Entscheidungsstichwort (Thema)
Hofeigenschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Hofeigenschaft des Anwesens kann „außerhalb des Grundbuchs” entfallen, also ohne Löschung des Hofvermerks im Grundbuch, wenn das Anwesen keine landwirtschaftliche Besitzung mehr umfasst.
Normenkette
HöfeO § 1
Verfahrensgang
AG Uelzen (Beschluss vom 28.06.1999; Aktenzeichen 7 Lw 33/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – … vom 28. Juni 1999 geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch des Amtsgerichts … eingetragene Grundbesitz am 8. Juli 1998 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 250.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Hofeigenschaft des im Grundbuch von … (früher Blatt 52) eingetragenen Grundbesitzes.
Die Beteiligten sind Geschwister und die Kinder ihrer am … verstorbenen Eltern, der Eheleute … (geb. am …) und … (geb. am …).
Der am … geborene Beteiligte zu 3 absolvierte eine landwirtschaftliche Lehre. Nach deren Abschluss besuchte er die Ingenieurschule für Landbau in …, die er im Jahre 1971 mit bestandener Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Landbau verließ. Anschließend studierte er Betriebswirtschaft und Volkswirtschaft in …. Sein Studium schloss er im Jahre 1978 als Diplom-Kaufmann. In der Folgezeit wurde er Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Beteiligte zu 2, geboren am …, wurde Lehrerin. Sie ist ebenfalls verheiratet, Mutter zweier Kinder und nunmehr Hausfrau. Der am … geborene Beteiligte zu 2 wurde Polizeibeamter.
Der Vater … (künftig Erblasser), ein Landwirt, war Eigentümer der im Grundbuch von … Blatt … mit einem Hofvermerk eingetragenen Besitzung zur Größe von 114,2488 ha (Wirtschaftswert: 73.062 DM; Einheitswert: 89.800 DM), bestehend aus 60,0061 ha Forstfläche, 51,4372 ha Ackerland, 1,39 ha Grünland sowie 1,4155 ha Hof- und Gebäudefläche. In den Jahren 1979/1980 stellte er die Bewirtschaftung des Hofes ein. Zuletzt hatte er Schweinemast betrieben. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen verpachtete er an den Landwirt … … aus … Das zunächst auf 12 Jahre festgestellt Pachtverhältnis wurde später bis zum Jahre 2015 verlängert. Unter dem 31. Dezember 1979 verpachtete der Erblasser die Forstflächen an den Beteiligten zu 3. Beide verlängerten ihr Pachtverhältnis am 3. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 2011.
Unter dem 25. Februar 1998 fertigte der Erblasser ein privatschriftliches Testament, in dem er seine Ehefrau zur Erbin seines „gesamten Vermögens” einsetzte. Am 8. Juli 1998 verstarben der Erblasser um 12:30 Uhr und seine Ehefrau um 15:08 Uhr nach einem Verkehrsunfall. Die Mutter … hinterließ keine letztwillige Verfügung.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Feststellung begehrt, dass der hinterlassene Grundbesitz beim Tode des Erblassers kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei.
Zur Begründung haben sie vorgetragen, der Erblasser habe die Landwirtschaft auf Dauer aufgegeben, weil er keine Perspektive für eine Weiterführung des Hofes durch Familienangehörige gesehen habe. Der Beteiligte zu 3 würde seine teure Zeit als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater nicht opfern, um den Hof zu verwalten. Die Kinder der Beteiligten zu 1 und 3 wollten nicht landwirtschaftlich tätig werden und andere Berufe ergreifen. Der Erblasser habe auch erklärt, er wolle, dass der Hof aus der Höfeordnung komme, damit alte drei Kinder den Hof gemeinsam erben könnten, wie er sich beispielsweise auf der Familienfeier vom 8. November 1997 anlässlich des Geburtstags … in … geäußert habe. Im Übrigen befänden sich keine funktionsfähigen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte mehr auf dem Hof. Zuckerrübenlieferrechte existierten nicht. Für eine Wiederinbetriebnahme des Hofes seien zu hohe Investitionen (von 710.000 DM) erforderlich, die sich nicht mehr amortisieren ließen.
Demgegenüber hat der Beteiligte zu 3 eingewandt, der Erblasser habe lediglich die Eigenbewirtschaftung aufgegeben und nicht die Betriebseinheit aufgelöst. Deshalb habe er auch nicht den Hofvermerk löschen lassen, obwohl er sich des Problems bewusst gewesen sei. So könnte er, der Beteiligte zu 3, der an der Landwirtschaft und dem elterlichen Betrieb hänge, den Hof im Nebenerwerb führen. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass eines seiner beiden Kinder den Hof später in Eigenbewirtschaftung nehmen würde. Entgegen der Darstellung der Beteiligten zu 1 und 2 seien für die Führung des Hofes im Nebenerwerb lediglich 160.000 DM in den Maschinenpark zu investieren. Durch Ackerbau ließe sich ein jährlicher Unternehmensgewinn von ca. 43.000 DM erzielen. Hinzu kämen jährlich ca. 8.500 DM aus der Waldbewirtschaftung sowie ca. 2.500 DM aus der Vermietung der „…” Insgesamt sei ei...