Verfahrensgang
AG Neustadt a. Rbge. (Entscheidung vom 16.03.2004; Aktenzeichen 38 F 266/03) |
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie als vermeintlich leibliche Großmutter (väterlicherseits) die Regelung des Umgangsrechts mit dem heute dreijährigen Kind D. G., der Tochter der früheren Lebensgefährtin ihres Sohnes Sascha Sauer, erstrebt, ist nicht begründet.
Der Antragstellerin steht kein Umgangsrecht mit dem Kind D., welches mit ihrer Mutter und ihrem gesetzlichen Vater (§ 1592 Abs. 2 BGB) D. H. - dem jetzigen Lebensgefährten ihrer Mutter - in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu.
Insoweit kann dahin stehen, ob der Sohn der Antragstellerin der leibliche Vater des Kindes ist, wie die Antragstellerin aufgrund eines privat veranlassten Gentest, dessen Zustandekommen sie nicht weiter erläutert hat, glaubt. Denn die insoweit auch mit dem Grundgesetz in Einklang stehende gesetzliche Regelung (§1685 BGB) gewährt den "lediglich" leiblichen Eltern (Großeltern pp.) als Teil der grundgesetzlich geschützten Familie zu Recht nicht den gleichen Schutz wie den gesetzlichen Eltern (Großeltern pp.), die sich kraft sozialer Bindungen bzw. gesetzlichem Zwang ihrer sozialen Verantwortung stellen (BVerfG - 1 BvR 1493/96 - Beschluss vom 9. April 2003, FamRZ 2003, 816 - 825). Dieser "Vorrang" der sozialen Familie hat auch nach der aufgrund der vorgenannten Entscheidung erfolgten Neuregelung des Rechts der Vaterschaftsanfechtung in § 1600 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 2 und 3 BGB (gültig seit 30. April 2004) seinen geschützten Bestand, wenn das Kind - wie hier - mit seinem gesetzlichen Vater und der Mutter in einer sozialen Familie lebt.
Der Antragstellerin steht auch gemäß § 1685 Abs. 2 2. Halbsatz BGB kein Umgangsrecht mit dem Kind D. zu, weil die Antragstellerin nicht längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft gelebt bzw. es in Familienpflege gehabt hat.
Nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Antragstellerin nach der Geburt D. am 29. Januar 2001 (nach Rückkehr der Mutter von der Entbindung) lediglich bis zur bereits Anfang März 2001 erfolgten Trennung der Mutter vom Sohn der Antragstellerin, also nur wenige Wochen, engeren Kontakt zu dem Kind gehabt, der nun schon mehr als drei Jahre zurückliegt. Dies reicht für ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB kraft sozialer Bindungen nicht aus.
Darüber hinaus entspräche eine solche regelmäßige Herausnahme des Kindes aus einer sozialen Familie zu einer ihm gegenwärtig völlig fremden Person nicht dem Kindeswohl.
Für die mit dem Hilfsantrag verfolgte Verfahrensaussetzung ist entgegen der Beschwerde der Antragstellerin kein Raum, weil der grundgesetzlich geschützte "Vorrang" (siehe BVerfG aaO.) der sozialen Familie in der Regel der Bestellung eines Pflegers für das Kind von Amts wegen mit dem Ziel, die Vaterschaft des gesetzlichen Vaters, welcher zugleich der soziale Vater ist, anzufechten, entgegensteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2962355 |
FamRZ 2005, 126 |