Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages
Leitsatz (amtlich)
Der beklagten Sparkasse steht nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ein Recht zur ordentlichen Kündigung eines Prämiensparvertrages aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen zu.
Ein weitergehender Verzicht auf das Kündigungsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass in der schriftlichen Vertragsbestätigung eine Auflistung der Prämienhöhe über den Zeitpunkt des erstmaligen Erreichens der höchsten Prämien-stufe - hier: nach dem Ablauf des 22. Sparjahres - hinaus bis zum 30. Sparjahr vorgenommen wurde.
Normenkette
SparkAGB Nr. 26 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 14.07.2021; Aktenzeichen 5 O 480/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Juli 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg betreffend die erstinstanzlichen Anträge zu 2b), 3 und 4 als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages sowie um Zins- und Prämienansprüche aus diesem Vertrag.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 5. August 1998 einen Prämiensparvertrag "S-Rentensparen" ab, nach dessen Inhalt die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 200,00 DM (= 102,26 EUR) auf das Sparkonto einzahlen konnte und das Guthaben von der Beklagten "variabel, z.Zt. mit 3,75 %," verzinst werden sollte. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, ab dem 3. Sparjahr eine Prämie von 3 % zu zahlen, die sich jährlich erhöhen und ab dem 22. Sparjahr auf 90 % belaufen sollte. In der an die Klägerin gerichteten Bestätigung des Abschlusses des Sparvertrages vom 5. August 1998, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf die Anlage K 1 (Bl. 7 f. d.A.) Bezug genommen wird, ist eine Aufstellung der Prämienhöhe enthalten, in der die Beklagte über das 22. Jahr hinaus eine Prämie von 90 % bis zum 30. Sparjahr angegeben hat.
Ferner vereinbarten die Parteien die Einbeziehung der derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten sowie der Bedingungen und Sonderbedingungen für den Sparverkehr (Anlagen B 4 und B 5, Bl. 49 ff. d.A.).
Die Beklagte kündigte den Vertrag mit der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2020 (Anlage K 2, Bl. 9 f. d.A.) mit Wirkung zum 5. Januar 2021. Entsprechende Kündigungen erklärte die Beklagte für sämtliche in ihrem Haus bestehenden Prämiensparverträge. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Zinsniveau.
Nach dem Widerspruch der Klägerin (u.a.) mit anwaltlichem Schreiben vom 9. November 2020 (Anlage K 4, Bl. 12 f. d.A.) begründete die Beklagte die Kündigung mit Schreiben vom 20. November 2020 (Anlage K 5, Bl. 15 ff. d.A.) weiter, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2019 (Az. XI ZR 345/18).
Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Sparvertrages sowie auf Feststellung der fehlenden Kündigungsberechtigung ohne wichtigen Grund vor dem 5. August 2028 gerichteten Klageanträge zu 1a) und 1b) abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die ordentliche Kündigung der Beklagten gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich und wirksam gewesen sei. Die Parteien hätten in dem Vertrag keine ausdrückliche Laufzeit vereinbart und die Beklagte habe nicht auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Ein derartiger Verzicht ergebe sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte hier eine Prämienstaffel abgedruckt habe, die nicht mit dem 22. Sparjahr und damit der höchsten Prämienstaffel ende. Der nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen erforderliche "sachgerechte Grund" sei im vorliegenden Fall gegeben und bei der vorzunehmenden objektiven Betrachtung in dem veränderten Zinsumfeld zu sehen, das 1998 nicht vorhersehbar gewesen sei.
Dem - im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen - Klageantrag zu 2a), gerichtet auf Zahlung weiterer Zinsen, hat das Landgericht stattgegeben, jedoch die damit zusammenhängenden Anträge zu 2b) und 3) auf Neuberechnung und anschließende Auszahlung abgewiesen.
Ebenfalls abgewiesen hat das Landgericht den Antrag zu 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit der Begründung, dass hinsichtlich der erfolgreichen Zinsnachforderungen kein Verzug vorgelegen habe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge im Umfang der teilweisen Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiterverfolgt und zusätzlich die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten beantragt.
Die Klägerin...