Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine materielle Rechtskraft von zurückweisenden PKH-Beschlüssen

 

Verfahrensgang

AG Hameln (Beschluss vom 27.10.2003; Aktenzeichen 31 F 69/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des AG - FamG - Hameln vom 27.10.2003 geändert.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ... in ... bewilligt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner hat nunmehr den Nachweis erbracht, dass er prozesskostenhilfebedürftig ist. Die Tatsache, dass bereits ein früherer Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des AG - FamG - Hameln vom 25.6.2002 zurückgewiesen worden ist, stand einer erneuten Beschlussfassung nicht entgegen. Entscheidungen über Prozesskostenhilfe erwachsen nicht in Rechtskraft. Der Senat folgt weiterhin der ganz überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Lehre (Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 117 Rz. 6, m.w.N.). Dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 4.4.2003 (OLG Oldenburg, Beschl. v. 4.4.2003 - 2 W 23/03, OLGReport Oldenburg 2003, 276 = MDR 2003, 1071 = FamRZ 2003, 1302) schließt sich der Senat nicht an. Die Ausgestaltung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages als sofortige Beschwerde im Gegensatz zur früheren einfachen Beschwerde ist vom Gesetzgeber zur Anpassung an das neue Beschwerderecht erfolgt (Drucks. 14/4722, 75 zu Nr. 17), mit dem verhindert werden sollte, dass sich das Verfahren unangemessen in die Länge zieht (Drucks. 14/4722, 68, Nr. 4b).

Damit ist allerdings zur materiellen Rechtskraft der Entscheidungen nach Versagung der Prozesskostenhilfe nichts gesagt. Aus der Begründung zur Änderung der Verfahrensvorschriften lässt sich eine Absicht des Gesetzgebers, nach abgelehnter Prozesskostenhilfe einen neuen Antrag auszuschließen, nicht herleiten.

Abgesehen von Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage, ob ein neuer Prozesskostenhilfeantrag ganz oder teilweise einem abgelehnten Antrag entspricht, stünde die Annahme einer materiellen Rechtskraft Prozesskostenhilfe versagender Beschlüsse auch dem Bedürfnis der Rechtspraxis entgegen. Gerade im Unterhaltsrecht mit sog. fließenden Sachverhalten erfordert das Bedürfnis nach sachgerechten Entscheidungen gerade auch die Zulassung neuen Vorbringens, die Vorlage neuer Belege und die Möglichkeit neuer Beweisantritte (vgl. § 621d ZPO).

Der Möglichkeit, dass eine Partei dadurch das Verfahren verzögert, dass sie ständig abgelehnte Prozesskostenhilfeanträge wiederholt, ist auch nach bisherigem Recht zu begegnen. Denn für die Wiederholung eines abgelehnten Bewilligungsantrages, der auf denselben Sachverhalt wie der erste Antrag gestützt wird, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 117 Rz. 6)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276953

FamRZ 2004, 1652

JurBüro 2004, 201

Rpfleger 2004, 294

JWO-FamR 2004, 187

OLGR-CBO 2005, 84

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