Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum beträgt 10-20 % des Verkaufspreises.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 28.04.2010; Aktenzeichen 5 S 79/09) |
AG Syke (Aktenzeichen 10 C 1832/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 28.4.2010 geändert und der Wert des Streitgegenstandes anderweit auf 8.300 EUR festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist nach § 31 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch eine Beschwerde gegen eine wie hier vom LG als Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von dem OLG zu entscheiden (BGH NJW-RR 2008, 151, ebenso auch Senat Beschl. v. 5.3.2008 - 4 W 27/08).
Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das mit der Klage ggü. den Beklagten verfolgte Begehren des Klägers, dem Verkauf seines Wohneigentums an die Streithelfer zuzustimmen, kann nicht mit dem vollen Wert des vereinbarten Kaufpreises zur Höhe von 52.000 EUR gleichgesetzt werden. Vielmehr beträgt der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung von Wohn- bzw. Teileigentum nach überwiegender Auffassung 10 - 20 % des Verkaufspreises (OLG Frankfurt, 20 W 395/07, Beschluss vom 12.11.2007, Rz. 6 mit Überblick über den Meinungsstand; ferner ebenso Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 49a GKG Rz. 8 m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Für sie spricht, dass das Zustimmungserfordernis kein absolutes Veräußerungshindernis darstellt. Die Veräußerung des Wohnungseigentums kann vielmehr nur verweigert werden, wenn tatsächlich gewichtige Gründe dafür vorliegen und zum anderen kann der Wohnungseigentümer regelmäßig andere Veräußerungen vornehmen, bei denen dann kein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung besteht (so BayObLGZ 90, 27). Das maßgebende Interesse des Klägers an der Erlangung der Zustimmung ist deshalb anders als etwa im Fall des klageweisen Begehrens der Rückabwicklung eines Kaufvertrages in der Regel nur mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen. Der Senat hat deshalb den Geschäftswert wie schon das AG Syke in erster Instanz mit 8.300 EUR (15 % von 52.000 EUR zzgl. 500 EUR) festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 31 Abs. 5 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 2382951 |
NZM 2011, 814 |
ZfIR 2010, 817 |
ZWE 2011, 93 |
Info M 2010, 558 |
MietRB 2011, 17 |
IWR 2011, 91 |