Leitsatz (amtlich)
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung in § 2 Abs. 1a GmbHG, wonach die Gesellschaft bei Gründung höchstens einen Geschäftsführer haben darf, über den Gründungsvorgang hinaus Bedeutung hat. Nur bei der Gründung einer GmbH ist es daher erforderlich, dass lediglich ein Geschäftsführer bestellt wird, da ansonsten nicht vom vereinfachten Gründungsverfahren Gebrauch gemacht werden kann.
Normenkette
GmbHG § 2 Abs. 1a, §§ 5a, 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 46 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Stralsund (Beschluss vom 04.12.2009) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss des Amtgerichts Stralsund vom 4.12.2009 aufgehoben. Die Sache wird an das AG Stralsund - Registergericht - zur Eintragung entsprechend der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
Es wird angeordnet, dass von einer Erhebung der Kosten abzusehen ist.
Gründe
I. Am 21.9.2009 meldete die Geschäftsführerin der Antragstellerin die Gründung der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Beifügung der nach dem Musterprotokoll gem. Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG im vereinfachten Verfahren erstellten Gründungsurkunde zur Eintragung ins Handelsregister Stralsund an. Die Anmeldung sieht folgende Geschäftsführungs- und Vertretungsregelung vor:
4.a.) Allgemeine Vertretungsregelung:
Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich in eigenem Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis:
Geschäftsführer:..., gemäß allgemeiner Vertretungsregel.
Die Eintragung erfolgte am 6.10.2009 unter der Registernummer HRB 7778.
Am 26.10.2009 erfolgte die Anmeldung eines nachträglich durch Gesellschafterbeschluss bestellten zweiten Geschäftsführers. Die Anmeldung wurde jedoch nicht eingetragen mit der Begründung, eine mittels Musterprotokoll im vereinfachten Verfahren gegründete Gesellschaft könne nur einen Geschäftsführer haben. Sollte nachträglich ein zweiter Geschäftsführer bestellt werden, sei eine Änderung des Gesellschaftsvertrags notwendig, weil es sich bei der Geschäftsführerbestellung unter Verwendung des Musterprotokolls um einen echten Satzungsbestandteil handele (vgl. Beschluss des AG Stralsund vom 12.11.2009, Bl. 2.7 der Registerakte).
Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 30.11.2009 Beschwerde ein mit der Begründung, es handele sich bei der im Musterprotokoll enthaltenen Formulierung nicht um eine die gesetzlich vorgesehene Vertretungsregelung des § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG abändernde Satzungsregelung, sondern es bleibe bei der gesetzlichen Regelung, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertrete, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt sei, und dass die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten werde, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt seien. Aus der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers folge Gesamtvertretung, die unter Ziff. 4. S. 1 Musterprotokoll getroffene Regelung sei ein unechter Satzungsbestandteil, so dass die spätere Bestellung weiterer Geschäftsführer lediglich eines Gesellschafterbeschlusses und nicht der Satzungsänderung bedürfe. Die Beschränkung auf einen Geschäftsführer beziehe sich nur auf die Gründung. Diese wollte der Gesetzgeber praxistauglich und einfach ausgestalten. Die aus der Bestellung folgende Gesamtvertretung entspreche dem gesetzlichen Regelfall in § 35 GmbHG, von dem der Gesetzgeber in möglichst geringem Umfang habe abweichen wollen.
Mit Beschluss vom 4.12.2009 hat das AG Stralsund der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem OLG Rostock gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung vorgelegt. Begründend hat das AG ausgeführt, dass das Musterprotokoll in einzelnen Teilen keine unechten Satzungsbestandteile enthalte, so dass für die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich sei. Eine nachträgliche Bestellung ohne Satzungsänderung sei auch nicht aus Praktikabilitätserwägungen zulässig. Das Musterprotokoll sehe nur einen Geschäftsführer vor, die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers sei hingegen nicht vorgesehen. Auch eine normale GmbH könne nicht ohne Satzungsänderung einen weiteren Geschäftsführer bestellen, so dass ein Umgehungstatbestand vorläge, wenn dies einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) möglich wäre.
II.1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG).
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Registergericht hat die beantragte Handelsregistereintragung zu Unrecht abgelehnt.
a) Die Beschränkung auf einen Geschäftsführer ist lediglich eine Gründungsvoraussetzung, wenn im vereinfachten Verfahren gegründet werden soll. Das Musterpro...