Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftsrecht. Nachabfindungsansprüche aus dem im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung. Landwirtschaftserbrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts zugunsten des überlebenden Ehegatten löst keinen Nachabfindungsanspruch gemäß § 13 HöfeO aus.
Leitsatz (redaktionell)
Die Niesbrauchsbestellung aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testamentes löst keine Nachabfindungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 HöfeO aus.
Normenkette
HöfeO §§ 13, 13 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
AG Buxtehude (Aktenzeichen 10 Lw 12/00) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 begehrt von der Beteiligten zu 2 Auskunft über seit Februar 1994 entnommene Gewinne aus dem ihr zur Nutznießung überlassenen Hof … Straße … in …, die Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft an Eides statt sowie Zahlung eines Fünftels der sich gegebenenfalls ergebenden Gewinnentnahme.
Der im Grundbuch von … Blatt " eingetragene Hof im Sinne der Höfeordnung stand ursprünglich im Eigentum des am 15. Juli 1989 verstorbenen Landwirts E. …. Aus seiner Ehe mit A. … sind fünf Abkömmlinge hervorgegangen, darunter die am 6. Dezember 1946 geborene Beteiligte zu 1 sowie der am 6 Januar 1945 geborene B. …, der mit der Beteiligten zu 2 verheiratet war und am 6. September 1992 verstorben ist.
Durch Übergabevertrag vom 28. April 1987 hatte der Landwirt E. seinen Hof an seinen Sohn B. übertragen. Nach dessen Tod wurde der gemeinsame Sohn des B. und der Beteiligten zu 2, aufgrund deren gemeinschaftlichen notariellen Testamentes vom 9. Mai 1988 Hoferbe sowie Alleinerbe des hoffreien Vermögens. Das notarielle Testament vom 9. Mai 1988 enthielt das Vermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2, ihr sowohl am Hof als auch am hoffreien Vermögen den unentgeltlichen Niesbrauch bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres einzuräumen. Dies geschah hinsichtlich des Hofes durch Erklärung vom 19. Januar/20. November 1993. Der Niesbrauch zugunsten der Beteiligten zu 2 wurde am 10. Februar 1994 im Grundbuch eingetragen.
Am 17. Oktober 1998 verstarb C.. Die Beteiligte zu 2 wurde aufgrund gesetzlicher Erbfolge sowohl dessen Hoferbin als auch Alleinerbin des hoffreien Vermögens gem. Hoffolgezeugnis mit Erbschein des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Buxtehude vom 1. April 1999.
Die Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, die Bestellung des Niesbrauchs durch den Hoferben C. stelle einen nachabfindungspflichtigen Tatbestand im Sinne des § 13 HöfeO dar, dies sei als Veräußerung im Sinne Abs. 1 der vorgenannten Vorschrift bewerten.
Die Beteiligte zu 2 hat vorgetragen, soweit die Flächen des Hofes langfristig verpachtet seien, sei dies bereits von ihrem Schwiegervater E. bzw. von ihrem Ehemann veranlasst worden. Dies sei der Antragstellerin seit Ende der 80-er Jahre bekannt. Sie hat sich deshalb vorsorglich auf Verjährung evt. Ansprüche berufen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 6. Juli 2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1, die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe erlangen möchte. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Bestellung des Niesbrauchs zugunsten der Beteiligten zu 2 stelle einen Abfindungsergänzungsanspruch auslösenden Vorgang i. S. des § 13 HöfeO dar.
Entscheidungsgründe
II.
Der von der Beteiligten zu 1 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen. Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Ihre gegen den Beschluss des Landwirtschaftsgerichtes vom 6. Juli 2001 gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht erfolgversprechend.
Die Niesbrauchsbestellung durch C. zugunsten seiner Mutter, der Beteiligten zu 2, aufgrund des gemeinschaftlichen notariellen Testamentes der Eheleute B. und A. vom 9. Mai 1988 löst keine Nachabfindungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 HöfeO aus.
1. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht bereits ausgeführt, dass die Bestellung eines Niesbrauchsrechtes keine Veräußerung i. S. des § 13 Abs. 1 HöfeO darstellt. Veräußerung bedeutet die Übertragung des Eigentums (BGH Agrarrecht 1979, 194). Zu einer Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 2 ist es unstreitig nicht gekommen.
2. Die Bestellung des Niesbrauchsrechtes seitens des C. zugunsten seiner Mutter stellt auch keinen Umgehungstatbestand dar. Ein Umgehungsgeschäft ist lediglich dann zu bejahen, wenn der Hoferbe zwar formal auf die Veräußerung des Hofes oder von Teilen des Hofes verzichtet, im Ergebnis sich jedoch im Wesentlichen den wirtschaftlichen Wert des Hofes einverleibt und lediglich rechtsmissbräuchlich...