Leitsatz
Das Familiengericht hatte in seiner Verbundentscheidung beim Versorgungsausgleich versehentlich Anrechte des Antragstellers auf Beteiligungsrente unberücksichtigt gelassen und hinsichtlich der Anrechte auf Grundversorgung statt der vom Versorgungsträger begehrten externen Teilung eine interne Teilung angeordnet. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) hat das OLG den Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und weiter ausgesprochen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben werden, jedoch die weiteren Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Der Beschwerdewert wurde auf 3.150,00 EUR festgesetzt.
Die Geschäftsstelle des OLG hat die Schlussrechnung vom 1.11.2010 dahin erstellt, dass Antragstellerin und Antragsgegner Kostenschuldner für je 145,50 EUR sind, nämlich der Hälfte der nach dem festgesetzten Wert anfallenden Beschwerdegebühr nach VK FamGKG 1130. Die entsprechenden Beträge hat das AG für die Beschwerdeinstanz in seine Kostenrechnung eingestellt.
Die Antragstellerin hat sich gegen diese Kostenrechnung gewandt, soweit sie für das Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen wurde und auf den dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Fehler des AG verwiesen.
Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Angelegenheit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.
Dort führte die Erinnerung zur Änderung der Schlusskostenrechnung vom 1.11.2010.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die mit dem alleinigen Ziel der Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG eingelegte Erinnerung für zulässig und in der Sache auch begründet.
Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG würden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen sei von einer unrichtigen Sachbehandlung auszugehen, wenn das Gericht einen offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung begehe (BGHZ 98, 318, 320 [Tz. 5]) bzw. wenn erkennbare Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschrift vorlägen.
Nach diesen Maßstäben seien im Streitfall gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. Dadurch, dass das Familiengericht versehentlich bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich einen Antrag auf externe Teilung einer Anwartschaft übergangen und Anrechte, über die eine Auskunft erteilt worden sei, bei seiner Entscheidung übersehen habe, habe es offensichtlich gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2011, 10 UF 159/10