Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 13.06.2013; Aktenzeichen 101 O 84/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin vom 13.6.2013 - 101 O 84/12 - aufgehoben und dem LG der Erlass einer Teilkostenentscheidung übertragen.
Der Wert der Beschwerde wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten, eine Kommanditgesellschaft (Beklagte zu 1) und den Geschäftsführer der Komplementärin (Beklagter zu 2), auf Unterlassung einer Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzung, auf Auskunft, auf Abmahnkostenersatz sowie auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten in Anspruch. Gegen die Beklagten erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, gegen welches die Beklagten Einspruch einlegten.
Am 27.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eröffnet. Durch Teilschlussurteile vom 7. und 23.1.2013 entschied das LG über die Klage, soweit diese gegen den Beklagten zu 2 gerichtet war.
Unter dem 31.5.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erlass einer Teilkostenentscheidung im Verhältnis zum Beklagten zu 2. Sie macht geltend, es sei zu befürchten, dass der Beklagte zu 2 aufgrund der Insolvenz der Beklagten zu 1 als deren ehemaliger Geschäftsführer nunmehr ebenfalls in finanzielle Nöte geraten werde. Darüber hinaus habe ihr der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens in naher Zukunft nicht zu rechnen sei.
Durch Beschluss vom 13.6.2013 wies das LG den Antrag der Klägerin zurück, weil sich die Kostentragung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht gesondert im Hinblick auf das gegen den Beklagten zu 2 abgeschlossene Verfahren feststellen ließe. Gegen den Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde erhoben, der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Gegen den Beschluss, in dem eine Kostenentscheidung abgelehnt wird, kann in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gem. §§ 567 ff. ZPO eingelegt werden (OLG Celle, NJW-RR 2003, 1510; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rz. 6). Der Wert der Hauptsache übersteigt vorliegend die gem. § 99 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Beschwer. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig. Sie ist auch begründet.
1. Einer isolierten Kostenentscheidung steht zunächst nicht entgegen, dass das LG in beiden Teilurteilen lediglich über die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 entschieden und die Kostenentscheidung im Übrigen dem Schlussurteil vorbehalten hat. Denn das Teilurteil entfaltet insoweit weder materielle Rechtskraft noch eine innerprozessuale Bindungswirkung gem. § 318 ZPO (vgl. OLGReport Köln 2000, 475, Tz 8 in juris; KG - 4. Zivilsenat -, Beschl. v. 6.12.2012 - 4 W 65/12).
2. In Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Kostengrundentscheidung ist der Erlass einer Teilkostenentscheidung bei einem Teilurteil ausnahmsweise dann geboten, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer vorgezogenen Teilkostenentscheidung, etwa bei drohender Verarmung des Zahlungspflichtigen (BGH NJW 1960, 484; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 100 Rz. 2) oder einem beträchtlichen Umfang der ihm entstandenen Kosten (BGH NJW-RR 2001, 596), dartut oder eine Teilkostenentscheidung unabhängig vom Ausgang des weiteren Rechtsstreits getroffen werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2001, 596; KG, Beschluss vom 24.2.2003 5 W 326/02; Schulz in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 91 Rz. 9).
Vorliegend besteht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer Teilkostenentscheidung hinsichtlich der ihr im Prozessrechtsverhältnis zum Beklagten zu 2 entstandenen Kosten. Über die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ist durch die Teilurteile vom 7. und 23.1.2013 abschließend rechtskräftig entschieden worden. Eine den gesamten Rechtsstreit abschließende einheitliche Kostengrundentscheidung kann in absehbarer Zeit nicht getroffen werden, weil der Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 1 gem. § 240 ZPO bereits seit rund 9 Monaten unterbrochen ist und der Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 nicht abzusehen ist. Mit einer Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter ist nach dem Inhalt der gegen den Beklagten zu 2 ergangenen Teilurteile nicht zu rechnen. Es liegt auch kein Passivprozess i.S.d. § 87 Abs. 1 InsO vor, in dem die klagende Partei von sich aus die Aufnahme des Rechtsstreits betreiben könnte. Im Übrigen sind der Klägerin bei dem vom LG auf 215.000 EUR festgesetzten Streitwert nicht unbeträchtliche Kosten entstanden. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob sich zudem noch das Vollstreckungsrisiko hinsichtlich eines Kostentitels gegen den Beklagten zu 2 durch den Aufschub der Teilkostenentscheidung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 spürbar erhöht.
3. Der Teil der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, der dem Beklagten zu 2 aufzuerlegen sein wird, kan...