Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterhebung von Kosten auf Erinnerung gegen den Kosteneinsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Familiengericht bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Antrag auf externe Teilung einer Anwartschaft übergangen oder Anrechte, über die eine Auskunft erteilt worden ist, bei seiner Entscheidung übersehen, so sind für das allein deswegen betriebene Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht zu erheben.
2. Hat sich das OLG im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung nicht zur Frage der Nichterhebung der Gerichtsgebühren verhalten, kann ein Kostenschuldner mit dem Ziel der Anordnung der Nichterhebung Erinnerung gem. § 57 Abs. 1 FamGKG einlegen.
Normenkette
FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1, § 57 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 26.04.2010; Aktenzeichen 616 F 6215/09) |
Tenor
1. Für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben.
2. Die Geschäftsstelle des OLG wird angewiesen, die Schlusskostenrechnung vom 1.11.2010 entsprechend Ziff. 1 zu ändern; das AG wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 16.11.2010 entsprechend der wie vorstehend zu ändernden Schlusskostenrechnung zu ändern.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Gründe
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. hat der Senat mit Beschluss vom 5.10.2010 die Verbundentscheidung des AG - Familiengericht - Hannover vom 26.4.2010 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise geändert; Hintergrund war, dass das AG versehentlich Anrechte des Antragstellers auf Beteiligungsrente I sowie II unberücksichtigt gelassen und hinsichtlich der Anrechte auf Grundversorgung statt der vom Versorgungsträger begehrten externen Teilung eine interne Teilung angeordnet hatte. Der Senat hat weiter ausgesprochen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben werden, jedoch die weiteren Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, sowie den Beschwerdewert auf 3.150 EUR festgesetzt.
Die Geschäftsstelle des OLG hat die Schlusskostenrechnung vom 1.11.2010 dahin erstellt, dass Antragstellerin und Antragsgegner Kostenschuldner für je 145,50 EUR sind - die Hälfte der nach dem festgesetzten Wert anfallenden Beschwerdegebühr nach VK FamGKG 1130 i.H.v. 291 EUR. Die entsprechenden Beträge hat das AG für die Beschwerdeinstanz unter lfd. Nr. 2 in seine Kostenrechnung vom 16.11.2010 eingestellt.
Mit Schreiben vom 19.11.2010 hat sich die Antragstellerin gegen diese Kostenrechnung gewendet, soweit sie für das Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen wird und auf den dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Fehler des AG verwiesen.
Der Kostenbeamte hat - entsprechend der eingeholten Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem OLG vom 30.11.2010 - der Erinnerung nicht abgeholfen, da die Kostenrechnung die Kostenentscheidung aus dem Senatsbeschluss vom 19.11.2010 zutreffend umsetze, und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der als Einzelrichter gem. § 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG originär zur Entscheidung berufene Berichterstatter hat das Erinnerungsverfahren gem. § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
II. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Ansatz von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
1. Die mit dem - alleinigen - Ziel der Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gem. § 20 Abs. 1 FamGKG eingelegte Erinnerung ist zulässig.
Das Begehren eines Kostenschuldners auf Nichterhebung von Kosten wegen sachwidriger Behandlung durch ein Gericht ist auch im Geltungsbereich des FamGKG nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen (vgl. unter der Geltung des - entsprechenden - seinerzeitigen § 5 GKG a.F. BGH - Beschluss vom 10.3.2003 - IV ZR 306/00, NJW-RR 2003, 1294 m.w.N. aus der BGH-Rechtsprechung; zum weitgehend wortgleichen § 66 GKG BFH, Beschl. v. 19.10.2009 - X E 11/09 - juris; unter der Geltung von § 14 KostO a.F. BayObLG - Beschluss vom 8.7.1993 - 3Z BR 95/93, JurBüro 1994, 394), mit der gerade auch die Nichterhebung von Gerichtskosten gem. § 20 FamGKG geltend gemacht werden kann (Schneider/Wolf/Volpert-N. Schneider, FamGKG § 20 Rz. 29).
Im Streitfall ist zur Frage der Nichterhebung der Gerichtskosten auch noch keine Entscheidung gem. § 20 Abs. 2 FamGKG ergangen. Eine solche kann zwar auch bereits in der Entscheidung zur Hauptsache erfolgen (vgl. Schneider/Wolf/Volpert-N. Schneider, a.a.O., Rz. 32), dies ist aber vorliegend im Senatsbeschluss vom 19.11.2010 erkennbar nicht geschehen, so dass insofern noch durch gesonderten Beschluss zu befinden ist.
2. Die Erinnerung ist in der Sache auch begründet.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG werden (ebenso wie nach den wortgleichen Vorschriften § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Nach den zu den genannte...