Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 16.08.2022; Aktenzeichen 20 O 2/20)

 

Tenor

Die am 19. August 2022 beim Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 1 vom 16. August 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Investoren aus dem Aus- und Inland und haben als geschädigte

Anleger mit ihrer Klage Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche gegen verschiedene Beklagte verfolgt.

Die Kläger zu 4 und 5 haben die Beklagte zu 3 auf Zahlung in Anspruch genommen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beklagte zu 3 nicht Vertragspartnerin der Kläger zu 4 und 5 war, haben diese ihre Klage gegen die Beklagte zu 3 zurückgenommen und im Wege der Klagerweiterung die Beklagte zu 5 auf Zahlung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. März 2021 anberaumt. Zuvor war über das Vermögen der A. GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 15. Oktober 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Landgericht hatte insoweit mit Beschluss vom 17. November 2020 die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt.

Mit dem am 4. Mai 2021 verkündeten Teil- und Versäumnisurteil, berichtigt durch Beschluss vom 4. Juni 2021, ist

  • der Beklagte zu 2 zur Zahlung an den Kläger zu 3,
  • die Beklagte zu 4 zur Zahlung an die Kläger zu 6 und 7 und
  • die Beklagte zu 5 zur Zahlung an die Kläger zu 4 und 5

verurteilt worden.

Das Landgericht hat in diesem Urteil die Kosten der Beklagten zu 3 den Klägern zu 4 und 5 auferlegt und die "weitergehende Kostenentscheidung" dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine weitergehende Kostenentscheidung derzeit nicht getroffen werden könne, weil lediglich eine Teilentscheidung ergangen sei.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2021 haben die Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1 erklärt und die Stellung von Feststellungsanträgen (u.a. Feststellung zur Insolvenztabelle) angekündigt.

Mit Schlussurteil vom 23. November 2021, berichtigt mit Beschluss vom 3. Januar 2022, hat die Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover den noch gestellten Feststellungsanträgen entsprochen und ausgesprochen, dass die weiteren Kosten des Rechtsstreits von den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 als Gesamtschuldner zu tragen seien.

Zur Begründung der Kostenentscheidung hat die Einzelrichterin wie folgt ausgeführt:

"Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 ZPO, weil die Kläger in dem Teil- und Versäumnisurteil vom 04.05.2021 hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise unterlegen sind, die sich jedoch als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO auf den Streitwert und damit auf die Kosten nicht auswirken.

Auch der Parteiwechsel auf Beklagtenseite hat die Höhe der Kosten nicht verändert.

Die Klagrücknahme hinsichtlich der abgesonderten Befriedigung, soweit Grundschulden bestellt worden sind, führt nicht zu einer anteiligen Kostenlast der Kläger. Soweit sich die hierzu schriftsätzlich angekündigten Anträge überhaupt streitwerterhöhend ausgewirkt hätten, wovon das Gericht nicht ausgeht, obläge die Kostenlast der Schuldnerin, weil die vertraglich vereinbarte Besicherung der Anlagen durch Bestellung von Grundschulden wohl nicht erfolgt ist und die seinerzeit Beklagte zu 1 ihre hierauf gerichteten Vertragspflichten entweder nicht erfüllt oder die Anleger nicht entsprechend durch Übersendung der Eintragungsmitteilung der Grundbuchämter informiert hat. Da auch der Insolvenzverwalter keine Auskunft über die Bestellung von Grundschulden erteilen konnte, kommt die Kostentragungspflicht der Kläger insoweit nicht in Betracht, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO."

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 haben die Kläger die Festsetzung von insgesamt 11.589,89 EUR zuzüglich verauslagter Gerichtskosten beantragt (Blatt 368 der Akte). Hiervon entfällt ein Betrag in Höhe von 2.703,60 EUR auf eine 1,2-Terminsgebühr gemäß 3104 VV RVG nach einem Wert von 260.000 EUR.

Die Berufung des Beklagten zu 1 gegen das am 23. November 2021 verkündete Schlussurteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Januar 2022 ist durch einstimmigen Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2022 zurückgewiesen worden.

Sodann hat die Rechtspflegerin mit Kostenfestsetzungsbeschluss Nr. 1 vom 16. August 2022 die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Hannover vom 23. November 2021 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 3. April 2022 von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 17.901,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2021 festgesetzt (Blatt 508f. d.A.).

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Insolvenzverwalter über das Verm...

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