Leitsatz (amtlich)

Die Auffassung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters sei regelmäßig wegen Mutwilligkeit abzulehnen, weil sie zur Umgehung der Anforderungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO diene, es sei denn, der Verwalter habe triftige Gründe für die Erhebung einer Teilklage, die er dem Gericht im Einzelnen darlegen müsse ist abzulehnen; sie findet im Gesetz keine Stütze und nimmt dem Verwalter in nicht vertretbarer Art und Weise die Möglichkeit, das Kosten- und Vollstreckungsrisiko der Insolvenzmasse angemessen zu reduzieren. (entgegen OLG Celle, 9. OLG Celle OLGReport Celle 2007, 202).

 

Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 20.10.2007; Aktenzeichen 2 O 400/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.11.2007 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Stade vom 20.10.2007 wird das LG angewiesen, von seinen Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Abstand zu nehmen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des in Berlin ansässigen H.L., der Nießbraucher eines Miethauses in Buxtehude ist. Die Mieteinnahmen dieses Hauses haben die Antragsgegner seit der im Juli 2004 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens für sich vereinnahmt. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner, die die Söhne des Schuldners sind, auf die der Schuldner die Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen übertragen hat, auf Zahlung eines Teilbetrages von 11.827,12 EUR in Anspruch zu nehmen. Er macht geltend, die Antragsgegner hätten seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens insgesamt unberechtigt 235.518,01 EUR vereinnahmt. Hiervon beabsichtige er, die Antragsgegner auf Zahlung von 11.827,12 EUR in Anspruch zu verklagen. Bei diesem Betrag handele es sich um die Mieteinnahmen aus der Wohnung der Mieterin H., deren Mietverhältnis seit 2002 unverändert bestehe.

Mit Beschluss vom 29.10.2007 (begl. Abschr. Bl. 24 bis 26 d.A.) hat das LG den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wegen Mutwilligkeit i.S.d. § 114 ZPO zurückgewiesen. Das LG führt aus, es sei mutwillig, dass der Antragsteller lediglich einen Teilbetrag einklage, weil dadurch die ansonsten gegebene Vorschusspflicht der am Gegenstand des Verfahrens wirtschaftlich beteiligten Gläubiger entfalle. Würde der Antragsteller nämlich Klage auf den vollen Betrag erheben, dessen Vereinnahmung er den Antragsgegnern zur Last lege, so entfielen auf drei Gläubiger, deren Forderungen zum Ausfall festgestellt worden seien, Insolvenzquoten in einer Größenordnung von etwas mehr als 10 %. Dadurch, dass der Antragsteller lediglich einen Teilbetrag einklage, ergebe sich für die Insolvenzgläubiger nur eine marginale Quotenaussicht von 0,68 %, die den Gläubigern die Aufbringung von Vorschussleistungen nicht zumutbar erscheinen lasse. Der Antragsteller habe nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er beabsichtige, lediglich einen Teilbetrag einzuklagen. Im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (OLGR 2001, 374) sei seine Rechtsverfolgung deshalb als mutwillig anzusehen.

Mit einem am 27.11.2007 beim LG per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller gegen diese Entscheidung rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt: Zur Begründung dieser Beschwerde wird ausgeführt, die beabsichtigt Erhebung einer Teilklage sei im vorliegenden Fall nicht mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, weil auch eine ausreichend bemittelte Partei lediglich Teilklage erheben würde. Auch wenn es zutreffend sei, dass ihm sämtliche im Zeitraum 2.7.2007 bis jetzt von den Antragsgegnern aus dem Objekt gezogenen Mieten zustünden und die mit dem Klageentwurf bezifferte Forderung aus dem einzigen Mietverhältnis resultiere, bei dem nachweislich kein Mieterwechsel stattgefunden habe, sei die Teilklage geboten. Es bestünden nämlich Zweifel an der Einbringlichkeit der Gesamtforderung. Die Antragsgegner hätten die Mieteinnahmen verbraucht, sie insbesondere auch an die Grundschuldgläubiger weitergegeben. Auch wenn sie sich nicht auf Entreicherung berufen könnten, würden die Antragsgegner voraussichtlich nicht in der Lage sein, bei Verzicht auf eine Teilklage die Forderung des Antragstellers in voller Höhe zu erfüllen. Die Antragsgegner hätten nicht einmal eine im Wege eines Vergleichs avisierte Ausgleichszahlung von 100.000 EUR leisten können.

Die Teilklage sei ferner geboten, weil Teile der Gesamtforderung des Klägers zu verjähren drohten. Der Antragsteller stütze seinen Antrag hilfsweise auch auf die Mieteinnahmen aus dem Zeitraum 2.7.2004 bis 31.12.2004, für den die Verjährung zum 31.12.2007 drohe. Soweit das LG für den Fall der Klage auf den vollen Betrag angenommen habe, dass den Insolvenzgläubigern Bankgesellschaft B., H. und .... Rendite Fonds GmbH Vorschussleistungen zumutbar seien, habe es bei seiner E...

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