Verfahrensgang

AG Elze (Beschluss vom 30.03.2011; Aktenzeichen 8 F 112/09)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers A. L. Lebensversicherung wird der am 30.3.2011 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Elze aufgehoben und die Folgesache Versorgungsausgleich zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das AG Elze zurückverwiesen.

II. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.840 EUR (960 EUR × 4) festgesetzt.

 

Gründe

1. Das AG hat den im Urteil vom 25.11.2009 aus dem Scheidungsverbund abgetrennten und ausgesetzten Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und im angefochtenen Beschluss über diesen für die in der Ehezeit vom 1.5.1996 bis zum 30.4.2009 erworbenen Anrechte erkannt. In seiner Entscheidung hat das AG festgestellt, dass sich die "Beteiligten hinsichtlich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung für den Versorgungsausgleich folgenden Vergleich geschlossen haben", wonach die Anwartschaften des Antragstellers bei der A. L. Versicherung i.H.v. 9.387,32 EUR übertragen werden, der Antragsteller alle - auch zukünftigen - Ansprüche hieraus auf die Antragsgegnerin überträgt und der Antragsteller die bestehenden und zukünftigen Ansprüche aus der Versicherung an die Antragsgegnerin abtritt (Ziff. 1. a). Die Anrechte des Antragstellers bei dem Versorgungsträger I. GmbH sollen diesem in voller Höhe verbleiben (Ziff. 1. b). Als Ausgleichsbetrag zahlt der Antragsteller der Antragsgegnerin bis zum 2.5.2011 einen Betrag von 2.931,34 EUR (Ziff. 1. c).

Darüber hinaus hat das AG in dem nicht begründeten Beschluss die Anrechte beider (geschiedenen) Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Maßgabe der in den jeweiligen Auskünften mitgeteilten Ausgleichswerte im Wege der internen Teilung ausgeglichen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der A. L. Versicherung, der dieser Beschluss am 20.4.2012 zugestellt wurde. Mit der Beschwerde macht diese geltend, dass der angefochtene Beschluss bzw. die Vereinbarung des Antragstellers und der Antragsgegnerin nicht umsetzbar seien, weil das Anrecht des Antragstellers bei der A. L. Lebensversicherung auf einer Direktversicherung beruhe, so dass eine Übertragung - auch zukünftiger Ansprüche - nicht durchführbar sei.

2. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Der Versorgungsträger A. L. Lebensversicherung ist beschwerdebefugt, weil dieser durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerdebefugnis eines Sozialversicherungsträgers besteht unabhängig davon, ob die übertragenen oder zu begründenden Anwartschaften vom Gericht zu hoch oder zu gering bemessen worden sind, sondern begründet sich bereits aus dem rechtlichen Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs. Wegen der vergleichbaren Stellung einer berufsständischen Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts mit den Sozialversicherungsträgern und den Trägern einer beamtenrechtlichen Versorgung hat der BGH (Beschluss vom 7.3.2012 - XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851) grundsätzlich auch deren Beschwerdeberechtigung anerkannt. Durch die Einbeziehung der privatrechtlich organisierten Versorgungsträger in die Entscheidung über den Versorgungsausgleich können auch diese im Fall einer Rechtsbeeinträchtigung beschwerdeberechtigt sein (anders noch BGH FamRZ 1991, 678 f. [für privatrechtlich organisierte Träger der betrieblichen Altersversorgung zum Verfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG]). Der Versorgungsträger kann u.a. geltend machen (vgl. Übersicht bei Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., Rz. 73 zu § 59), dass ein Wertausgleich in Bezug auf ein bei ihm bestehendes Anrecht nicht durchgeführt werden dürfe, etwa wegen Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG), wegen fehlender Ausgleichsreife (§ 19 VersAusglG) oder aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (§ 6 VersAusglG).

Vorliegend hat das AG im angefochtenen Beschluss unter Ziff. 1 die von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung über einen Teil der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Rechte festgestellt. Die §§ 6 ff. VersAusglG eröffnen den Ehegatten die Möglichkeit, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen. Inhaltlich unterliegen sie durch § 6 Abs. 1 VersAusglG keinen Einschränkungen, so dass sie den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen oder in eine vermögensrechtliche Gesamtauseinandersetzung einbeziehen können (FA-FamR/Wick, 4. Aufl., Rz. 7 zu § 6 VersAusglG).

Grenzen für die Regelungskompetenz der Ehegatten folgen aus § 8 VersAusglG. Für die Frage der Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann dahinstehen, ob die Vereinbarung der Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Denn die Beschwerdebefugnis folgt aus § 8 Abs. 2 VersAusglG. Danach können ...

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