Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Streitgenossen auf Kostenentscheidung nach Teilurteil
Leitsatz (amtlich)
Ein Streitgenosse, gegen den der Rechtsstreit durch Teilurteil endgültig entschieden ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenentscheidung; insoweit ist die Kostenentscheidung nicht insgesamt dem Schlussurteil vorzubehalten.
Gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer Kostenentscheidung ist der ausgeschiedene Streitgenosse beschwerdebefugt.
Normenkette
ZPO § 99 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 29.10.2013; Aktenzeichen 5 O 346/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 vom 8.11.2013 wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 29.10.2013 abgeändert. Die in dem zum Erlass des Teilurteils vom 13.8.2013 führenden Erkenntnisverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen des Beklagten zu 1 werden den Klägern zu je ½ auferlegt.
Gründe
1. Das LG hat mit Teilurteil vom 13.8.2013 die auf Zahlung von 185.000 EUR zielende Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 1 gerichtet war abgewiesen; hinsichtlich der Beklagten zu 2, der S. GmbH aus I., ist das Verfahren durch deren Insolvenz seit dem 11.3.2013 unterbrochen. Die Kostenentscheidung hat das LG dem Schlussurteil vorbehalten. Den Antrag des Beklagten zu 1 vom 9.10.2013, seine "entstandenen notwendigen Auslagen und Kosten" den Klägern aufzuerlegen, hat das LG zurückgewiesen.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, vgl. KG, Beschl. v. 21.8.2013 - 5 W 170/13, zitiert nach juris, m.w.N. Die Beschwerdesumme ist angesichts der durch den Streitwert der Klage für den Beklagten entstandenen Kosten, die dieser mit 5.261,82 EUR beziffert, erreicht. Der Senat versteht das Begehr des Beklagten dahingehend, dass es auf die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten gerichtet ist, da ihm als Beklagten allein solche und keine Gerichtskosten entstanden sind (die Hilfswiderklage hat allein die Beklagte zu 2 erhoben, Bl. 17 d.A.).
Angesichts der beträchtlichen Höhe dieser Kosten und des Umstands, dass eine Teilkostenentscheidung betreffend die dem Beklagten zu 1 entstandenen außergerichtlichen Auslagen nach der (rechtskräftigen) Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage ohne weiteres möglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Rz. 4 zu § 301), waren die dem Beklagten zu 1 in dem Klagverfahren entstandenen Auslagen bereits jetzt den Klägern zu je ½ (nicht, wie beantragt, "als Gesamtschuldnern", § 100 Abs. 1, nicht Abs. 4 ZPO) aufzuerlegen. Ein nachvollziehbarer Anlass, mit der - durch die Klagabweisung in der Sache vorgezeichneten - Kostenentscheidung bis zu dem (angesichts der Insolvenz nicht absehbaren) Abschluss des Verfahrens auch gegen die Beklagte zu 2 zuzuwarten, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten eines ausgeschiedenen Streitgenossen auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., Rz. 5 zu § 301 m.w.N.).
Angesichts der infolge der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 durch § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO vorgegebenen Kostenfolge betreffend dessen außergerichtliche Auslagen (der die Kläger in der Sache auch nichts entgegengesetzt haben) hat der Senat die Kostenentscheidung selber getroffen
Einer Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil das Verfahren betreffend die Entscheidung, ob eine Zwischenkostenentscheidung zu erlassen ist oder diese dem Schlussurteil vorbehalten bleibt, ein Zwischenverfahren ist, dessen Kosten zur Hauptsache gehören (vgl. KG, a.a.O., Rz. 12 sowie Zöller/Heßler, a.a.O., Rz. 47 zu § 572).
Fundstellen
Haufe-Index 6494497 |
BauR 2014, 744 |
RENOpraxis 2014, 54 |