Leitsatz (amtlich)
Hat das LG in seinem Urteil die Kostenentscheidung teilweise auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt, obwohl der übereinstimmend für erledigt erklärte Teil der Hauptsache keine Kosten verursacht hat, hat das OLG auf sofortige Beschwerde gegen diesen Teil der Kostenentscheidung diesen Teil aufzuheben und die Sache insoweit an das LG zurückzuverweisen, weil die Kostenentscheidung insgesamt sich nach dem streitig entschiedenen Teil der Hauptsache zu richten hat, die dem OLG nicht zur Entscheidung angefallen ist.
Normenkette
ZPO § 91a Abs. 1 S. 1, § 92 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen 4 O 393/08) |
Tenor
Die Kostenentscheidung wird aufgehoben, soweit das LG den Kläger mit der Hälfte der Gerichtskosten und dessen gesamten außergerichtlichen Kosten belastet hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Formel des Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Es ist zulässig.
1. Bei verständiger objektiver Würdigung (entsprechend § 133 BGB) ist es so aufzufassen, dass es sich gegen die Kostenentscheidung nur insoweit richtet, als das LG diese auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt hat. Zum einen ist die Kostenentscheidung im Übrigen nicht ohne Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache, an dem es fehlt, anfechtbar (§ 99 Abs. 1 ZPO), zum anderen der Kläger insoweit nicht beschwert. Dieser Teil der Kostenentscheidung ist nur zu Lasten des Beklagten ergangen.
2. Mit dem vorbezeichneten Gegenstand ist das Rechtsmittel statthaft (§ 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen. Der Zweck dieser Vorschrift zu verhindern, dass das übergeordnete Gericht nur wegen der Kosten die Hauptsache erneut beurteilen muss (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 99 Rz. 1), ist hier nicht berührt (dazu: BGH, Beschl. v. 28.2.2007 - XII ZB 165/06, zit. nach juris: Rz. 8, 9). Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Kläger sie anficht, weder auf der durch TeilAnerkenntnisUrteil vom 14.5.2009 entschiedenen Hauptsache, noch auf der durch TeilUrteil vom 18.6.2009, noch auf der durch SchlussUrteil vom 17.12.2009 entschiedenen. Sie kann sich nur auf den Klagantrag zu 2 beziehen, der auf Abgabe der Vollständigkeitsversicherung gerichtet war. Über diesen Antrag ist keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen. Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Antrags schriftsätzlich in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II. Das LG hat einen Verfahrensfehler begangen, der den Senat zur Zurückverweisung zwingt.
1. Es hat einen Teil seiner Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gestützt, obwohl es über die Kosten insgesamt nach § 92 Abs. 1 ZPO hätte entscheiden müssen. Der Antrag, hinsichtlich dessen die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat keine Kosten ausgelöst. Als der im Rahmen der erhobenen Stufenklage ggü. dem Auskunfts und Wertermittlungsanspruch geringerwertige hat er sich auf den Streitwert nicht ausgewirkt (§ 44 GKG) und somit weder die durch das Verfahren noch die durch den Termin am 14.5.2009 verursachten Kosten beeinflusst.
2. Dem Senat ist verwehrt, den (zu Lasten des Beklagten) getroffenen Teil der Kostenentscheidung zu ergänzen. Die Ergänzung richtet sich nach dem Obsiegen und Verlieren der Parteien hinsichtlich desjenigen Teils des Streitgegenstandes, über den das LG zu Nr. 1 seines TeilUrteils vom 18.6.2009 entschieden hat, welcher dem Senat hinsichtlich der Kosten nicht angefallen ist.
Fundstellen