Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Die Aufhebung einer Ordnungsgeldfestsetzung gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen ist nicht deshalb geboten, weil es aufgrund späterer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache der Zeugenaussage nicht mehr bedurfte.
Normenkette
ZPO § 380 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 22.09.2015; Aktenzeichen 2 O 374/14) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld von mehr als 75,00 EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft festgesetzt worden ist.
Seine eigenen Auslagen hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (KV 1812 GKG) wird auf 15,00 EUR ermäßigt.
Beschwerdewert: 300,00 EUR.
Gründe
A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsmittels wegen Versäumnis eines Verhandlungstermins in einer Gebäudeversicherungssache vor dem LG am 22.9.2015.
Der Beschwerdeführer wurde vom LG zunächst unter dem 25.6.2015 als Zeuge zu einem vom LG auf den 30.6.2015 bestimmten Verhandlungstermin geladen (Bl. 141 d.A.). Die Ladung wurde ihm am 16.7.2015 förmlich zugestellt (Bl. 169 d.A.). Wegen Terminsverlegung auf den 21.7.2015 wurde er unter dem 29.6.2015 umgeladen (Bl. 151 d.A.); die Zustellung erfolgte am 7.7.2015 (Bl. 168 d.A.). Nach neuerlicher Terminsverlegung auf den 22.9.2015 wurde der Beschwerdeführer unter dem 6.7.2015 Bl. (160 f. d.A.) wiederum - diesmal formlos - umgeladen. Am 9.7.2015 (Bl. 162 f. d.A.) faxte der Beschwerdeführer dem LG ein Schreiben, in dem er um Befreiung von seiner Erscheinenspflicht zu dem Termin am 21.7.2015 bat, weil er zu dem Rechtsstreit nichts sagen könne. Dabei wies er (zu jenem Zeitpunkt noch zutreffend) darauf hin, dass er eine Ladung zu dem ersten Termin am 30.6.2015 gar nicht erhalten habe. Das LG antwortete unter dem 10.7.2015 (Bl. 164 d.A.), es bleibe "... bisher... erstmal..." bei der Ladung. Mit Schreiben vom 24.7.2015 (Bl. 170 d.A.) wiederholte der Beschwerdeführer seine Bitte um Befreiung von der Erscheinenspflicht, weil er zu dem der mitgeteilten Beweisfrage zugrunde liegenden Sachverhalt keinerlei Erinnerung habe. Das LG teilte ihm nach Einholung einer Stellungnahme des Klägers unter dem 16.9.2015 (Bl. 195 d.A.) mit, die Ladung bleibe bestehen, weil der Kläger nicht auf die Zeugenbenennung verzichtet habe. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer Unterlagen übermittelt, die ihm helfen sollten, den Vorgang besser zuzuordnen; er wurde außerdem gebeten, entsprechende eigene Unterlagen aus seinem Handwerkerbetrieb zum Verhandlungstermin am 22.9.2015 mitzubringen.
Am Terminstag erschien der Zeuge nicht. Das LG verkündete deshalb zu Beginn der Sitzung den angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss, mit dem es dem Beschwerdeführer wegen unentschuldigten Fernbleibens ein Ordnungsgeld von 300,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, auferlegte. Im weiteren Verlauf der Verhandlung erklärte der Kläger auf informatorische Befragung, er selbst kenne den Beschwerdeführer gar nicht und habe ihn lediglich aufgrund der Firmenangabe auf den für ihn - den Kläger - von einer Beauftragten unterschriebenen Stundenzetteln des Handwerkbetriebs des Beschwerdeführers benannt. Der Klägervertreter stellte daraufhin in Aussicht, möglicherweise könne auf den Beschwerdeführer als Zeugen verzichtet werden; zugleich benannte er eine weitere Zeugin. Das LG vernahm sodann noch zwei weitere geladene Zeugen und bestimmte einen Verkündungstermin.
Mit Faxschreiben vom 24.9.2015 (Bl. 208 d.A.) teilte der Beschwerdeführer dem LG mit, er habe nunmehr in einem gerade geführten Telefonat mit einem ehemaligen Angestellten seines Betriebs erfahren, dass jener seinerzeit die auf den Stundenzetteln vermerkten Heizungsarbeiten durchgeführt habe. Er teilte die Adresse des ehemaligen Mitarbeiters und weitere von dem Mitarbeiter erfragte Angaben zur Sache mit und bat anschließend, weiterhin von seiner "Person als Zeugenladung abzusehen". Das LG hob nunmehr den an-beraumten Verhandlungstermin auf und bestimmte einen weiteren Termin auf den 12.1.2016, zu dem wiederum - neben einer anderen Zeugin - der Beschwerdeführer geladen wurde (Bl. 213, 217 d.A.). Der Termin wurde später aufgehoben, nachdem sich die Parteien Anfang Januar 2016 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO verglichen hatten.
Der Ordnungsmittelbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 2.10.2015 zugestellt. Am 7.10.2015 zahlte er das Ordnungsgeld nebst Verfahrens-kosten, ließ jedoch zugleich durch einen nunmehr von ihm beauftragten Rechtsanwalt gegen den Beschluss vom 22.9.2015 Beschwerde einlegen (Bl. 220 d.A.). Die Beschwerdeschrift enthält keine Darlegungen zu etwaigen Entschuldigungsgründen; es wird vielmehr auf eine noch nachzureichende Begründung verwiesen. Eine solche ging allerdings in der Folgezeit nicht ein. Das LG befasste sic...