Leitsatz (amtlich)
1. Im vereinfachten Verfahren ergibt sich gem. § 34 Abs. 3 ARegV das Ausgangsniveau für die Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode für Netzbetreiber, deren letzte Genehmigung der Netzkosten auf der Datengrundlage des Jahres 2004 beruhen, aus dem Ergebnis dieser Genehmigung zzgl. eines Inflationsausgleichs für die Jahre 2005 und 2006. § 6 ARegV ist nicht anwendbar. Es ist deshalb weder eine spätere Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, noch ist die kalkulatorische Gewerbesteuer an die gem. § 7 Abs. 6 S. 1 StromNEV veränderte Eigenkapitalverzinsung anzupassen.
2. Für den in § 9 ARegV vorgesehenen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gibt es keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
3. Ein pauschalierter Investitionszuschlag (§ 25 ARegV) kommt im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht.
Normenkette
EnWG § 21a; ARegV §§ 9, 24-25, 34; StromNEV § 8
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 17.12.2008 - Az: ... in der Fassung des Beschlusses vom 7 Januar 2009 mit Ausnahme der Ablehnung des Antrages auf Gewährung eines pauschalierten Investitionszuschlags aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, einen neuen Festlegungsbe-schluss mit Wirkung zum 1.1.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erlassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin zu 89 % und die Beschwerdegegnerin zu 11 %.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 47.419 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Anreizregulierung. Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilungsnetzes mit Sitz in R. in N. Das Versorgungsgebiet umfasst die Stadt R. mit den dazugehörigen Ortsteilen. Insgesamt hat die Stadt R. ca. 27.600 Einwohner.
Mit Beschluss vom 7.3.2007 (Az.: ...) bewilligte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Grundlage einer Kostenprüfung für das Basisjahr 2004 befristet bis zum 31.12.2007 Höchstnetzentgelte. Der Genehmigungsentscheidung lagen anerkannte Kosten i.H.v. 4.079.571,21 EUR zugrunde. Die Genehmigung wurde durch Beschluss vom 18.6.2007 (Az.: ...) bis zum 31.12.2008 verlängert.
Auf ihren Antrag wurde der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 13.12.2007 (Az.: ...) die Teilnahme an einem vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV für die erste Anreizregulierungsperiode genehmigt.
Mit Beschluss vom 17.12.2008 hat die Beschwerdegegnerin die Erlösobergrenzen für die erste Anreizregulierungsperiode festgelegt. Der Antrag auf Gewährung eines pauschalierten Investitionszuschlags gem. § 25 ARegV ist abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid, der ihr am 9.1.2009 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin durch einen bei Gericht am 9.2.2009 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und ihr Rechtsmittel durch am 8.5.2009 per Telefax eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.5.2009 verlängert worden war.
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das Ausgangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen rechtsfehlerhaft ermittelt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe für das Ausgangsniveau die Kosten der letzten Genehmigung der Netzentgelte gem. § 23a EnWG vor Beginn der Anreizregulierung zugrunde gelegt, ohne dabei eine erhöhte Eigenkapitalverzinsung aufgrund eines um den Risikozuschlag erhöhten Eigenkapitalsatzes II/Fremdkapitalzinses zu berücksichtigen. Auch eine Anpassung der kalkulatorischen Gewerbesteuer gem. § 8 StromNEV habe die Beschwerdegegnerin fehlerhaft unterlassen. Dies sei aber im Hinblick auf die zu Beginn der Anreizregulierung zum 1.1.2009 erfolgte Neubestimmung der Eigenkapitalzinssätze auf 9,29 % vor Steuern für Neuanlagen und für Altanlagen auf 7,56 % vor Steuern erforderlich gewesen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung der Erlösobergrenzen zu Unrecht einen generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gem. § 9 ARegV berücksichtigt. Diese Komponente sei mit den Vorgaben des § 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG unvereinbar, weshalb es an einer ausreichenden Verordnungsermächtigung fehle. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung eines pauschalierten Investitionszuschlages rechtswidrig sei, weil die dafür maßgebliche Regelung des § 25 ARegV erst durch die Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom 8.4.2008 in den Katalog der im vereinfachten Verfahren nicht anwendbaren Vorschriften gem. § 24 Abs. 3 ARegV aufgenommen worden sei.
In ihrer Beschwerdebegründung hatte sich die Beschwerdeführerin zunächst auch gegen den Auflagenvorbehalt zur Mehrerlösabschöpfung gewandt. Mit Schriftsatz vom 11.1.2010 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde insoweit zurückgenommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Festlegungsbeschluss der Beschwerdegegnerin vom 17.12.2008 - ... in der Fassung des ...