Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Die (erstmalige) Abänderung eines Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses gem. § 253 FamFG erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung ausschließlich nach § 240 FamFG. In einem derartigen Abänderungsverfahren bedarf es - abweichend von demjenigen gem. § 238 FamFG - keiner Darlegung einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Zugleich entspricht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches denjenigen in einem auf Ersttitulierung gerichteten Verfahren. Bei einer begehrten Abänderung für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages sind die Einschränkungen in § 240 Abs. 2 FamFG zu beachten.
Normenkette
FamFG §§ 240, 253; BGB § 1603 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 17.01.2013; Aktenzeichen 604 F 3585/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter deren Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 17.1.2013 teilweise geändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. S. in H. ratenfreie VKH bewilligt, soweit er eine Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des AG - Familiengericht - Hannover vom 6.1.2011 für die Zeit ab einem Jahr vor Rechtshängigkeit - frühestens aber ab August 2012 - dahin erstrebt, seine Unterhaltsverpflichtung für die beiden Antragsgegner auf jeweils 100 % des Mindestunterhalts gem. § 1612a BGB abzgl. des hälftigen Kindergeldes gem. § 1612b BGB für ein erstes bzw. zweites Kind herabzusetzen, also für einen Verfahrenswert von 1.908 EUR.
Eine Herabsetzung der Beschwerdegebühr gemäß der Anmerkung zu Nr. 1912 KV FamGKG ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater der beiden, durch das Jugendamt als Beistand vertretenen und in der Obhut der Kindesmutter lebenden minderjährigen Antragsgegner. Seine Unterhaltsverpflichtung für die Zeit seit Januar 2008 ist durch rechtskräftigen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 6.1.2011 i.H.v. jeweils 120 % des Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes tituliert.
Im vorliegenden, am 3.7.2012 eingeleiteten Verfahren hat der Antragsteller um Verfahrenskostenhilfe (VKH) für ein Verfahren nachgesucht, mit dem er eine Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vom 6.1.2011 dahin erstrebt, "derzeit nicht verpflichtet" zu sein, Kindesunterhaltsleistungen zu erbringen.
Er macht geltend, für jegliche Form des Kindesunterhalts nicht leistungsfähig zu sein. Er erhalte als alleiniger Geschäftsführer der im Eigentum seiner in Schweden wohnhaften Lebensgefährtin (die zudem Mutter zweier weiterer Kinder des Antragstellers sein soll) stehenden und im Raum Hannover tätigen A. GmbH lediglich ein monatliches Gehalt von brutto 500 EUR, das noch um Sozialversicherungsbeiträge von rund 40 EUR verringert werde. Diese GmbH sei von seiner Lebensgefährtin 2008 gegründet worden, nachdem er ein von ihm über fünfzehn Jahre sehr erfolgreich geführtes Einzelunternehmen wegen aufgrund Fehlberatung aufgelaufener Steuerrückstände nicht habe fortführen können. Aufgrund des erwarteten positiven Ertrages der GmbH sei "kurz- bis mittelfristig" eine "entsprechende Gehaltsanhebung" für den Antragsteller zu erwarten. Obwohl er ausgebildeter Elektriker sowie ein erfahrener Geschäftsführer in seinem langjährigen Betätigungsfeld als Abbruchunternehmer sei, komme die Zurechnung eines höheren Einkommens ihm gegenüber nicht in Betracht. Im Übrigen beabsichtige er - so seine Angabe von Juni 2012 - "kurzfristig" einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen zu stellen.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten, nehmen die Leistungsunfähigkeit des Antragstellers in Abrede und haben geltend gemacht, dieser habe insbesondere auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach erfolgter Titulierung nicht dargetan.
Das AG hat mit Beschluss vom 17.10.2012 dem Antragsteller die nachgesuchte VKH versagt, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht fehle. Er habe seine behauptete Leistungsunfähigkeit nicht hinreichend substantiiert dargetan.
Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15.11.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am Montag, den 17.12.2012 beim AG eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der sein Begehren weiterverfolgt.
Das AG hat - nach Gewährung von rechtlichem Gehör für die Antragsgegner sowie Einholung einer Gegenäußerung des Antragstellers - der Beschwerde mit Beschluss vom 11.3.2013 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der originär berufene Einzelrichter hat die Sache auf den Senat übertragen.
II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers kann in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen sehr begrenzten Umfang Erfolg haben.
Zwar ist die amtsgerichtliche Bewertung, dass der Antragsteller seine fehlende Leistun...