Entscheidungsstichwort (Thema)
Hofrecht
Leitsatz (redaktionell)
Zu den allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Abfingunsergänzung nach § 13 HöfeO.
Normenkette
HöfeO § 13
Verfahrensgang
AG Nienburg (Beschluss vom 07.06.1996; Aktenzeichen 1 Lw 44/95) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Nienburg vom 7. Juni 1996 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen, der der Antragstellerin deren im Beschwerde verfahren erwachsene außergerichtliche Kosten zu erstatten hat.
Dieser Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Gegen diesen Beschluß ist die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit der Senat über den geltend gemachten Anspruch der Antragstellerin zum Grunde entschieden hat.
Der Beschwerdewert beträgt 21.730,00 DM.
Tatbestand
I.
Die am 09.10.1955 geborene Antragstellerin macht gegen ihren ebenfalls nicht verheirateten, am 19.12.47 geborenen Bruder eine Abfindungsergänzung gemäß § 13 HöfeO geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten entstammen – neben einem bereits 1959 verstorbenen Bruder – der Ehe ihrer am 01.10.88 verstorbenen Mutter … geb. … und ihres am 08.10.91 verstorbenen Vaters …. Die Eltern waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer der im Grundbuch von … Bl. … eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung, (damals) eines Ehegattenhofes im Sinne der HöfeO. Diesen verpachteten sie zur damaligen Größe von 13.1205 ha nebst 25.82 ha Pachtland ab 01.01.84 auf die Dauer von 12 Jahren an den Antragsgegner. Die Verpächter behielten sich die von ihnen genutzten Räumlichkeiten vor, während der Antragsgegner neben der Zahlung einer Barpacht von 3.600 DM sämtliche Lasten des Betriebes wie Grundsteuer, Beiträge zur Wasser- und Bodenverband, zur Landwirtschaftskammer, die Feuerversicherungsprämie und die vorhandenen Verbindlichkeiten der Eltern übernahm und auch die Bezahlung von Licht und Heizung versprach.
Da auch die Eltern bereits Milchwirtschaft betrieben hatten, wurde dem Antragsgegner mit Wirkung zum 01.04.1984 ein Kontingent zur Milcherzeugung zugeteilt, das sich unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen, auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Änderungen 1992 auf 72.503 kg belief.
Ausweislich eines Hoffolgezeugnisses des Landwirtschaftsgerichts … beerbte der Vater die Mutter auch hinsichtlich ihres Anteils am Hof. Der Antragsgegner wurde nach dem Tode des Vaters aufgrund dessen notariellen Testaments vom 06.03.1991 und eines hierauf ruhenden Hoffolgezeugnisses als Hoferbe und alleiniger Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Durch notariellen Kaufvertrag vom 16.04.1993 veräußerte der Antragsgegner sodann an den Landwirt … die Flurstücke … Flur … Gemarkung … und Flurstück … Flur … Gemarkung … zur Größe von insgesamt 3,4369 ha zum Preis von 20.621,40 DM sowie die auf den Kaufflächen beruhende Milchquote von 72.503 kg zum Preis von 110 DM. Nach Abschreibung der beiden Flurstücke zum 18.03.94 kaufte der Antragsgegner beide Flächen am 18.04.94 zum selben Preise zurück, allerdings ohne die Milchquote. Zugleich schaffte er sein Milchvieh ab und verkaufte die Tiere für insgesamt 33.000 DM an die Viehvermarktungsgenossenschaft …. Anstelle der Milchwirtschaft gründete er nunmehr den Betriebszweig „Mutterkuhhaltung” und erwarb zu diesem Zwecke bei der Käuferin des Milchviehs im Juli 1994 14 Tiere für 28.000 DM und im Juni 1995 weitere 3 Tiere für 6.210 DM. Der Antragsgegner erwarb außerdem im Jahre 1993 gebrauchten landwirtschaftlichen Maschinen für 25.275 DM sowie Baumaterialien für ca. 4.655 DM.
Mit Rücksicht auf den Verkauf der Milchquote macht die Antragstellerin, die eine Abfindung von 17.500 DM vom Hof erhalten hat, Rechte nach § 13 HöfeO geltend. Sie hat die Aufwendungen des Antragsgegners teilweise als erlösmindernd anerkannt und sodann beantragt,
den Antragsgegner zu verurteilen, ihr 48.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.95 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt.
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Veräußerung der Milchquote unterfalle nicht dem Tatbestand des § 13 HöfeO. Bei dem Milchkontingent handele es sich ohnehin um eine Berechtigung, die allein auf seine eigenen Leistungen im Betriebe beruhe. Überdies habe er die Verkaufserlöse teils unmittelbar in den Betrieb wieder investiert, zum Teil habe er aber auch seine Verbindlichkeiten zurückgeführt, die sich auf mehr als 130.000 DM belaufen hätten. Allein die bei Pachtbeginn von den Eltern übernommenen Schulden hätten mehr als 70.000 DM betragen. Angesichts dessen wäre jedenfalls die Herausgabe eines anteiligen Erlöses unbillig.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antragsgegner zur Zahlung von 21.730 DM verurteilt und den weitergehenden Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidung vom 07.06.1996 verwiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er ergänzt und vertieft sein Vorbringen, insbesondere zum Umfang und Höhe der zum 01.01.84 von den Elt...