Leitsatz (amtlich)
Für die Entstehung der Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG genügt eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur gütlichen Erledigung, ohne dass es darauf ankommt, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht erreicht hat, weil er unter dieser von dem Gläubiger angegeben Anschrift nicht zu erreichen ist.
Normenkette
GvKostG § 7 Abs. 1, § 9 KV Anlage Nr. 208; ZPO § 802 b
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Aktenzeichen 24 M 991/19) |
LG Lüneburg (Aktenzeichen 5 T 54/19) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 23. August 2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 16. August 2019, durch den die Beschwerde der Landeskasse vom 28. Mai 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 23. Mai 2019 zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die weitere Beschwerde betrifft den Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung gemäß Nr. 208 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale gemäß Nr. 716 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG.
Nachdem die Vollstreckungsgläubigerin den Obergerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft beauftragt hatte, übersandte dieser dem Vollstreckungsschuldner unter dem 25. Februar 2019 ein Schreiben, in dem er unter Hinweis auf den Antrag der Gläubigerin den Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft lud. In diesem Schreiben heißt es am Ende wie folgt:
"D. Gläubig. akzeptiert eine Ratenzahlung. Maximal 12 Monate soll die Ratenzahlung andauern.
Der Gerichtsvollzieher kann Vollstreckungsaufschub gewähren und eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Ratenzahlung gestatten, sofern d. Gläubig. einer Ratenzahlung nicht widersprochen hat und sie glaubhaft machen können die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Die Glaubhaftmachung können Sie insbesondere durch den Nachweis einer entsprechenden Teilzahlung und durch Vorlage anderer geeignete Urkunden erbringen. Ist d. Gläubig. mit einem Tilgungsplan nicht einverstanden oder geraten sie mit der festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Rückstand, so endet der Vollstreckungsaufschub.
Für eine Ratenzahlung setzen sich mit mir vor Ablauf der mit Zustellung dieses Schreibens beginnenden 2-Wochenfrist in Verbindung.
Dieses Schreiben konnte dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden, weil er unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Der Obergerichtsvollzieher stellte der Vollstreckungsgläubigerin daraufhin mit Schreiben vom 27. Februar 2019 Kosten in Höhe von insgesamt 34,45 EUR in Rechnung, wobei dieser Betrag auch eine Gebühr in Höhe von 8 EUR für den Versuch einer gütlichen Erledigung gemäß Nr. 208 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG und eine Auslagenpauschale in Höhe von 5,20 EUR gemäß Nr. 716 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG umfasste. Unter dem 19. März 2019 legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg namens und im Auftrag der Landeskasse gegen den Kostenansatz vom 27. Februar 2019 Erinnerung ein. Diese Erinnerung wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg vom 23. Mai 2019 zurückgewiesen. Daraufhin legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Lüneburg unter dem 28. Mai 2019 namens und im Auftrag der Landeskasse Beschwerde ein. Das Landgericht Lüneburg hat sodann mit Beschluss vom 16. August 2019 die Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom 16. August 2019 (Bl. 14f. d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts hat der Bezirksrevisor mit Schreiben vom 23. August 2019 namens und in Vollmacht des Landes Niedersachsen weitere Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass der Gebührentatbestand der Nr. 208 des Kostenverzeichnisses entgegen der Ansicht der Kammer durch die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nicht verwirklicht worden sei. Er hat auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 19. März 2019 (Akten 25 W 66/19) verwiesen.
II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GV Kost G in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zwar übersehen, dass der Obergerichtsvollzieher nicht Beteiligter des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens ist (siehe NK-GK/Kessel, 2. Auflage, § 5 GvKostG Rn. 15ff.). Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 16. August 2019 ist im Ergebnis aber nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors war der Obergerichtsvollzieher berechtigt, der Vollstreckungsgläubigerin eine Gebühr gemäß Nr. 208 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG in Rechnung zu stellen.
Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig in seinem Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az.: 9 W 103/17), und ihm nachfolgend des Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2018 (Az.: 2 W 85/18). Demnach ist ein vergütungspfli...