Normenkette
ZPO §§ 233-234, 236
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 8 O 10/02) |
Tenor
I. Der Antrag des Klägers vom 27.11.2002 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.7.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover wird als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
Die Berufung war gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet worden ist (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils erfolgte am 9.8.2002 (Bl. 136 d.A.), die Berufung wurde dagegen erst mit einem am 27.11.2002 beim OLG eingegangenen Schriftsatz begründet (Bl. 155 d.A.).
Der ebenfalls mit Schriftsatz vom 27.11.2002 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kein Verschulden trifft, § 233 ZPO (zu 1)). Jedenfalls hat der Kläger aber den Wiedereinsetzungsantrag zu spät gestellt, § 234 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 1 ZPO (zu 2)).
1. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dargelegt, in seiner Kanzlei bestehe die Übung, bei mit Notfristen verbundenen Eingängen auf dem Schriftstück einen Eingangsstempel anzubringen und auf dem oberen Rand des Eingangsstempels zu vermerken, dass der Posteingang gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde, sowie bei erstinstanzlichen Urteilen zusätzlich die Berufungsfrist zu notieren (Bl. 15 d.A.). Entsprechend sei auch vorliegend verfahren und die Berufungsfrist zutreffend mit dem 9.9.2002 im Fristenkalender vermerkt worden (Bl. 157 d.A.). Ein entsprechender Fristeintrag befindet sich auch in der betreffenden Seite des vorgelegten Kalenders (Bl. 208 d.A.). Ferner bestehe eine mündliche Anweisung dahingehend, auf Grund des seit dem 1.1.2002 geltenden neuen Berufungsrechts auch sofort die Frist für den Ablauf der Berufungsbegründung zu notieren, da diese bereits mit der Zustellung des Urteils zu laufen beginne. Ein weiterer handschriftlicher Zusatz auf den erstinstanzlichen Urteilen, ähnlich wie bei der Berufungsfrist auch die Berufungsbegründungsfrist hinzuzufügen, werde demgegenüber nicht angebracht. Über die Umstellung des Berufungsrechts und die Berechnung der Frist zur Berufungsbegründung seien die für die Führung des Fristenkalenders zuständigen Mitarbeiterinnen auch Ende 2001 unterrichtet worden. Vorliegend habe indessen die Rechtsanwaltsfachangestellte X., die ihre urlaubsbedingt abwesende Kollegin Y. vertreten habe, versehentlich nur die Berufungsfrist notiert, weil sie ausgehend von der Rechtslage bis zum 31.12.2002 davon irrig angenommen habe, die Berufungsbegründungsfrist beginne erst am Tag der Einlegung der Berufung zu laufen (Bl. 158 d.A.). Die für den Fristenkalender an sich zuständige Rechtsanwaltsfachangestellte Y. habe dann nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub die Berufungsschrift vom 21.8.2002 (Bl. 138 d.A.) abgesandt und die für den 9.9.2002 eingetragene Frist zur Einlegung der Berufung gestrichen. Eine weitere Frist zur Berufungsbegründung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eingetragen worden, weil dies bereits mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils hätte erfolgen sollen.
Diese Büroorganisation gewährleistet indessen nicht mit hinreichender Sicherheit, dass auch Berufungsbegründungsfristen eingetragen und kontrolliert werden. Angesichts der mit der Neuregelung hinsichtlich des Beginns der Frist für die Berufungsbegründung verbundenen Änderungen sowie der für eine Übergangszeit zu notierenden Fristen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist es bereits zweifelhaft, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich – jedenfalls für die erste Zeit nach Inkrafttreten des neuen Rechts – auf seine mündliche Anweisung verlassen durfte, Berufungsbegründungsfristen sofort mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils sowie der Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender einzutragen. Dies gilt insb. dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht die hierfür an sich zuständige Mitarbeiterin, sondern ihre Vertreterin tätig wird, die ausweislich ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 22.11.2002 bis zu der Urlaubsvertretung im Zeitraum vom 29.7. – 18.8.2002 mit den Fristen nicht befasst war (zu erhöhten Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei wegen Vertretungsfällen innerhalb des Personals BGH NJW-RR 1999, 1664). Hier lag es nahe, zumindest während des ersten Jahres nach Inkrafttreten des neuen Rechts eine Organisation zu wählen, die sicherstellt, dass Berufungsbegründungsfristen zutreffend eingetragen werden. Dies konnte entweder dadurch erfolgen, dass auf dem zugestellten erstinstanzlichen Urteil neben der Berufungsfrist zusätzlich noch die Begründungsfrist notiert wird. Entsprechendes wäre mit einem vergleichsweise geringen Aufwand verbunden gewesen und hätte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine h...