Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur Terminsgebühr bei Haftbefehlsverkündung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Rechtsanwalt nach § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO für die Verkündung eines Haftbefehls (oder eine sonstige richterliche Vernehmung) beigeordnet, entsteht regelmäßig nur eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG; Verfahrens- und Grundgebühr sowie die Auslagenpauschale fallen in solchen Fällen regelmäßig nicht an.

 

Normenkette

StPO § 142 Abs. 3 S. 4; VV-RVG Nr. 4103

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Aktenzeichen 14 KLs 17 Js 41042/17)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Der Verteidiger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung für seine Teilnahme an einem Termin zur Verkündung eines Haftbefehls. Dem liegt im wesentlichen folgender Verfahrensablauf zu Grunde:

Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember 2017 vorläufig festgenommen; mit Haftbefehl des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. Dezember 2017 wurde ihm unter anderem ein mittäterschaftlich begangener versuchter Totschlag zur Last gelegt. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 zeigte Rechtsanwalt WX die anwaltliche Vertretung des Beschuldigten an und beantragte, diesem als notwendiger Verteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 beigeordnet zu werden. Zugleich erklärte er, der Beschuldigte werde von seinem Schweigerecht Gebrauch machen; weitere Einlassungen würden nur über ihn - Rechtsanwalt WX - erfolgen. Mit weiterem Schriftsatz ebenfalls vom 4. Dezember 2017 beantragte Rechtsanwalt WX, dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 StPO für die anstehende Verkündung des Haftbefehls als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Sollte eine Terminsabstimmung mit ihm nicht möglich sein, benenne er Rechtsanwalt YZ oder Rechtsanwalt L. als Pflichtverteidiger für den anstehenden Vernehmungstermin.

Zum Termin zur Verkündung des Haftbefehls am 4. Dezember 2017 erschien Rechtsanwalt L., ausweislich des Protokolls als Verteidiger/Terminsvertreter, und beantragte vorab Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde. Hierzu wurde die Hauptverhandlung für 5 Minuten unterbrochen. Die Akten hatten zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von etwa 200 Seiten. Der Beschuldigte machte zur Sache keine Angaben. Rechtsanwalt L. beantragte sodann Aufhebung des Haftbefehls. Der Vollzug der Untersuchungshaft wurde indessen aufrechterhalten. Sodann wurde Rechtsanwalt WX dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet und wurde Rechtsanwalt L. "für die heutige Haftbefehlsverkündung als notwendiger Verteidiger" beigeordnet. Im weiteren Verfahren war Rechtsanwalt L. nicht mehr tätig.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 machte Rechtsanwalt L. für seine Teilnahme am Termin zur Verkündung des Haftbefehls einer Grundgebühr nach Nr. 4101 VV, eine Terminsgebühr nach Nummer 4103 VV, eine Verfahrensgebühr nach Nummer 4104 VV sowie eine Auslagenpauschale nach Nummer 7002 VV geltend. Unter den 29 Januar 2018 wurde indessen lediglich die Terminsgebühr festgesetzt. Der hiergegen - unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 19. März 2018 - gerichteten Erinnerung von Rechtsanwalt L. vom 28. Mai 2018 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter dem 14. Juni 2018 unter anderem unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 25. August 2006 nicht ab, weil ausweislich dieser für eine Terminsvertretung lediglich eine Terminsgebühr festzusetzen sei. Mit Beschluss vom 11. Juli 2018 hat die Strafkammer die Erinnerung von Rechtsanwalt L. gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. Januar 2018 zurückgewiesen und hat hierzu ausgeführt, dass ein Rechtsanwalt für seine Teilnahme an einem Termin zur Verkündung eines Haftbefehls kostentechnisch wie ein Terminsvertreter zu behandeln und demzufolge nur eine Terminsgebühr festzusetzen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich Rechtsanwalt L. mit seiner Beschwerde vom 3. August 2018.

II.

Die Beschwerde ist nach Maßgabe von § 33 Abs. 3 RVG statthaft, hat in der Sache indessen keinen Erfolg. Das Landgericht aus grundsätzlich zutreffenden tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen für die Teilnahme von Rechtsanwalt L. am Termin zur Verkündung des Haftbefehls lediglich eine Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG festgesetzt und die hiergegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung kann hierbei zunächst Bezug genommen werden. Auch das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch.

Der Beschwerdeführer stützt sein Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Erwägung, dass nach Maßgabe von § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO dem Beschuldigten für die Haftbefehlsverkündung ein Verteidiger beizuordnen sei, dieser sich daher in den Sachverhalt einzuarbeiten habe und infolgedessen auch eine Grund- und Verfahrensgebühr zu bewilligen sei. Diese Betrachtung greift indessen nicht durch. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bemühte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 19. März 2018 (...

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