Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschlussbeurkundung der Geschäftsführerbestellung im gesetzlichen Musterprotokoll

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Bestellung des Geschäftsführers bei Gründung einer GmbH mittels gesetzlichen Musterprotokolls entsteht keine Gebühr nach § 47 KostO.

 

Normenkette

KostO § 47

 

Gründe

Mit seiner weiteren Beschwerde vom 4.12.2009 wendet sich der Notar gegen den Beschluss des LG vom 20.12.2009, durch den die Kostenrechnung des Notars vom 20.3.2009 (Urkunden-Nr. 310/09) abgeändert worden ist.

Der Notar beurkundete einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Einmann-GmbH im Rahmen des vereinfachten Gründungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1a GmbHG und verwendete hierbei das Musterprotokoll gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG. Unter Ziff. 4 der Bestellungsurkunde erfolgte die Bestellung des Kostenschuldners als Geschäftsführer. Der Notar erstellte für diese Tätigkeit eine Kostenberechnung vom 20.3.2009 über einen Betrag i.H.v. insgesamt 55,75 EUR, wobei er neben einer 10/10-Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages gem. §§ 141, 32, 145 Abs. 1, 36 Abs. 1 KostO eine 20/10-Gebühr gem. §§ 141, 32, 145 Abs. 1 Satz 1, 47 KostO für die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses zur Bestellung eines Geschäftsführers in Ansatz brachte.

Der Präsident des LG hat den Notar im Wege der Prüfung seiner Notariatsgeschäfte angewiesen, bezüglich des letzteren Kostenansatzes eine Entscheidung des LG herbeizuführen. Das LG hat sodann die streitgegenständliche Kostenrechnung auf einen Betrag i.H.v. 31,95 EUR abgeändert. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Bestellung eines Geschäftsführers im Rahmen des Musterprotokolls nicht durch Beschluss, sondern im Gesellschaftsvertrag erfolgte und daher keine gesonderte Gebühr gem. § 47 KostO anfalle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 8.12.2009 eingegangene weitere Beschwerde des Notars vom 4.12.2009. Der Notar macht geltend, dass das Musterprotokoll eine Zusammenfassung des Gesellschaftsvertrages, des Geschäftsführerbestellungsbeschlusses, der Gründungsurkunde und der Liste der Gesellschafter darstellt. Die herrschende Meinung gehe davon aus, dass es sich bei der Bestellung des Geschäftsführers im Rahmen des Musterprotokolls um einen sog. unechten Satzungsbestandteil handele. Wenn aber die Geschäftsführerbestellung keinen Satzungsbestandteil schaffe, so könne nicht von einer Bestellung durch Gesellschaftsvertrag ausgegangen werden.

Die weitere Beschwerde ist zulässig.

Auf das Beschwerdeverfahren finden gem. Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, weil das Verfahren vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts, nämlich mit Schriftsatz des Notars vom 3.8.2008, beim LG eingegangen am selben Tage, eingeleistet worden ist.

Das LG hat die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO zugelassen. Die weitere Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

Der Senat ist an einer Sachentscheidung auch nicht gehindert.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 4 KostO).

Das LG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Bestellung eines Geschäftsführers gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts, d.h. durch Beschlussfassung auf der Grundlage von § 46 Nr. 5 i.V.m. §§ 47 ff. GmbHG erfolgt. Die Kostenvorschrift des § 47 KostO findet aber ausschließlich dann Anwendung, wenn der Geschäftsführer im Beschlusswege bestellt und dieser Beschluss beurkundet wird. Erfolgt die Bestellung hingegen in einem GmbH-Gründungsvertrag gem. § 6 Abs. 3 GmbHG, ist die Geschäftsführerbestellung Bestandteil eines einheitlichen Vertrages, für den (ausschließlich) die Gebühr des § 36 KostO zu erheben ist (vgl. Rohs-Wedewer, KostO, Stand Nov. 2009, § 39 Rz. 20a).

Die Beurkundung der Bestellung eines Geschäftsführers in dem gesetzlichen Musterprotokoll gem. § 1 Abs. 1a GmbHG i.V.m. der Anlage zum GmbHG stellt - wie das LG mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen festgestellt hat - keine Beurkundung eines Beschlusses im o.g. Sinne dar. Denn auf das Musterprotokoll finden gem. § 2 Abs. 1a Satz 5 GmbHG die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag (das ist die gesellschaftsrechtliche Satzung) Anwendung. Konsequenterweise stellt sich die Bestellung des Geschäftsführers einer Einmanngesellschaft daher als Bestellung "im Gesellschaftsvertrag" i.S.v. § 6 Abs. 3 GmbHG dar (so ausdrücklich Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 2 Rz. 56; vgl. auch Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 19. Aufl., § 2 Rz. 19: Gesellschaftsvertrag "mit [sic!]Geschäftsführerbestellung").

Soweit demgegenüber von Beyer (in: Lutter/Hommelhoff/Beyer, GmbHG, ...

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