Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2d StVO.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts G. vom 9. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts G. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Feiertagsfahrverbot zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wies der Betroffene in seiner Eigenschaft als Fuhrparkleiter der Firma A. K. GmbH den angestellten Fahrer B. C. an, mit einem firmeneigenen Lkw mit Auflieger am Ostermontag, dem 24. März 2008, 164 Verpackungseinheiten Speisekartoffeln in 2,5-kg- bzw. 7,5-kg-Säcken, 32 Verpackungseinheiten Speisezwiebeln und 160 Verpackungseinheiten Speisefrühkartoffeln nach U. zu transportieren. C. führte die Fahrt auftragsgemäß durch. Ob es sich bei den Speisekartoffeln um vorgewaschene Kartoffeln handelte, hat das Amtsgericht offen gelassen. Die Firma A. K. GmbH verfügte für den benutzten Lkw über eine Ausnahmegenehmigung der Hansestadt B. für den Transport von zur Abnahme durch Verbraucher verpackte Speisekartoffeln und -zwiebeln an Sonn- und Feiertagen mit der Auflage, dass aus den Frachtpapieren sowohl Be- als auch Entladetermin ersichtlich sind und den Transport an Sonn- und Feiertagen rechtfertigt. Die vom Fahrer C. mitgeführten Frachtpapiere enthielten solche Angaben nicht.
Das Amtsgericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen den Betroffenen eines vorsätzlichen Verstoßes gem. §§ 49 Abs.1 Nr.25, 30 Abs.3 S.2 Nr.2d) StVO für überführt angesehen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der vom Einzelrichter durch Beschluss vom heutigen Tage zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Sachrüge erhebt und vorrangig einen Freispruch, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht begehrt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat jedenfalls vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Die Feststellungen des Amtsgerichts belegen einen Verstoß gegen das Feiertagsfahrverbot nicht. Insbesondere hätte das Amtsgericht nicht offen lassen dürfen, ob vorgewaschene Speisekartoffeln oder ungewaschene Speisekartoffeln transportiert worden sind. Denn bei vorgewaschenen Speisekartoffeln handelt es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts um leichtverderbliches Gemüse, für dessen Transport gemäß § 30 Abs.3 S.2 Nr.2d) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht gilt.
Auch wenn dem Amtsgericht im Grundsatz beizupflichten ist, dass im Interesse des von § 30 StVO bezweckten Umweltschutzes durch Lärm- und Abgasverringerung die Ausnahmeregelung des § 30 Abs.3 S.2 Nr.2 StVO eher eng auszulegen ist und dass die tatsächliche Haltbarkeit auch vorgewaschener Kartoffeln im Regelfall nicht ganz kurz ist, erscheint es geboten, vorgewaschene Kartoffeln als leichtverderbliches Gemüse im Sinne der Norm einzustufen. Denn der Bund-Länder-Fachausschuss StVO/OWi hat am 20./21. September 2006 beschlossen, dass auch gewaschene Kartoffeln in die Kategorie "leicht verderbliches Obst und Gemüse" einzuordnen sind und deshalb grundsätzlich nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffen sein sollen. Die Verkehrsministerkonferenz hat am 9./10.Oktober 2007 eine entsprechende bundesweite Handhabung (insbesondere für die Verfahren bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen) beschlossen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat mit Erlass vom 21. April 2008 - im Einklang mit der Handhabung jedenfalls in einigen weiteren Bundesländern - diese Handhabung den nachgeordneten mit der Erteilung von Ausnahmegenehmigung befassten Behörden und ausdrücklich die Beachtung des o.g. Beschlusses des BLFA-StVO/OWi angeordnet. Auch wenn diese verwaltungsinternen Regelungen die Gerichte nicht unmittelbar binden können, geht der Senat davon aus, dass diese Regelungen schon im Hinblick auf Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip die hier vertretene Auslegung zu § 30 Abs.3 S.2 Nr.2d) StVO gebieten.
Auch wenn danach der Transport vorgewaschener Kartoffeln dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht unterfällt, konnte der Senat den Betroffenen nicht freisprechen. Denn das Amtsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass tatsächlich vorgewaschene Kartoffeln transportiert wurden, sondern dies - von seinem Standpunkt zu Recht - dahinstehen lassen.
Soweit der Betroffene auf das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung verweist, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts noch hinreichend deutlich, dass deren Auflagen wegen inhaltlich unzureichender Frachtpapiere nicht erfüllt waren, so dass die Ausnahmegenehmigung einer Verurteilung hier nicht entgegenstände.
Zur Frage eines möglichen Irrtums im Sinne von § 11 Abs.2 OWiG sind die Feststellungen des Amtsgerichts unklar und lückenhaft, so dass sie dem Senat eine eigenständige Prüfung nicht ermöglichen. Insbesondere ist der Bezugspunkt ...