Verfahrensgang

AG Celle (Aktenzeichen 50 F 5030/15)

 

Tenor

Die Adoptionsentscheidung des ..., ..., ... ... vom 28.05.2015 betreffend die Annahme des am 25.01.2004 geborenen ... durch die Antragsteller wird anerkannt.

Durch die Annahme ist das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht hinsichtlich des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den Antragstellern einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die Anerkennung der in Indien durchgeführten Adoption des Betroffenen.

Der Betroffene wurde am 25.1.2004 als Sohn der Eheleute ... geboren. Diese sind die Schwägerin und der jüngere Bruder des Antragstellers. Sie haben neben dem Betroffenen einen weiteren Sohn und eine Tochter.

Die Antragsteller sind seit dem 11.7.2008 Eheleute. Sie haben keine eigenen Kinder. Die Antragstellerin ist indische Staatsangehörige, der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Sie leben und wohnen in ... Der Antragsteller betreibt ein ... Restaurant und erzielt aus dieser Tätigkeit einen jährlichen Gewinn von ca. 25.000 EUR.

Die Antragsteller und die leiblichen Eltern des Betroffenen schlossen am 27.1. 2015 in ... einen Adoptionsvertrag nach Maßgabe des ..., den sie behördlich registrieren ließen. Hierin vereinbarten sie unter anderem, dass der Betroffene ab Vertragsschluss das Kind der Antragsteller sein sollte und dass die Verwandtschaft des Betroffenen zu seinen früheren Eltern endet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen.

Nach Vertragsschluss vollzogen die Beteiligten in Anwesenheit der Verwandten, Nachbarn und Freunde die ... Adoptionszeremonie im Rahmen derer die Annahme feierlich erklärt wurde.

Am 23.2.2015 beantragten die Antragsteller beim ... Bezirksgericht (...) die gerichtliche Anerkennung der Adoption des Betroffenen auf Grundlage des ... Im gerichtlichen Verfahren wurden der Antragsteller, die leiblichen Eltern des Betroffenen und der Betroffene persönlich angehört. Die Antragstellerin hatte dem Antragsteller zuvor Vollmacht erteilt, Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Die leiblichen Eltern des Betroffenen versicherten an Eides statt, dass sie ihre Zustimmung zu der Adoption des Betroffenen freiwillig erteilt haben. Durch Urteil vom 28.5.2015 befand das Gericht, dass die Adoption im Interesse und zum Wohl des Betroffenen sei und den Antragstellern daher gestattet werde, den Betroffenen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 des ... zu adoptieren. Eine deutsche oder ... Adoptionsvermittlungsstelle wurde im Rahmen des in Indien geführten Adoptionsverfahrens nicht beteiligt.

Der Betroffene hält sich noch immer in ... auf. Er wohnt nicht mehr bei seinen leiblichen Eltern, sondern bei seiner Großmutter und seiner Tante. Er führt aktuell ein Verfahren gegen den ... Staat und die zentrale Adoptionsvermittlungsstelle (...) vor dem ... auf Ausstellung eines Reisepasses. Der Staat hatte die Ausstellung - soweit ersichtlich - von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle abhängig gemacht.

Das AG-Familiengericht-Celle hat den Antrag der Antragsteller auf Anerkennung der ... Adoptionsentscheidung gemäß § 2 AdWirkG nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2., auf deren Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen.

Die Antragsteller sind der Meinung, die Anerkennung sei gemäß § 108 FamFG auszusprechen, weil keine Anerkennungshindernisse vorlägen. Insbesondere verstoße die Anerkennung nicht gegen den ordre public.

Die Beteiligte zu 2. verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie hält die Vorschriften der §§ 108,109 FamFG neben dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) nicht für uneingeschränkt anwendbar, sondern nur dann, wenn ein rein formaler Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens vorliege, was hier nicht der Fall sei.

Einen uneingeschränkten Rückgriff auf die innerstaatlichen Anerkennungsregeln zuzulassen bedeute, die Einhaltung oder Nichteinhaltung des Übereinkommens in das Belieben Adoptionswilliger zu stellen und bei Missachtung des Rechts zu einer vereinfachteren Anerkennung zu gelangen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber Rechtsbruch in dieser Form habe begünstigen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Auf Antrag der Antragsteller ist gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG festzustell...

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