreitig gestellt, dass er zur Zahlung des übergegangenen Anspruchs in voller Höhe leistungsfähig gewesen ist und sein Sohn im streitgegenständlichen Zeitraum über keine eigenen Einkünfte verfügt hat (Bl. 69).
2. Die Anspruchshöhe hinsichtlich des Unterhaltes ist ebenfalls mit insgesamt 1.135,33 EUR für die Monate November und Dezember 2008 unstreitig.
3. Im Kern des Streites der Beteiligten steht die Frage, ob der Antragsgegner seinen Sohn nach Abschluss einer Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Handelsassistenten noch ein Studium mit der Fachrichtung Wirtschaftsingenieur/Elektrotechnik schuldete.
Der Sohn des Antragsgegners besuchte das Gymnasium in H. und erwarb dort durch Abschluss vom 24.6.2003 die allgemeine Hochschulreife. Daran schloss sich eine kombinierte Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann mit einer Fortbildung zum Handelsassistenten beim D. B. r an, die vom 1.8.2003 bis zum 31.7.2006 vereinbart war. Der Sohn des Antragsgegners bestand seine Prüfung zum Einzelhandelskaufmann am 11.1.2005 mit sehr guten und guten Noten. Ebenso bestand er die Prüfung zum Handelsassistenten am 9.8.2006 mit Noten im Bereich von sehr gut bis befriedigend.
Bereits im März 2006 bewarb er sich bei seinem Ausbildungsbetrieb auf eine dort ausgeschriebene Stelle zum Verkaufsassistenten der Großkundenabteilung. Diese Bewerbung wurde postwendend mit Schreiben vom 10.3.2006 abschlägig beschieden. Darauf reagierte der Sohn des Antragsgegners mit einem Schreiben vom 18.8.2006 an die Geschäftsführung seines Arbeitgebers, aus dem ersichtlich wird, dass sich dort die ihm ganz offensichtlich zu Beginn der Ausbildung gemachten "Versprechungen" seines Arbeitgebers nicht realisieren ließen.
Der Sohn des Antragsgegners schied mit dem 19.7.2006 aus dem Ausbildungsbetrieb aus und war bis September 2006 arbeitslos. Von Oktober 2006 bis Juni 2007 absolvierte er den Grundwehrdienst.
Im Oktober 2007 nahm er ein Studium an der technischen Universität in B. auf. Am 7.3.2011 bestand der Sohn des Antragsgegners dort die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen Elektrotechnik mit der Gesamtnote 2,9. Aus dem Masterstudiengang liegt ein vorläufiges Gesamtergebnis vom 1.11.2012 vor, das mit 93 Leistungspunkten und einer Note von 1,7 schließt. Aus beiden Zeugnissen wird ersichtlich, dass die Schwerpunkte der Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik liegen.
4. Das AG hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung des Kindesunterhalts aus übergegangenem Recht und den geltend gemachten Anwaltskosten verurteilt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt:
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes umfasse auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Vorliegend ergebe sich eine über den Abschluss der ersten Ausbildung hinausgehende Unterhaltspflicht unter dem Gesichtspunkt der sog. "Abitur-Lehre-Studien-Fälle". Wegen der ausführlichen Begründung des AG zum zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausbildungen nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
5. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Damit möchte er erreichen, zu keinerlei Zahlungen verpflichtet zu werden. Er vert...