Gründe
Nachdem die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ihre gegen die Entscheidung der Vergabekammer vom 28. Mai 1999 gerichtete zulässige sofortige Beschwerde vom 22. Juni 1999 zurückgenommen hat, war über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens bei der Vergabekammer zu entscheiden. Dies führt dazu, der Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung von § 78 GWB die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen - und in Abänderung des insoweit ergangenen Beschlusses der Vergabekammer - eine Kostenerstattungsberechtigung der Beigeladenen nicht auszusprechen.
I.
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, in den besonderen Vorschriften zum Vergabenachprüfungsverfahren durch Verweisung auf anzuwendende Normen einer Regelung zu der Kostenverteilung im Beschwerdeverfahren vorzusehen. über die anzuwendenden Vorschriften besteht dementsprechend keine einheitliche Auffassung in der noch jungen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auf dem Gebiete des Vergaberechts.
So hält das OLG Düsseldorf eine analoge Anwendung des § 128 Abs. 3 und 4 GWB für sachgerecht (Beschluss vom 13.04.1999, WUW 1999 Vergabe 223, 230). Hingegen wendet das OLG Brandenburg die Kostenvorschriften der ZPO entsprechend an (vgl. Beschluss vom 03.08.1999, 6 Verg 1/99, vergl. auch Bechtholdt, Kommentar zum Kartellgesetz, 2. Auflage 1999 § 123 Rdnr. 2).
Der erkennende Senat hingegen wendet § 78 GWB neuer Fassung entsprechend an. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 120 Abs. 2 GWB nur auf einige Vorschriften zur Beschwerde in Kartellsachen, nicht aber auf § 78 GWB, verwiesen hat. Es ist nicht erkennbar, dass diese Verweisung in dem Sinne abschließend sein soll, daß sie der Anwendung der für das kartellrechtliche Bsechwerdeverfahren geltende Kostenregelung ausschließt. Die im 2. Abschnitt des 4. Teils des GWB enthaltenen Bestimmungen der §§ 107 - 124 GWB betreffen das Verfahren der Nachprüfung vor der Vergabekammer bzw. der sofortigen Beschwerde vor dem Vergabesenat als solches Kostenregelungen finden sich hier nicht. Sie (für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer) folgen erst im nächsten 3. Abschnitt, der "sonstige Regelungen" enthält. Weil es der Gesetzgeber unterlassen hat, eine Kostenregelung für das Beschwerdeverfahren zu treffen, muß der Senat über diese Kosten in analoger Anwendung von für andere Verfahren geltenden Kostenvorschriften entscheiden. Welche dieser Vorschriften analog anzuwenden sind, hängt dann allein davon ab, welchem der dort geregelten Tatbestände das vorliegende Verfahren am ähnlichsten ist.
§ 128 GWB auch auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwenden, hält der Senat für nicht sachgerecht. Die Verweisung in § 128 Abs. 4 S. 3 GWB auf das Verwaltungsverfahrensgesetz zeigt, dass der Gesetzgeber bzgl. der Kosten das Nachprüfungsvefahren für vergleichbar mit einem vorgeschalteten Widerspruchsverfahren hält.
Zwischen den für die Verwaltung und den für die Verwaltungsgerichte geltenden Kostenregelungen bestehen aber erhebliche Unterschiede, wie ein Vergleich von § 80 VwVfG mit § 162 VwGO zeigt.
Eine entsprechende Anwendung der Kostenvorschriften der ZPO (§ 91 ff bzw. für den Fall der Rücknahme des Rechtsmittels § 515 Abs. 3 ZPO) erscheint nicht angemessen, weil die ZPO von den tragenden Grundsätzen der Disposition, der Beibringung des Prozessstoffes, der Bindung an Anträge ausgeht. Die Möglichkeit der Beiladung, die in § 109 GWB ausdrücklich angeordnet ist, ist dem Verfahren nach der ZPO fremd, so dass es nicht angeht, die Kosten des Drittbeteiligten entsprechend dem § 101 ZPO zu behandeln. Nebenintervention und Beiladung sind nicht vergleichbar.
Gerade aufgrund der aus dem Verwaltungsverfahren entlehnte Beiladungsmöglichkeit hält der Senat es für sachgerecht, bei der Kostenverteilung mit § 78 GWB eine Vorschrift anzuwenden, die es erlaubt, bezüglich der Kosten des Beigeladenen zu differenzieren. Dies erscheint auch deshalb geboten, weil im Fall der zwingenden Kostentragung der unterlegenen Partei das Beschwerdeverfahren mit einem - aufgrund der relativ hohen Streitwerte der Vergabeverfahren - erheblichen Kostenrisiko verbunden wäre. Auf diese Weise kann das Beschwerdeverfahren faktisch in erheblichem Umfange entwertet werden. Ziel der Eröffnung des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen soll aber ein möglichst effektiver Rechtsschutz sein. Dieser darf nicht mittelbar durch hohe Kostenschranken beeinträchtigt werden (vgl. auch Gröning, ZIP 1999, 181, 185 sowie BGH, Beschluss vom 14.03.1999, WUW/E BGH 267, 2643 - Sportübertragung - ).
II.
Die Anwendung von § 78 GWB führt dazu, dass der Beschwerdeführer nicht zwingend deshalb für sämtliche Kosten des Verfahrens einstehen muß, weil er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. § 155 Abs. 2 VwGO bzw. § 515 Abs. 3 ZPO finden keine Anwendung (vgl. Langen-Bunte, Kommentar zum Kartellrecht, 8. Auflage, 1998 zu § 77 a.F. Rdnr. 10 m.w.N.).
Sachgerecht erscheint es, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdegegners aufzuerlegen. Auch we...